- EBM Neuer Ambulant-Newsletter des BVMed informiert über Abrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung
Wie werden Medizinprodukte in der vertragsärztlichen Versorgung verordnet und abgerechnet? Wann werden Medizinprodukte als Praxisbedarf, über Kostenpauschalen oder als Sprechstundenbedarf abgerechnet? Wo kommen Einzelverordnungen zur Anwendung? Der neue BVMed-Newsletter „MedTech ambulant“ gibt einen Überblick und vermittelt Hintergründe sowie Praxistipps zur Verordnung und Abrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Newsletter kann unter www.bvmed.de/medtech-ambulantExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. abgerufen und zukünftige Ausgaben mit unterschiedlichen Themenschwerpunkte kostenlos unter www.bvmed.de/aboExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. abonniert werden.
PressemeldungBerlin, 02.08.2023, 67/23
Aufklärung ist erforderlich, denn die Verordnungsmöglichkeiten sind komplex und vielfältig: In Abhängigkeit von Anwendungszweck, Anwendungsort und Anwender:innen werden Medizinprodukte im Zuge einer medizinischen Behandlung verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets zugeordnet. Unterschieden wird zwischen Praxisbedarf, sonstige Sachkosten und Sprechstundenbedarf. Die Versorgung mit Medizinprodukten kann auch in Form einer Einzelverordnung erfolgen.
Praxisbedarf im EBM-System
Die Kosten für diese Produkte sind grundsätzlich schon in die EBM-Ziffern eingebunden. Die entsprechenden EBM-Ziffern bestehen zum einen aus der ärztlichen Leistung, zum anderen aus der technischen Leistung.
Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 EBM
Für einige definierte Leistungen bestehen Sachkostenpauschalen, die für die Abrechnung der im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung stehenden Sachkosten heranzuziehen sind. Diese Kostenpauschalen sowie die jeweiligen Informationen zu den abrechnungsfähigen Sachkosten und der Abrechnungssumme können dem EBM Kapitel V Nr. 40 entnommen werden.
Sprechstundenbedarf (SSB): Verordnungsweise im ärztlichen Alltag
Unter Sprechstundenbedarf (SSB) fallen grundsätzlich Produkte, die in Ärzt:innenpraxen zur Erst- und Notversorgung eingesetzt werden. Sie stehen daher mehr als einem oder einer Versicherten zur Verfügung. Darunter fallen Produkte aus den Bereichen Diagnostik und Therapie, Desinfektion und Hygiene, Verbandmittel sowie Naht- und OP-Material, Arzneimittel, Impfstoffe, Kontrastmittel, Narkosemittel.
Einzelverordnung von Hilfsmitteln
Die Einzelverordnung von Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V ermöglicht es Ärzt:innen, Hilfsmittel individuell und bedarfsorientiert zu verschreiben. Diese Verordnungsform berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse und gesundheitlichen Anforderungen jeder Patientin bzw. jedes Patienten, sodass die Hilfsmittel maßgeschneidert und optimal an deren Situation angepasst sind.
Einzelverordnung von Verbandmitteln
Gemäß § 31 Abs. 1 und 1a SGB V haben Versicherte Anspruch auf eine Versorgung mit Verbandmitteln. Diese gehören zu den Medizinprodukten, die den Patient:innen unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
Einzelverordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte, deren digitale Komponente Hauptbestandteil ist und die dabei eigenständig angewendet werden. DiGA können wie Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege patient:innen-individuell verordnet werden. Die Verordnung erfolgt zulasten der Krankenkasse über das Muster 16-Formular. Für die Verordnung von DiGA kann das DiGA-Verzeichnis des BfArM zugrunde gelegt werden. DiGA sind nicht genehmigungspflichtig. Die Verordnung von DiGA ist extrabudgetär.
Sachkosten
Medizinprodukte, die nicht den Kategorien „Praxisbedarf“, „Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM)“, „Sprechstundenbedarf“ oder „arzneimittelähnliche Medizinprodukte“, wie Hilfs- oder Verbandmittel, zugeordnet werden können, können unter der Bezeichnung „gesonderte Sachkosten“ gemäß den Regelungen des EBM Kapitel I Nr. 7.3 oder 7.4 abgerechnet werden. Diese gesonderten ärztlichen Abrechnungen betreffen Sachkosten (Medizinprodukte), die weder durch die EBM-Gebühren noch durch Sachkostenpauschalen (Kapitel V Nr. 40 EBM), den Sprechstundenbedarf oder separate Verordnungen erstattet werden.
Mit dem Newsletter „MedTech ambulant“ informiert der BVMed über Themen rund um Medizinprodukte im ambulanten Bereich. Dabei geht es unter anderem um Detailinformationen zu Studien, Abrechnungsfragen, Produktinnovationen, Strukturverträgen, gesundheitspolitische Entwicklungen oder Tendenzen. Alle Newsletter können unter www.bvmed.de/medtech-ambulantExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. abgerufen werden.