- Gesetzliche Krankenversicherung GKV-Finanzen und Bürokratieabbau: Entlastung durch ermäßigten Umsatzsteuersatz auf alle Medizinprodukte
In der Diskussion um die Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fordert der BVMed, jetzt den schon länger diskutierten einheitlichen ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent auf alle Medizinprodukte umzusetzen. Das würde insgesamt zu einer Entlastung von bis zu 3,6 Milliarden Euro führen, davon rund 2,1 Milliarden Euro für die GKV, zeigt ein Gutachten des Instituts für Gesundheitsökonomik im Auftrag des BVMed. Nach AOK-Schätzungen entfallen allein 600 Millionen Euro auf den Bereich der Hilfsmittel.
PressemeldungBerlin, 19.03.2025, 21/25
© AdobeStock @snowing12
„Hier könnten die GKV-Finanzen schnell entlastet werden, ohne dass dies zu Lasten der Qualität der Gesundheitsleistungen geht. Gleichzeitig würde damit das Chaos unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze bei Medizinprodukten beseitigt werden, was zu einem erheblichen Bürokratieabbau beitragen würde“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll.
Ein Gutachten des Instituts für Gesundheitsökonomik im Auftrag des BVMed aus dem Jahr 2023 zeigte folgende mögliche Entlastungen der einzelnen Kostenträger durch eine Harmonisierung der Umsatzsteuer für alle Medizinprodukte auf den ermäßigten Steuersatz:
- Gesetzliche Krankenversicherung: 2,145 Mrd. EUR
- Private Krankenversicherung: 0,202 Mrd. EUR
- Öffentliche Haushalte: 0,193 Mrd. EUR
- Soziale Pflegeversicherung: 0,156 Mrd. EUR
- Gesetzliche Rentenversicherung: 0,010 Mrd. EUR
- Gesetzliche Unfallversicherung: 0,048 Mrd. EUR
- Arbeitgeber: 0,117 Mrd. EUR
- Private Haushalte: 0,722 Mrd. EUR
- Summe: 3,594 Mrd. EUR
„Eine Vereinheitlichung des Umsatzsteuersatzes auf Medizinprodukte erhöht die Transparenz, reduziert den bürokratischen Aufwand und könnte einen ersten Schritt für die ohnedies anstehende Reform der Mehrwertsteuer darstellen“, heißt es in dem BVMed-Gutachten.
Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung bei Medizinprodukten würde ein einheitlicher Steuersatz für Klarheit bei allen Beteiligten sorgen. Als Beispiele nennt der BVMed Herzschrittmacher und Elektroden, die unterschiedliche Mehrwertsteuersätze haben. Ein weiteres Beispiel: Für Hüft- und Knieimplantate gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur bei Bestellung von kompletten gelenkbildenden Komponenten. Für einzelne Teile und Zubehör, etwa einem Hüftkopf, gilt dagegen der volle Mehrwertsteuersatz. Auch bei Wirbelsäulenschraubensystemen kommt es in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungs- und Definitionsproblemen.
© BVMed / Tina Eichner
Bild herunterladen
„Ein einheitlicher ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Medizinprodukte würde Krankenkassen, Kliniken, Praxen und Patient:innen entlasten, Kosten im Gesundheitswesen senken und für Klarheit bei der aktuell noch unterschiedlichen Besteuerung, beispielsweise von Implantaten, führen“, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.