- Hilfsmittel BVMed: "Reiner Preisfokus bei Ausschreibungen tritt Patienteninteressen mit Füßen" Expertengespräch zu Hilfsmittel-Ausschreibungen im Gesundheitsausschuss
"Das Sachleistungsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung darf in der Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln nicht durch Beschränkung der Produktqualität auf niedrigstem Standard unterlaufen werden". Das fordert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) im Vorfeld des Expertengesprächs im Gesundheitsausschuss des Bundestages zur Ausschreibungspraxis im Hilfsmittelbereich am 17. Juni 2015. "Ein reiner Preisfokus wie bei den aktuellen Ausschreibungen zu aufsaugenden Inkontinenzprodukten oder Rollstühlen tritt die Patienteninteressen mit Füßen", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Der Verband stellt klar: "Krankenkassen müssen nicht ausschreiben! Es gibt bessere Wege, das Patientenwohl zu berücksichtigen."
PressemeldungBerlin, 12.06.2015, 47/15
Bild vergrößern Krankenkassen, die beispielsweise Inkontinenzprodukte ausschreiben, laufen zwangsläufig in ein Dilemma: Der billigste Anbieter erhält den Zuschlag, kann damit nur Minimalqualität liefern und muss sich über Aufzahlungen der Patienten refinanzieren. Versorgungsverträge der Krankenkassen für Hilfsmittel sollten nach Ansicht des BVMed daher ausschließlich Beitrittsverträge (§ 127 Abs. 2 SGB V) sein, da Patienten nur bei dieser Vertragsform zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern, Versorgungsqualitäten und Produktangeboten wählen können. "Das Erstattungssystem muss dem individuellen Patientenbedarf gerecht werden und darf ihn nicht von Innovationen und medizinischem Fortschritt abkoppeln. Die Inhalte der Verträge müssen auf die Bedürfnisse der Patienten abgestellt werden", so der BVMed.
Der Verband, der Hersteller und Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich vertritt, plädierte dafür, die Qualitätskriterien im Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnis und dem Produktfortschritt anzupassen. Dabei sollten die Forderungen aktueller medizinischer Leitlinien und Expertenstandards beachtet werden. Die Anforderungen an die Mindestqualität seien beispielsweise im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzhilfen (PG 15) seit 1993 nicht mehr fortgeschrieben worden.