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 - 15.01.2019 Neuer BVMed-Newsletter "MedTech ambulant" informiert über Hilfsmittel-Versorgung für laryngektomierte Patienten

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert in seinem aktuellen Newsletter "MedTech ambulant" über die Hilfsmittel-Versorgung für laryngektomierte Patienten und die Erstattungsfähigkeit von Shunt-Ventilen. Der "MedTech ambulant"-Newsletter des BVMed kann unter www.bvmed.de/medtech-ambulant abgerufen werden.

PressemeldungBerlin, 15.01.2019, 02/19

© Med1one Medical Großhandels GmbH Jährlich erkranken rund 3.500 Menschen in Deutschland an Kehlkopfkrebs. Neben organerhaltenden Therapieansätzen hat die totale Kehlkopfentfernung, die sogenannte Laryngektomie, mit etwa 30 Prozent der Maßnahmen weiterhin einen hohen Stellenwert in der Medizin. Nach einer Laryngektomie steht besonders die Stimmrehabilitation im Mittelpunkt der Patientenversorgung. Rund 80 Prozent der Patienten werden mit einer Stimmprothese versorgt. Das platzhalterähnliche Shunt-Ventil wird intraoperativ oder im ambulanten Routinewechsel ausschließlich von HNO-Fachärzten eingesetzt und alle 3 bis 6 Monate ausgetauscht.

Der GKV-Spitzenverband hat Ende Oktober 2018 die Fortschreibung der Produktgruppe 12 "Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie" bekanntgegeben und darin geregelt, dass nur vom Arzt auswechselbare Shunt-Ventile (Stimmprothesen) nicht als Hilfsmittel, sondern als Sachkosten zu betrachten sind. Bisher wurden Shunt-Ventile als Hilfsmittel der Produktgruppe 27 "Sprechhilfen" individuell für den Patienten über Muster 16 rezeptiert. Nach der neuen Regelung gelten Shunt-Ventile nun als sonstige Sachkosten. Die Kosten für Shunt-Ventile können Ärzte zukünftig gemäß den geltenden KV-spezifischen Regelungen für sonstige Sachkosten zusätzlich zu ihrer Leistung abrechnen.

Für den Patienten bedeutet das: Die Erstattungsfähigkeit von Shunt-Ventilen bleibt auch in Zukunft erhalten und ist für den Patienten zuzahlungsfrei. Weitere Informationen unter www.bvmed.de/medtech-ambulant.

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