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 - Digitalstrategie BVMed will Aufnahme der Telekardiologie ins E-Health-Gesetz

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat sich in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des E-Health-Gesetzes für die Aufnahme der Telekardiologie ausgesprochen. Dabei geht es um die telemedizinische Nachsorge von Schrittmacherpatienten. In zahlreichen Studien konnte nachgewiesen werden, dass die Telekardiologie die Mortalität senkt, die Lebensqualität der Patienten steigert und hilft, Kosten zu sparen. Der BVMed schlägt deshalb vor, konkrete Regelungen für die Telekardiologie in das Gesetz aufzunehmen.

PressemeldungBerlin, 13.02.2015, 13/15

Die Anwendung der Telekardiologie wird in den Richtlinien der "European Society of Cardiology" (ESC) und von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) empfohlen. In Deutschland existieren bereits einige vielversprechende regionale telemedizinische Lösungen zur Versorgung von Patienten mit Hilfe von kardialen Implantaten. Diese Insellösungen beruhen entweder auf Förderprojekten oder Selektivverträgen. Ziel dieses Gesetzentwurfes ist jedoch, das Stadium der Insellösungen zu verlassen und zu einer flächendeckenden Versorgung zu kommen. "Eine regelhafte flächendeckende Versorgung ist nach heutigem Stand allerdings nicht gewährleistet, obgleich nach § 87 Abs. 2a SGB V eine Abbildung von telemedizinischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorgesehen ist und der Bewertungsausschuss den gesetzlichen Auftrag hatte, bis zum 31. März 2013 hierfür eine Lösung zu finden", heißt es in der BVMed-Stellungnahme.

Konkret schlägt der BVMed eine Ergänzung in § 87 Absatz 2a SGB V vor, um eine Anpassung des EBM für ärztliche Leistungen sowie die Erstattung der dafür notwendigen Infrastruktur und Sachkosten sicherzustellen. Die telekardiologischen Leistungen sollten nach Inkrafttreten der Regelung für einen Zeitraum von fünf Jahren zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung refinanziert werden.

Die ausführliche Stellungnahme kann unter www.bvmed.de/stellungnahme-ehealth abgerufen werden.

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