Rechtsgrundlage
Die Blankoverordnung ermöglicht es Pflegefachkräften, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens bei definierten Leistungen eigenständig über Art, Dauer und Umfang der häuslichen Krankenpflege zu entscheiden. Grundlage ist dabei stets die ärztliche indikationsbezogene Verordnung. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen erfolgt schließlich durch die Pflegefachpersonen.
Die gesetzlichen Änderungen basieren auf Anpassungen des § 37 SGB V, die genauen Ausführungsbestimmungen sind in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt.
Indikationen und Anwendungsbereiche
Der G-BA definiert in seiner HKP-Richtlinie die Indikationen und Anwendungsbereiche, für die die Versorgung auf Grundlage einer Blankoverordnung möglich ist. Hierzu gehören vorrangig chronische Erkrankungen mit einem stabilen Versorgungsverlauf.
Sofern medizinische Gründe gegen eine Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch die Pflegefachkraft sprechen, können diese Faktoren auch weiterhin ärztlich definiert werden.
Grundsätzlich bestehen drei Verordnungsoptionen für die HKP:
- Keine Blankoverordnung: Wenn ausschließlich Maßnahmen verordnet werden, bei denen Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt sind, liegt keine Blankoverordnung vor. In diesem Fall muss der Gesamtverordnungszeitraum zwingend angegeben werden.
- Hybrid-Verordnungen: Hier können sowohl Maßnahmen mit ärztlich festgelegter Häufigkeit und Dauer als auch Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte diese Parameter bestimmen dürfen, eingetragen werden. Der angegebene Gesamtverordnungszeitraum bezieht sich dann nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.
- Blankoverordnung: Werden ausschließlich Maßnahmen verordnet, bei denen Pflegekräfte Häufigkeit und Dauer eigenständig festlegen dürfen, handelt es sich um eine reine Blankoverordnung. In diesem Fall entfällt die Angabe eines Verordnungszeitraums.
Die HKP-RichtlinieExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. definiert (abschließend) folgende HKP-Leistungen, bei denen Ärzt:innen entscheiden können, dass die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer festlegt:
- 1 Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit
- 2 Ausscheidungen
- 3 Ernährung (nur orale Verabreichung)
- 4 Körperpflege
- 5 Hauswirtschaftliche Versorgung
- 6 Absaugen (nur der oberen Luftwege)
- 7 Anleitung bei der Behandlungspflege
- 12 Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
- 13 Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
- 14 Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung
- 21 Auflegen von Kälteträgern
- 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters
- 23 Katheterisierung der Harnblase
- 27 Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
- 28 Stomabehandlung
- 30 Pflege des zentralen Venenkatheters
- 31 Wundversorgung einer akuten Wunde
- 31b Kompressionsstrümpfe / Kompressionsverband
- 31c Stützende Verbände
- 31d Bandagen und Orthesen
Dokumentation und Kommunikation
Legt die Pflegefachperson Dauer und Häufigkeit von Behandlungen fest, hat sie den/die verordnende Ärzt:in unverzüglich über ihre Festlegungen zu informieren. Dies gilt gleichsam auch für weitere Anpassungen der Frequenz und Dauer innerhalb des bewilligten Rahmens.
Zugleich sind Pflegefachpersonen verpflichtet, wesentliche Änderungen im Versorgungsbedarf zu dokumentieren und ärztliche Rückmeldungen einzuholen, falls eine Anpassung der medizinischen Indikation erforderlich wird.
Qualifikation
Pflegefachpersonen, die im Rahmen der Blankoverordnung eigenständig über Häufigkeit und Dauer bestimmter Maßnahmen entscheiden dürfen, müssen spezifische Qualifikationen erfüllen. Die genauen Anforderungen sind in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB V festgelegt.
Abgrenzung, Verantwortung und Haftung
Die Einführung der Blankoverordnung bedeutet keine Übertragung ärztlicher Heilbehandlungen auf Pflegekräfte, sondern eine Flexibilisierung innerhalb der bestehenden HKP-Leistungen.
Ärzt:innen verantworten dabei die Feststellung der medizinischen Indikation, der Notwendigkeit einer häuslichen Krankenpflege und die Ausstellung der Verordnung.
Pflegefachpersonen übernehmen die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen sowie für die Entscheidungen über Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen im Rahmen der Blankoverordnung.
Für alle Beteiligten gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Ein offener Punkt ist weiterhin die Abrechenbarkeit der Leistungen für die Pflegedienste. Dazu müssen die Verträge zwischen Pflegediensten und Krankenkassenangepasst werden.
Verordnung auf Muster 12
Für die Verordnung von HKP ist seit Juli 2024 das neue Muster 12 zu verwenden.
Diese neue Fassung setzt mit Einführung der neuen Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ die Möglichkeit der Blanko-Verordnung um.