Was ist die "verkürzte Versorgung" in der Hörgeräte-Versorgung?
Unter dem verkürzten Versorgungsweg versteht man die arbeitsteilige Versorgung von Patienten mit Hörsystemen direkt in der HNO-Praxis. Hierbei arbeitet der Hörakustik-Meisterbetrieb Hand in Hand mit dem behandelnden HNO-Arzt. Seit über 25 Jahren hat sich dieser Weg als Versorgungsalternative etabliert.
Wesentliche Vorteile des verkürzten Versorgungswegs sind:
- Kontinuierliche audiologische und medizinische Begleitung
- Enge interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen HNO-Praxis und Hörgeräteakustikmeisterbetrieb
- Bündelung der Kompetenzen der medizinischen und audiologischen Versorgung
- Durchgängig ärztliche Begleitung ermöglicht ganzheitliche Betrachtung und Reaktion auf Gesundheitszustand des Patienten
- Erst- und Folgeversorgung stets unter HNO-ärztlicher Kontrolle
Die Mitglieder des BVMed-Fachbereichs "Verkürzter Versorgungsweg" (FBVV), auric Hörsysteme und die Hörkonzepte Vertriebs GmbH, verstehen sich als Qualitätsanbieter von Hörsystemen und sind Vertragspartner von zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen. Die Vorgaben zum verkürzten Versorgungsweg und die Vertragsmodalitäten sind im SGB V geregelt.
Erfahren Sie unter www.hörgeräte-qvv.deExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. mehr über die Qualitätsinitiative Verkürzter Versorgungsweg.
Qualitätsinitiative "Verkürzter Versorgungsweg" (QVV)
Bild herunterladen Die Mitglieder des FBVV setzen sich für die patientenorientierte, medizinisch notwendige Sicherstellung der Qualität in der Hörgeräteversorgung ein. Eigens dafür haben sie neben den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zusätzliche Qualitätsmerkmale erarbeitet und sich verpflichtet, diese in den täglichen Versorgungsabläufen umzusetzen. Diese Merkmale sind in einem QM-Handbuch definiert.
Gemeinsame Qualitätsmerkmale:
- Definition von Versorgungsstandards und -abläufen
- Etablierung spezifischer Vorhaben für das Qualitätsmanagement-System (QM-System)
- Einhaltung eines erarbeiteten Verhaltenskodex
- Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, wie z.B. regelmäßiger Kundenabfragen zur Versorgungsqualität
Informationsfilm auf Youtube
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Kooperierende Krankenkassen zum verkürzten Versorgungsweg
Bislang haben Versicherte folgender Kassen die Möglichkeit, dieses Konzept der Hörgeräteversorgung zu nutzen. Grundlage ist § 128 SGB V:
- AOK Baden-WürttembergExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK BayernExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK HessenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK NiedersachsenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK NordostExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK NORDWESTExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK PLUSExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK Rheinland/HamburgExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK Rheinland-Pfalz/SaarlandExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- AOK Sachsen-AnhaltExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- BARMERExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- BKK DiakonieExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- BKK Herford Minden RavensbergExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- BKK MerckExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- BKK VoralbExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- Daimler BKKExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- DAK-GesundheitExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- GWQ ServicePlus AGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- HEK Hanseatische KrankenkasseExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- hkk HandelskrankenkasseExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- IKK Brandenburg und BerlinExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- IKK gesund plusExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- IKK NordExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- KKH Kaufmännische KrankenkasseExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- TK Techniker KrankenkasseExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
- alle privaten KrankenversicherungenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Weiterführende Informationen
Hintergrund: Patientenanspruch auf Hörgeräteversorgung
Gesetzlich Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf eine aufzahlungsfreie Versorgung mit Hörhilfen (Sachleistungsanspruch nach § 2 Abs. 2 SGB V).
Der Anspruch des Patienten auf die Versorgung mit Hörgeräten umfasst neben der Bereitstellung des Produkts auch die hierfür erforderlichen Dienstleistungen, d. h. insbesondere: Anpassung, Testen der Geräte, Wartung, Reparatur. Der Leistungserbringer muss dem Versicherten eine für ihn geeignete, qualitativ hochwertige, aufzahlungsfreie Versorgung mit Hörgeräte anbieten. Die Regelversorgung ist die beidohrige Hörgeräteversorgung. Die Einzelheiten der Versorgung sind in den Verträgen zwischen Krankenkasse und Hörakustiker geregelt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten über die wesentlichen Vertragsinhalte und ihre Vertragspartner zu informieren.
Versorgungsanspruch und Erstattung von Hörgeräten
Die Krankenkasse übernimmt für die Hörgeräteversorgung die mit dem Hörakustiker vereinbarten Vertragspreise.
Gesetzliche Zuzahlung
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.
Aufzahlung
Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte eine höherwertige Versorgung erhält, die "über das Maß des Notwendigen hinausgeht". In diesem Fall hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Leistungserbringer ist stets verpflichtet, den Versicherten über die Möglichkeiten einer aufzahlungsfreien Versorgung aufzuklären.
Versorgungswege
Die Hörgeräteversorgung kann über ein Hörakustikerfachgeschäft oder über den verkürzten Versorgungsweg erfolgen.
(1) Hörgeräteversorgung über Hörakustikfachgeschäft
Mit der Verordnung des HNO-Arztes kann der Betroffene frei zwischen den Vertragspartnern seiner Krankenkasse wählen. Der Hörakustiker führt dann auf Grundlage der Angaben der HNO-ärztlichen Verordnung die Versorgung durch – berät den Patienten bei der Auswahl des passenden Hörgeräts und passt dieses schließlich individuell an.
(2) Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg
Die Versorgung über den verkürzten Versorgungsweg erfolgt auf der Grundlage von Verträgen gemäß § 128 SGB V.
Bei diesem Versorgungskonzept erfolgt die Versorgung arbeitsteilig zwischen dem Hörakustiker und dem behandelnden HNO-Arzt. Der HNO-Arzt ist dann der zentrale Ansprechpartner für die Hörgeräteversorgung. Durch ihn erhält der Betroffene in dessen Praxis auch sein individuell – durch den Hörgeräteakustiker – angepasstes Hörgerät.
Die Krankenkasse oder der behandelnder HNO-Arzt gibt dem Patienten auf Nachfrage darüber Auskunft, ob ein entsprechender Versorgungsvertrag besteht und er die Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg erhalten kann.
Wichtige Hinweise für den Verordner
Hilfsmittel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant.
- Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7-stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10-stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
- Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.