Erstattung Hilfsmittel BVMed-Informationskarte "Erstattung von Pflegehilfsmitteln"
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Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) bei häuslicher Pflege.
Wann besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
- Wenn sie zur Erleichterung der Pflege dienen.
- Wenn sie zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen.
- Wenn sie eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist (§ 33 Abs. 1 SGB V). Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.
In welcher Höhe werden Pflegehilfsmittel bezahlt?
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) werden von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 40 € bezahlt.
- Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten) werden in voller Höhe erstattet. Zuzahlungsregelungen beachten!
Wann sind Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln zu leisten?
Bei Pflegebedürftigen nach Vollendung des 18. Lebensjahres für
- technische Hilfsmittel = Zuzahlung von 10 %
- höchstens jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel (keine Zuzahlung bei leihweiser Überlassung)
- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel = keine Zuzahlung
Auf Antrag bei der Pflegekasse ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich.
Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel – Wer ist für die Erstattung der
Kosten für das Pflegehilfsmittel zuständig?
Die Krankenkasse ist Leistungsträger, um
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V).
Die Pflegekasse ist vorrangig Leistungsträger, wenn
- Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt und
- die Pflegeerleichterung im Vordergrund steht.
Abgrenzung Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und Hilfsmittel (wie z. B. Hörhilfen, Brillen, Körperersatzstücke, orthopädische und anderen Hilfsmittel) nach § 33 SGB V Generell zu unterscheiden von den Pflegehilfsmitteln sind die allgemeinen Hilfsmittel gem. § 33 SGB V. Letztere dienen dazu, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Im Gegensatz dazu sollen die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Abgrenzungskatalog für die Finanzierungszuständigkeit bei Hilfsmitteln in der stationären Pflege ist einsehbar unter www.gkv-spitzenverband.deExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..
Auch bei Pflegebedürftigkeit besteht somit ein uneingeschränkter Anspruch auf Hilfsmittelversorgung im Sinne des § 33 SGB V durch die Krankenkasse
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Die aktuelle Fassung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses enthält folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel:
- Produktgruppe 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Pflegebetten | Pflegebettenzubehör | Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung | Spezielle Pflegebetttische | Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung | Rollstühle mit Sitzkantelung | Lagekorrekturhilfen für Bettlaken
- Produktgruppe 51 – Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
Bettpfannen | Urinflaschen | Urinschiffchen | Urinflaschenhalter | Saugende Bettschutzeinlagen | Kopfwaschsysteme | Ganzkörperwaschsysteme | Duschwagen | Kopfwaschbecken | Hygienesitze
- Produktgruppe 52 – Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
Hausnotrufsysteme | Hausnotrufsysteme, angeschlossen an Zentrale
- Produktgruppe 53 – Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
Lagerungsrollen | Lagerungshalbrollen
- Produktgruppe 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch | Schutzschürzen | Schutzbekleidung (Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz) | Desinfektionsmittel
- Produktgruppe 98 – Sonstige Pflegehilfsmittel
Bezug von Pflegehilfsmitteln
- Pflegehilfsmittel ohne Rezept per Antrag einreichen
- Pflegehilfsmittel sind ohne Rezept erhältlich, wenn der Versicherte/Angehörige einen Kostenantrag bei der Pflegekasse (nicht Krankenversicherung) eingereicht hat.