Wovon hängt es ab, ob diese Aussage rechtlich zulässig ist?
(a) Muss die beworbene Technologie allen anderen Konkurrenzprodukten überlegen sein (Alleinstellungswerbung)
oder
(b) reicht es aus, dass das Produkt gemeinsam mit einigen anderen Produkten zu den Besten im Markt gehört (Spitzengruppenwerbung)?
Ihre Auswahl (a) ist richtig.
Ihre Auswahl (b) ist leider falsch.
Die Angabe "immer einen Schritt voraus" suggeriert einen Vorsprung vor dem Rest des Marktes. Es wird nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe, sondern eine Alleinstellung gegenüber allen anderen Konkurrenzprodukten beansprucht. Eine solche Angabe ist nur dann zulässig, wenn die beworbene Technologie tatsächlich Vorteile bietet, die von keinem der anderen Konkurrenzprodukte erreicht werden. Auch dürfen andere Konkurrenzprodukte nicht ihrerseits relevante Vorteile aufweisen, die dem beworbenen Produkt fehlen. Die Vorteile, mit denen die Alleinstellung begründet wird, müssen relevant (z. B. eine verkürzte Behandlungsdauer) und auch belegbar sein.
Frage 4.2
Würde sich an der Beurteilung etwas ändern, wenn die Angabe wie folgt modifiziert werden würde:
"CardioMove Technologies - unser Ziel: immer einen Schritt voraus!"
oder
"CardioMove Technologies - unübertroffen an der Spitze des Fortschritts!"
Ihre Antwort "Ja" ist richtig.
Ihre Antwort "Nein" ist leider falsch.
Durch den Zusatz "unser Ziel" wird die Aussage versubjektiviert. Die Alleinstellung wird nicht als Tatsache, sondern als Unternehmensziel und Strategie dargestellt. Eine solche Aussage dürfte grundsätzlich zulässig sein, vorausgesetzt, das Unternehmen bietet technisch anspruchsvolle und innovative Produkte an. Auf das objektive Vorliegen einer Alleinstellung kommt es dann nicht zwingend an.
In der zweiten Variante liegt keine Alleinstellungs-, sondern nur eine Spitzengruppenbewerbung vor. Der Begriff "unübertroffen" schließt nicht aus, dass es andere, gleichwertige Produkte geben kann. Eine solche Werbung ist zulässig, wenn das Produkt tatsächlich zu einer abgrenzbaren Spitzengruppe von Produkten gehört, die einen deutlichen technologischen Vorsprung vor dem Rest des Marktes aufweisen. Diese Sonderstellung muss nach Umfang und Dauer erheblich sein.
Es handelt sich allerdings um einen Grenzfall. Es gibt Gerichte, die solche Angaben als Alleinstellungsbehauptung ansehen. Solche Angaben sind nur zulässig, wenn das Produkt nicht nur zu einer Spitzengruppe gehört, sondern nachweislich allen anderen Produkten signifikant überlegen ist.
Frage 4.3
Wie wäre die Angabe "CardioMove Technologies - für Ihre Patienten nur das Beste!" zu bewerten? Unterliegen solche allgemein gehaltenen werblichen Anpreisungen überhaupt dem Werberecht?
Ihre Antwort "Ja" ist leider falsch.
Ihre Antwort "Nein" ist richtig.
Plakative Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben, unterliegen nicht dem Werberecht, da es an einer nachprüfbaren "Angabe" fehlt. Gleiches gilt, wenn es sich um eine rein reklamehafte Übertreibung handelt (etwa: "unschlagbar"), die von dem Verkehr auch als solche erkannt und nicht weiter ernst genommen wird.
Im Bereich der Gesundheitswerbung werden jedoch strengere Maßstäbe angelegt. Auch allgemein gehaltene Angaben wie "das Beste" werden grundsätzlich als Form der Alleinstellungswerbung bewertet. Eine solche Angabe ist daher nur unter den entsprechenden Voraussetzungen einer Alleinstellungswerbung zulässig.