- Diabetes Keine Verordnungsobergrenze für Blutzuckerteststreifen BVMed setzt sich für Stärkung des Diabetes-Selbstmanagements ein
Für die Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei insulinpflichtigem Diabetes gibt es keine Obergrenzen. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) in einem neuen Positionspapier hingewiesen. Ärzte dürfen ihren Patienten die Menge an Teststreifen verschreiben, die diese nach ärztlicher Einschätzung benötigen. "Die ausreichende Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei Diabetes-Patienten mit Insulinpflicht ist unverzichtbar zur Kontrolle und sicheren Einstellung des Blutglukosewerts, sowie für die korrekte Behandlung", heißt es in dem Papier des BVMed-Fachbereichs Diabetes. Der BVMed spricht sich darin für die Sicherstellung einer qualitätsgerechten gesamtheitlichen Diabetesversorgung und das Diabetes-Selbstmanagement ein. "Eine erfolgreiche Therapie vermindert die Kosten von Folge- und Nebenerkrankungen des Diabetes mellitus. Für die Behandlung ist die Blutzuckermessung ein unverzichtbarer Bestandteil." Das Positionspapier kann unter www.bvmed.de/blutzuckerteststreifen heruntergeladen werden.
PressemeldungBerlin, 27.01.2015, 06/15
Bild vergrößern Grundlage des BVMed-Papiers ist eine aktuelle Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe. Sie bestätigt, dass ein vorgegebener Orientierungsrahmen keine Höchstgrenze darstellt. Die Erklärung der KV Westfalen-Lippe gelte bundesweit, da die Versorgung von Versicherten einheitlich und nicht länderspezifisch geregelt sei, so der BVMed.
In der bisherigen Verordnungspraxis orientierten sich Ärzte in zahlreichen Fällen an "Orientierungs- oder Empfehlungsrahmen", die die Einhaltung von Verordnungsobergrenzen nahelegen, in der Regel 400 Teststreifen im Quartal. Unsicherheiten bei der Verordnung rührten zudem aus der Angst vor sogenannten Regressen. Beschränkungen bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen würden aber die optimale Behandlung unterlaufen. Die Häufigkeit der Selbsttests und die benötigte Teststreifenmenge hänge alleine von der Stoffwechselsituation und den Lebensumständen des Patienten ab. Pauschale Richtgrößen seien unzulässig. Die KV-Klarstellung bekräftige den verordnenden Ärzten die Therapiehoheit und schaffe die notwendige Behandlungsfreiheit. "Eine erfolgreiche Therapie vermindert die Kosten von Folge- und Nebenerkrankungen des Diabetes mellitus. Für die Behandlung ist die Blutzuckermessung ein unverzichtbarer Bestandteil", so der BVMed abschließend.