- Erstattung Hilfsmittel Neue BVMed-Infokarte zur Erstattung von Pflegehilfsmitteln
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat eine neue Informationskarte zur Erstattung von Pflegehilfsmitteln veröffentlicht. Die Infokarte klärt auf, welche Pflegehilfsmittel es gibt, wann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht, wer für die Erstattung der Kosten aufkommt und wann Zuzahlungen zu leisten sind. Die Infokarte kann unter www.bvmed.de/pflegehilfsmittel heruntergeladen werden.
PressemeldungBerlin, 15.03.2018, 20/18
Der GKV-Spitzenverband schreibt bis Ende des Jahres im Zuge der derzeitigen Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses auch die für die Pflegehilfsmittel relevanten Produktgruppen fort. Dabei handelt es sich um Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Körperpflege / Hygiene, zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität, zur Linderung von Beschwerden sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn sie zur Erleichterung der Pflege dienen, zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, werden von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 40 Euro bezahlt. Sie sind zuzahlungsfrei. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden in voller Höhe erstattet. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Preises des technischen Hilfsmittels, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Auf Antrag bei der Pflegekasse ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich.
Weitere Informationen unter www.bvmed.de/pflegehilfsmittel.