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 - Hören Urteil zur Hörgeräteversorgung: Verkürzter Versorgungsweg ohne Hörakustik-Meisterbetrieb nicht möglich

Der "verkürzte Versorgungsweg" in der Hörgeräteversorgung direkt in der HNO-Praxis benötigt geschultes Praxispersonal und die Zusammenarbeit mit einem Hörakustik-Meisterbetrieb über eine gesicherte Internetverbindung zur Feineinstellung der Hörgeräte. Die selbstständige Ausübung des Hörakustik-Handwerks durch einen selbständigen Gewerbetreibenden ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle ist in der HNO-Praxis dagegen rechtlich unzulässig, urteilte das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 25.04.2017; M 16 K 15.5455). Darauf weist die "Qualitätsinitiative Verkürzter Versorgungsweg (QVV)" im Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hin. Mehr Informationen zum verkürzten Versorgungsweg und zur QVV-Initiative gibt es unter www.bvmed.de/qvv.

PressemeldungBerlin, 05.02.2018, 07/18

Die Rahmenbedingungen zum verkürzten Versorgungsweg und die Vertragsmodalitäten sind im SGB V geregelt. Unter dem verkürzten Versorgungsweg versteht man die arbeitsteilige Versorgung von Patienten mit Hörsystemen direkt in der HNO-Praxis. Hierbei arbeitet der Hörakustik-Meisterbetrieb Hand in Hand mit dem behandelnden HNO-Arzt zusammen. Seit über 25 Jahren hat sich dieser Weg als Versorgungsalternative etabliert. Die Mitglieder des BVMed-Fachbereichs "Verkürzter Versorgungsweg" (FBVV), auric Hörsysteme und die Hörkonzepte Vertriebs GmbH, verstehen sich als Qualitätsanbieter von Hörsystemen und sind Vertragspartner von zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen. Sie setzen sich für die patientenorientierte, medizinisch notwendige Sicherstellung der Qualität in der Hörgeräteversorgung ein. Dabei gelten hohe Präqualifizierungs- und Zertifizierungsstandards.

Die QVV-Mitglieder im BVMed distanzieren sich von der Verfahrensweise eines Gewerbetreibenden in Bayern, der in HNO-Praxen vollhandwerkliche Tätigkeiten des Hörakustikers ohne entsprechenden Meisterbrief ausübte. Das wurde vom Verwaltungsgericht München ausdrücklich untersagt. Erlaubt ist dagegen, dass HNO-Ärzte ihre Patienten - unter Beachtung der Wahlfreiheit - direkt in der Praxis arbeitsteilig mit Hörgeräten versorgen, soweit die krankenkassenvertraglichen und handwerksrechtlichen Vorgaben berücksichtigt und erfüllt werden.

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