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HKP: Pflegerische Leistungen bei der Wundversorgung

Die Erweiterung des Leistungsanspruches im SGB V führte zu Anpassungen der HKP-Richtlinie im Bereich Wundversorgung.

Mit entsprechender Anpassung der Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a Abs. 1 SGB V besteht seit 1.1.2022 die Möglichkeit, dass qualifizierte Pflegefachkräfte bei spezialisierten Leistungserbringern die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden übernehmen. Die genannten Rahmenempfehlungen sowie die HKP-Richtlinie (HKP-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) definieren die Einzelheiten und Voraussetzungen zur Durchführung dieser Versorgung. Grundlage hierfür ist eine entsprechende ärztliche Verordnung.

HKP: Leistungsanspruch, Verordnung und Versorgung

Die HKP – nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege – ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und in § 37 SGB V definiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Versicherten bei Erkrankungen zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung die häusliche Krankenpflege verordnet werden. Diese muss Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sein und Folgendes zum Ziel haben:

  • Krankenhausvermeidungspflege | Erlaubt Patient:innen den Verbleib bzw. die frühestmögliche Rückkehr in den häuslichen Bereich.
  • Sicherungspflege | Zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung
  • Unterstützungspflege | Sicherstellung der Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insb. nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung.

Einzelheiten regelt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL).

HKP-Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Die HKP-Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Ärzt:innen mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis.

Die Wundversorgung im Rahmen einer HKP-Leistung

Ziel dieser Versorgungen ist die Wundheilung; wenn eine Wundheilung aufgrund einer individuellen Situation ausgeschlossen ist, steht die Vermeidung einer Verschlimmerung und/oder eine Symptomlinderung im Fokus. Ziffer 31a der HKP-Richtlinie definiert die Einzelheiten zur Durchführung der pflegerischen Leistung zur Versorgung dieser Wunden:

  • das Anlegen und Wechseln von Verbänden,
  • die Wundheilungskontrolle,
  • Desinfektion und Reinigung der Wunde,
  • das Spülen von Wundfisteln sowie
  • die Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen einschließlich einer bedarfsweisen Anleitung zu krankheits- und wundspezifischen Maßnahmen.

Weitere Erfordernisse sind den Bemerkungen der HKP-RL zur Leistungsbeschreibung Ziffer 31a zu entnehmen.(1)

Versorgungsanspruch auf pflegerische Wundversorgung gemäß HKP-Ziffer 31a

Voraussetzung für den Versorgungsanspruch ist gemäß HKP-Richtlinie Ziffer 31a das Vorliegen einer „chronischen Wunde“, die behandlungsbedürftig und bei der ein Wundverband indiziert ist. Eine chronische Wunde heilt voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von 12 Wochen unter fachgerechter Therapie ab. Die Verordnung dieser Leistung setzt nicht voraus, dass zuvor Leistungen der Nummer 31 (Versorgung einer akuten Wunde) verordnet wurden.

Anforderungen an die Qualifikation zur Wundversorgung

Gemäß HKP-Richtlinie soll die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden durch spezialisierte Leistungserbringer - vorrangig in der Häuslichkeit - erfolgen.

Anforderungen an spezialisierte Leistungserbringer zur Wundversorgung gemäß §132a SGB V

Spezialisierte Leistungserbringer müssen für die Versorgung Betroffener mit chronischen und schwer heilenden Wunden eine sozialversicherungspflichtige beschäftigte, verantwortliche Pflegefachkraft vorhalten. Die Rahmenempfehlung nach §132a SGB V definiert die Einzelheiten und Voraussetzungen zur Qualifikation für die Durchführung dieser Versorgung durch spezialisierte Leistungserbringer.(2)

Verordnung zur Wundversorgung gemäß HKP-Ziffer 31a

  • Die Verordnung dieser HKP-Leistung erfolgt bei entsprechendem Versorgungsbedarf durch die behandelnde Ärzt:in (HKP-Ziffer 31a)
  • Die Erstverordnung in Verbindung mit einer chronischen Wunde kann lt. Leistungsbeschreibung der HKP-RL für bis zu 4 Wochen ausgestellt werden – eine Verlängerung ist bei Bedarf möglich.
  • Zur Verordnung von HKP-Leistungen ist Muster 12 entsprechend von der Ärztin/dem Arzt auszufüllen.(3)
  • Eine Genehmigung der ärztlichen Verordnung (Muster 12) für betroffene Patient:innen ist durch die Krankenkasse erforderlich.

Hinweis: Regulär ist eine Erstverordnung von Häuslicher Krankenpflege für 14 Tage auszustellen, um von der Krankenkasse anerkannt zu werden.(4)

Abrechnung der pflegerischen Wundversorgung

Die Einzelheiten zu Versorgung, Vergütung und Abrechnung regeln Versorgungsverträge, die gemäß § 132a Abs. 4 SGB V mit den Krankenkassen und dem spezialisierten Leistungserbringer zu schließen sind.(5) Die Verträge enthalten Einzelheiten zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege

  • zu Preisen
  • der Abrechnung
  • der Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung

Umsetzung der spezialisierten Wundversorgung

Das Ziel des Gesetzgebers in 2017, eine flächendeckende spezialpflegerische Versorgung chronischer oder schwer heilender Wunden sicherzustellen, konnte zum Zeitpunkt leider noch nicht realisiert werden.

Bundesweit können derzeit nur wenige Pflegedienste Personal mit der entsprechenden Qualifikation vorhalten – ursächlich hierfür könnte womöglich der oben skizzierte Umstand sein, dass Versorgungsverträge noch nicht abgeschlossen sind, aus denen die Konditionen der Leistungen hervorgehen. Nach bisherigem Kenntnisstand konnten trotz intensiver Verhandlungen, denen sich teilweise auch Schiedsverfahren anschlossen, bislang leider nur wenige Versorgungsverträge abgeschlossen werden.

Pflegerische Versorgung akuter Wunden

Auch die Versorgung akuter Wunden kann durch qualifizierte Pflegefachkräfte erfolgen (HKP- Ziffer 31).

Hierzu gehören insbesondere das „Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung, Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen.“

Diese Leistung ist verordnungsfähig, wenn eine behandlungsbedürftige akute Wunde vorliegt, bei der ein Wundverband indiziert ist. Grundlage hierfür ist die entsprechende ärztliche Verordnung der HKP-Leistung auf Muster 12 (HKP-Ziffer 31).

Erst- und Folgeverordnung HKP bei akuten Wunden können laut Leistungsbeschreibung der HKP-RL für die Dauer von bis zu 4 Wochen erfolgen.
Hinweis: Regulär ist eine Erstverordnung von Häuslicher Krankenpflege für 14 Tage auszustellen, um von der Krankenkasse anerkannt zu werden (4).

Quellen

1. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
2. § 6 Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden gemäß § 132a SGB V
3. KBV | Verordnungsformular Häusliche Krankenpflege
4. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
5. § 132a SGB V

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