- Homecare Coronavirus-Gesetzgebung | BVMed für Stärkung der Homecare-Unternehmen und Hilfsmittel-Leistungserbringer
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, spricht sich in seinen Stellungnahmen zum Bevölkerungsschutzgesetz und zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für die Erstattung der Mindereinnahmen für Homecare-Unternehmen und Hilfsmittel-Leistungserbringer aus. "Außerdem müssen auch den Homecare-Unternehmen und Hilfsmittel-Leistungserbringern als systemrelevanten Partnern der ambulanten Versorgung die Aufwendungen für Schutzausrüstungen erstattet werden", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. Homecare-Unternehmen betreuen beispielsweise Patienten im häuslichen Umfeld mit enteraler oder parenteraler Ernährung, Infusions- und Beatmungstherapien sowie weiteren lebensnotwendigen medizinischen Hilfsmitteln und Verbandmitteln. Die BVMed-Stellungnahmen zur Coronavirus-Gesetzgebung können unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.
PressemeldungBerlin, 25.03.2020, 37/20
Wie bei Ärzten und Krankenhäusern müssten die Mindereinnahmen nach Ansicht des BVMed auch bei den Homecare-Unternehmen und Hilfsmittel-Leistungserbringern ausgeglichen werden. Infolge vorübergehender Schließungen von Arztpraxen oder geringerer Inanspruchnahme sind ebenfalls immense Einbußen bei den Nachversorgern, wie den Hilfsmittel-Leistungserbringern und Homecare-Unternehmen, zu befürchten. Ohne Gegenmaßnahmen sei mit unzähligen Geschäftsaufgaben zu rechnen. "Dies beeinträchtigt bereits kurz- sowie mittelfristig die wohnortnahe Versorgung mit Hilfsmitteln, Verbandmitteln und den weiteren Medizinprodukten. Die Hilfsmittelleistungserbringer und Homecare-Unternehmen sind daher in die vorgesehenen Regelungen zu den Ausgleichszahlungen aufzunehmen", so der BVMed.
Außerdem sollte der Mehraufwand für die Coronavirus-bedingten Zusatzaufwendungen der Hilfsmittelleistungserbringer und Homecare-Unternehmen, die die infizierten Patienten in der Häuslichkeit versorgen und somit Akutkrankenhäuser wesentlich entlasten, erstattet werden. "Analog zur vorgesehenen Regelung bei den Kliniken bedarf es auch hier eines entsprechenden Aufschlags für die Schutzkleidung für die Fälle, in denen Schutzkleidung aufgrund einer Infizierung bzw. eines Verdachtsfalls genutzt werden muss."