- Dekubitus BVMed und fmp kritisieren neuen Kassenvertrag zu Pflegebetten "Individuelle Bedarfsermittlung statt Einheitsversorgung notwendig"
Die Fachvereinigung Medizinprodukte (fmp) und der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) fordern bei der Auswahl einer geeigneten Liegehilfe zur Dekubitusvorsorge eine qualifizierte Bedarfsermittlung beim Patienten anstelle einer von der Krankenkasse vorgegebenen Einheitsversorgung. Die beiden Verbände kritisierten den jüngsten Pflegebettenvertrag der Knappschaft-Krankenkasse, der vorsieht, dass mit jedem Pflegebett eine normierte Antidekubitus-Matratze geliefert wird, unabhängig davon, welcher spezifische Bedarf vorliegt und ob der Pflegebedürftige überhaupt ein Dekubitusrisiko hat. "Die Auswahl einer geeigneten Liegehilfe muss nach dem individuellen Dekubitus-Risiko eines Patienten, seiner Mobilitätssituation, dem pflegerischen Umfeld, der Grunderkrankung und den begleitenden Therapiezielen erfolgen. Willkürliche einheitliche Vorgaben durch eine Krankenkasse, um Kosten zu sparen, schaden den Versicherten und schränken die ärztliche Therapiehoheit ein", so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt und fmp-Vorsitzender Patrick Kolb.
PressemeldungBerlin, 08.11.2018, 81/18
Die Knappschaft hatte vor einigen Wochen einen Vertrag zur Versorgung ihrer Versicherten mit elektrisch betriebenen Pflegebetten und Einbaurahmen nach § 127 Absatz 2 SGB V mit verschiedenen Leistungserbringern vereinbart. Der Vertrag beinhaltet einen Passus, in dem beschrieben wird, dass Leistungserbringer im Rahmen der Pflegebett-Vergütungspauschale mit dem ärztlich verordneten Pflegebett auch eine Matratze liefern müssen, die mindestens für Patienten mit einem Dekubitusgrad II geeignet sein soll.
Aus dem Expertenstandard "Dekubitusprophylaxe in der Pflege" und den nationalen NPUAP-Leitlinien (National Pressure Ulcer Advisory Panel) für die Dekubitusversorgung gehe dagegen eindeutig hervor, dass für die Auswahl einer geeigneten Liegehilfe gegen Dekubitus zunächst eine qualifizierte Bedarfsermittlung beim Patienten erfolgen müsse, so fmp und BVMed. Auf der Basis der ärztlichen Verordnung und des Ergebnisses dieser individuellen Bedarfsermittlung werde eine für den Patienten geeignete Matratze zur Dekubitusprävention oder unterstützenden Therapie ausgewählt. Dies sei auch in den meisten Krankenkassenverträgen so sachgerecht abgebildet. Der Pflegebettenvertrag der Knappschaft sehe dagegen vor, dass ohne Rezept, ohne Bedarfsermittlung und ohne vorherige Inaugenscheinnahme des Patienten eine Einheitsmatratze geliefert wird.
"Dadurch besteht die Gefahr, dass Patienten mit Dekubitusrisiko fehlversorgt werden, da unabhängig von ihrem individuellen Bedarf alle die gleiche Matratze erhalten", kritisieren fmp und BVMed. Es sei fachlich völlig unstrittig und im Hilfsmittelverzeichnis ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Versorgung nicht alleine anhand eines Dekubitusgrades erfolgen darf. Auch sei eine Zuordnung von Matratzen für die Eignung bei einem bestimmten Dekubitusgrad wissenschaftlich nicht möglich und die Vertragsinhalte der Knappschaft daher irreführend. Die pauschale Matratzenlieferung führe auch zu einer Fehlversorgung von Versicherten, bei denen beispielsweise aufgrund der Mobilitätssituation kein Dekubitusrisiko bestehe. Durch das Einsinken in den Matratzenschaum werde bei diesen Versicherten die noch vorhandene Mobilität durch das Hilfsmittel eher beeinträchtigt.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die im Vertrag vorgegebene Versorgung mit einem flüssigkeitsundurchlässigen Inkontinenzbezug für die Matratze. Versicherte ohne Dekubitusrisiko, die nicht an einer Inkontinenz leiden, werden einem deutlich schlechteren Mikroklima im Bett ausgesetzt.
"In der medikamentösen Therapie wäre es undenkbar, dass eine Krankenkasse ihrem Versicherten ohne Indikation und ärztliche Verordnung irgendein Arzneimittel mit Nebenwirkungen verabreicht. In der Hilfsmittelversorgung scheint eine solche Vorgehensweise Realität zu sein", kritisiert Kolb.
Der Appell von BVMed und fmp: "Krankenkassen müssen mit ihren Versorgungsverträgen gemäß Sozialgesetzgebung dem Stand der Wissenschaft entsprechen und eine bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen. Pauschalvorgaben, um Kosten zu sparen, gefährden das Patientenwohl und sorgen für höhere Folgekosten für das Gesamtsystem."