- Wundversorgung Produkte zur Wundversorgung: G-BA nimmt Vorankündigungen von Beratungsanträgen entgegen
ArtikelBerlin, 06.12.2023
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nimmt bereits Vorankündigungen von geplanten Beratungsanträgen zur Aufnahme von Produkten zur Wundbehandlung in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie entgegen (den sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“). Die Beratungen selbst können erst nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 beantragt werden – hier regelt der G-BA das Verfahren und die Gebührenordnung. Die Genehmigung dieses Beschlusses durch das Bundesministerium für Gesundheit steht derzeit noch aus.. Darüber hat der G-BA in einer „Fachnews“ vom 06. Dezember 2023 informiert.
Vorankündigungen von geplanten Beratungsanträge
Hersteller können sich formlos unter folgender E-Mail-Adresse an die Geschäftsstelle des G-BA wenden: medizinprodukte-wundbehandlung@g-ba.de.. Möglichst anzugeben sind der Produktname, der geplante medizinisch notwendige Fall sowie der beabsichtigte Zeitpunkt für die Einreichung einer Beratungsanforderung.
Beschluss zu dieser Fachnews
Verfahrensordnung: Änderung des 4. Kapitels – Beratungsanspruch für Hersteller sonstiger Produkte zur Wundbehandlung gemäß § 31 Absatz 1a Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Weiterführende Informationen
Nähere Informationen zum Antragsverfahren zur Aufnahme von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung und der bis 2. Dezember 2024 geltenden Übergangsregelung hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit: Verbandmittel und sonstige Produkte zur WundbehandlungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..
Quelle: G-BA-Fachnews vom 06. Dezember 2023Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.