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 - eStandards BVMed informiert über neue E-Rechnungs-Pflicht: „Potential für Prozessautomatisierung und Kosteneinsparungen“

Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) bieten ein großes Potential für Prozessautomatisierung und Kosteneinsparungen. In einem aktualisierten Branchenpapier zu E-Rechnungen informiert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) über die gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht, die Format-Vorgaben für E-Rechnungen sowie die möglichen Übertragungswege für CEN-konforme Rechnungen. Das Branchenpapier kann unter www.bvmed.de/branchenpapiere-estandards heruntergeladen werden.

PressemeldungBerlin, 18.12.2024, 110/24

Bild herunterladen Zum Hintergrund erläutert der BVMed, dass viele MedTech-Unternehmen sowie öffentliche Stellen die E-Rechnung bereits implementiert haben oder an der Umsetzung arbeiten. „Auch die Bundesregierung hat die Wichtigkeit erkannt und die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze beschlossen“, erläutert BVMed-Digitalexpertin Natalie Gladkov. Die Regelung ist mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 in Kraft getreten und muss ab Januar 2025 nach und nach umgesetzt werden.

Der Zeitplan des Bundesfinanzministeriums (BMF) der E-Rechnungspflicht sieht folgende Fristen für die Umsetzung vor:

  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
  • Beim Versand von E-Rechnungen sieht der Gesetzgeber Übergangsregelungen vor:
  • In den Jahren 2025 und 2026 dürfen ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin als Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht den Vorgaben des Europäische Komitees für Normung (CEN) entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig –allerdings muss der Rechnungsempfänger zustimmen.
  • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.
  • Ab dem Jahr 2028 sind alle neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung von allen Unternehmen zwingend einzuhalten.
  • Ausnahmen: Die E-Rechnungspflicht soll jedoch nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise gelten.

Bei einer elektronischen Rechnung handelt es sich um eine Rechnung, die durch strukturierte Daten – beispielsweise XML – maschinenlesbar ist und automatisch verarbeitet wird. Beispiele sind EANCOM (INVOIC), XRechnung oder das hybride Rechnungsformat ZUGFeRD (Kombination aus PDF-Dokument (PDF/A-3) und XML-Datei). Der Gesetzgeber versteht unter einer E-Rechnung eine Rechnung, welche die europäische Norm EN 16931 erfüllt. Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung entsprechen dieser Norm. EANCOM/EDIFACT und andere bilaterale Inhouse-Vereinbarungen sind dagegen nicht CEN-konform.

Die Versendung einer reinen PDF-Rechnung per E-Mail reicht damit künftig nicht mehr aus, da dieses Format nicht mehr den Anforderungen an eine E-Rechnung entspricht.

Detaillierte Informationen zum Thema enthält das BVMed-Branchenpapier. Erstellt wurde es in Abstimmung mit dem Forum eStandards, eine Austauschplattform für BVMed-Mitgliedsunternehmen, Krankenhaus-Einkaufsgemeinschaften und Krankenhäuser zur gemeinsamen Entwicklung und Verbreitung von Standards für den elektronischen Geschäftsdatenaustausch.

Alle BVMed-Branchenpapiere zu eStandards und Logistik-Prozessen können unter www.bvmed.de/branchenpapiere-estandards heruntergeladen werden.

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