- Hilfsmittel BVMed informiert über Verordnung und Erstattung von Rehatechnik
Der Fachbereich „Rehatechnische Versorgungen für Mobilitätserhalt und Pflege“ (FB Rehatechnik) des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) hat eine Informationskarte über die Verordnung und Erstattung von Rehatechnik aufgelegt, um Patient:innen besser über ihre Rechte und Ansprüche zur rehatechnischen Versorgung aufzuklären. „Es ist wichtig zu wissen, dass gesetzlich Versicherte einen Sachleistungsanspruch auf Hilfsmittel haben und der Anspruch auch die zum Produkt zugehörige Leistungen wie Instandsetzung und Einweisung umfasst“, so BVMed-Hilfsmittelexpertin Juliane Pohl. Die BVMed-Infokarte klärt auch darüber auf, dass Krankenkassen über einen Hilfsmittelantrag innerhalb einer Frist von drei Wochen zu entscheiden haben. Die Karte kann unter www.bvmed.de/infokarte-reha heruntergeladen werden.
PressemeldungBerlin, 05.07.2023, 58/23
Rehatechnische Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie beispielsweise Rollstühle und Pflegebetten, Alltags- und Gehhilfen oder technische Produkte wie Antriebshilfen und Treppensteiger.
Grundsätzliche haben gesetzlich Versicherte einen Sachleistungsanspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um
- eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen;
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen;
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken;
- Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden sowie
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Der Anspruch umfasst auch die zum Produkt zugehörige Leistung, wie Instandsetzung und Einweisung informiert der BVMed mit seiner Info-Karte.
Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.
Genehmigung des Hilfsmittels und Widerspruch bei Ablehnung
Krankenkassen haben über einen Hilfsmittelantrag innerhalb einer Frist von drei Wochen zu entscheiden. Soweit ein zusätzliches Gutachten einbezogen wird, verlängert sich die Frist auf insgesamt fünf Wochen. Wird nicht fristgerecht über den Antrag entschieden, so kann die benötigte Leistung selbst beschafft werden („Genehmigungsfiktion“). Die Krankenkasse ist dann zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet.
Wird der Antrag auf Versorgung durch die Krankenkasse abgelehnt, so kann ein fristgerechter Widerspruch erfolgen. Enthält der Ablehnungsbescheid eine korrekte Rechtsbelehrung, liegt die Frist bei einem Monat nach Bekanntgabe, ohne Rechtsbelehrung bei einem Jahr. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Krankenkasse erfolgen und unbedingt eine Begründung enthalten, welche nachgereicht werden kann. Hierbei ist es hilfreich, die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt um eine Stellungnahme zu bitten.
Wichtige Informationen für niedergelassene Ärtzt:innen
Wichtig für Ärzt:innen: Hilfsmittel können zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden und sind nicht budget- bzw. richtgrößenrelevant. Grundsätzlich ist auf der Verordnung die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7-stellige Positionsnummer anzugeben. Im Einzelfall kann mit Begründung ein konkretes Hilfsmittel (10-stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
Der BVMed-Fachbereich Rehatechnik setzt sich für die Weiterentwicklung der Versorgungsqualität mit mobilitätserhaltenden Hilfsmitteln und rehatechnischen Hilfsmitteln ein. Die Rahmenbedingungen müssen dabei jeweils an die medizinisch-technischen Fortschritte angepasst werden.