- Verbandmittel Erstattung BVMed stellt klar: "Verbandmittel-Versorgung auch ohne Vertrag mit der Krankenkasse möglich"
Die Versorgung mit Verbandmitteln ist auch ohne Vertragsabschluss eines Leistungserbringers mit einer Krankenkasse möglich. Es gibt im Sozialgesetzbuch keine Regelungen, die die Liefer- und Versorgungsberechtigung von Verbandmitteln von einem Vertragsabschluss abhängig machen. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, vor dem Hintergrund einer irreführenden Verlautbarung der AOK Rheinland/Hamburg hingewiesen.
PressemeldungBerlin, 26.08.2016, 62/16
Die AOK Rheinland/Hamburg hatte vor kurzem bekannt gegeben, im Bereich der Verbandmittelversorgung einen Vertrag nach dem Open-House-Verfahren abschließen zu wollen. Dabei heißt es auf der Webseite der Krankenkassen und auf einem Informationsblatt: "Nur Vertragspartner der Krankenkassen dürfen Verbandmittel/Pflaster an gesetzlich versicherte Patienten abgeben". Die Krankenkasse suggeriert damit, dass ein Leistungserbringer nicht mehr versorgungsberechtigt ist, wenn er den Vertrag nicht unterzeichnet.
Diese Information ist nach Ansicht des BVMed falsch und irreführend. Im Bereich der Verbandmittelversorgung gebe es im SGB V keinerlei Regelungen, welche die Liefer- und Versorgungsberechtigung von einem Vertragsabschluss abhängig machen. Ohne bestehenden Vertrag bestimmen sich die Erstattungspreise vielmehr anhand der marktüblichen Preise.