Ist die Darstellung einer existierenden Person (Thomas M., 75 Jahre) ohne eigene Äußerungen des Patienten zulässig?
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Bei einem Fachpublikum kann eine real existierende Person mit ihrer Krankengeschichte gezeigt werden.
Frage 1.2
Wäre die Darstellung einer existierenden Person (Thomas M., 75 Jahre) mit seiner Krankengeschichte in einer Publikumswerbung (Werbung außerhalb der Fachkreise) zulässig?
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Diese Darstellung wäre zulässig.
Die Beschränkungen der Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten gelten nur für Arzneimittel, nicht aber für Medizinprodukte. Solange die Werbung sich daher in einer objektiven und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Krankengeschichte der dargestellten Person erschöpft, wäre sie ohne Weiteres zulässig.
Nach der Neuregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG durch die im November 2012 in Kraft getretene 16. AMG-Novelle ist die Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten gegenüber Laien auch bei Arzneimitteln grundsätzlich zulässig, es sei denn, dass diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder aber durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.
Frage 1.3
Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn die Person selbst mit einer Empfehlung zu AortoPlex zitiert werden würde?
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Die sowohl für die Arzneimittel- als auch Medizinprodukte-Werbung geltende Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG erlaubt grundsätzlich die Werbung mit Äußerungen Dritter (sog. Testimonial-Werbung), dies insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben. Verboten sind solche Darstellungen nur, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Es ist daher nicht nur die Abbildung, sondern auch die Verwendung eines Zitats der abgebildeten Person über bestimmte Therapieerfolge in der Laienwerbung möglich, sofern die Darstellung in objektiver und sachlich richtiger Form geschieht.
Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot läge beispielsweise vor, wenn die abgebildete Person in Wahrheit gar nicht erkrankt gewesen und auch nicht mit dem beworbenen Produkt behandelt worden ist oder aber ein Behandlungserfolg übertrieben und undifferenziert dargestellt wird (vgl. hierzu sogleich auch die Frage 2 zur Angabe "Wieder voll im Geschehen").
Bei der Arzneimittelwerbung ist zusätzlich zu beachten, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG nicht mit der Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder anderen Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können (sog. Prominentenwerbung) geworben werden darf. Diese Personengruppe scheidet daher bei einer Arzneimittelwerbung als Testimonial aus.
Frage 1.4
Wäre es zulässig, gegenüber Laien mit bildlichen Darstellungen
(1) der Klappenerkrankung des Herzens, (2) des Herzens mit der Aortenklappe sowie (3) des Wirkungsprinzips der Aortenklappe
zu werben?
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Für Medizinprodukte darf grundsätzlich auch mit bildlichen Darstellungen von Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder zu der Funktionsweise und Wirkung von Medizinprodukten geworben werden.
Nach der neu in Kraft getretenen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG darf zwar für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustands vor und nach dem Eingriff geworben werden. Um einen solchen plastisch-chirurgischen Eingriff würde es sich jedoch hier nicht handeln.
Frage 1.5
Würde sich etwas an der Beurteilung ändern, wenn für ein Arzneimittel geworben werden würde?
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Auch für Arzneimittel ist die Regelung an das europäische Recht angeglichen und liberalisiert worden, so dass nach der Neuregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG auch bildliche Darstellungen von Krankheiten oder Schädigungen des menschlichen Körpers oder zur Wirkung eines Arzneimittel zulässig sind, es sei denn, dass diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.