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 - Krankenhausreform KHVVG auch im Bundesrat beschlossen: Die Krankenhausreform kann beginnen

Am 22. November 2024 hat der Deutsche Bundesrat dem Beschluss des Deutschen Bundestages zugestimmt, das Krankenhausreform-Gesetz KHVVG in Kraft zu setzen. Damit kann der vorgesehene Zeitplan vorerst umgesetzt werden - unabhängig von der geplanten vorgezogenen Wahl einer neuen Bundesregierung im Jahr 2025.

ArtikelBerlin, 22.11.2024

© AdobeStock @vie_art Der aktuelle Reform-Zeitplan:

  • März 2025: Vorlage der weiterentwickelten Leistungsgruppen inklusive Qualitätskriterien durch das Bundesgesundheitsministerium
  • 2025-2026: Budgetneutrale Jahre
  • 2026 Transformationsfonds in Kraft
  • 2027: Erste teilweise Auszahlung des Vorhaltebudgets an Krankenhäuser
  • 2029: Vollständige Vergütung der Krankenhäuser nach der neuen Finanzierungssystematik

Inhaltliche Änderungen

  • Einführung von 65 Leistungsgruppe
  • Vorhaltefinanzierung von 60 Prozent der gesamten stationären Betriebskosten (unter Herausnahme der Sachkosten aus der Vorhaltefinanzierung)
  • Ermöglichung der Teilnahme von Krankenhäusern an der fachärztlichen ambulanten Versorgung unter bestimmten Bedingungen
  • Einrichtung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur wohnortnahen Versorgung
  • Vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen ab 2024
  • Berücksichtigung des vollen Orientierungswerts bei der Ermittlung des Veränderungswertes ab 2025, wenn dieser über der Grundlohnrate liegt
  • Förderung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten bei Kooperationen und Verbundbildungen sowie Maßnahmen im Bereich der digitalen Infrastruktur von Krankenhäusern durch den Krankenhaustransformationsfonds (Medizintechnik kann über den Transformationsfonds mit gefördert werden; Volumen: 50 Mrd. Euro)

Für das Jahr 2025 sind im Rahmen des KHVVG folgende wichtige Änderungen geplant:

  • Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser durch die kurze 5-Tage Zahlungsfrist der Kostenträger
  • Vorlage der weiterentwickelten Leistungsgruppen: Das Bundesgesundheitsministerium wird bis zum 31. März 2025 in einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung die weiterentwickelten Leistungsgruppen inklusive Qualitätskriterien vorlegen.
  • Budgetneutrale Einführung: Das Jahr 2025/2026 ist als budgetneutrales Jahr für die Krankenhäuser vorgesehen. Die Vorhaltefinanzierung soll ab 2026 für die Krankenhäuser ohne finanzielle Auswirkungen erfolgen.
  • Berücksichtigung des vollen Orientierungswerts: Bei der Ermittlung des Veränderungswertes soll ab 2025 der volle Orientierungswert berücksichtigt werden, wenn dieser oberhalb der Grundlohnrate liegt.

Das Bundesgesundheitsministerium stellt für das Jahr 2025 Effizienzgewinne bzw. Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung durch die Neuregelungen in Höhe von 330 Millionen Euro in Aussicht. Die Förderungen im KHVVG für Personalkosten, Sicherzustellungszuschläge etc. sehen ein Volumen von bis zu 3 Milliarden jährlich Euro vor.

Ab 2026 werden somit - nach Aussage des Bundesgesundheitsministers in seiner Ansprache im Bundesrat - rund 8 Milliarden Euro ( inklusive 3 Milliarden Euro über den Transformationsfond) zusätzlich den Krankenhäusern zur Verfügung gestellt.

In einem Entschließungsantrag der Länder fordern diese noch eine Übergangsfinanzierung zur Anpassung der Inflationsbedingten Kosten. Dies wird vom BVMed unterstützt.

Bewertung durch den BVMed

Die bislang vorgesehenen Maßnahmen greifen nach Ansicht des BVMed zu kurz und bergen ökonomische Fehlanreize, die die Qualität der Patient:innenversorgung verschlechtern und zu einer Leistungsrationierung führen können.

Darüber hinaus sieht der BVMed für die zukünftige Bundesregierung Anpassungsbedarf in vier Bereichen. Nur so könne die Krankenhausreform gelingen und eine qualitative und flächendeckende Versorgung sichergestellt werden.

Die vier BVMed-Forderungen:

  • Demografisch und medizinisch begründete Fallzahlentwicklungen, auch durch medizintechnologischen Fortschritt, zeitnah in der neuen Betriebskostenfinanzierung abbilden.
  • Masterplan Investitionsfinanzierung einführen, um die Rahmenbedingungen an den deutlich gestiegenen Bedarf der Krankenhäuser an Investitionsmittel für eine hoch-technologisierte Medizin anzupassen.
  • Voraussetzungen für einen Qualitätswettbewerb durch ergebnisbezogene Vergütungselemente für Outcome-Reporting und die Erfüllung ergebnisbezogener Qualitätsindikatoren sicherstellen.
  • Potenziale der Medizintechnik als „Booster“ für die Ambulantisierung nutzen und die kurzfristige Neuregelung der Hybrid-DRGs des § 115f SGB V nachjustieren, um durch innovative Medizintechnik die Ambulantisierung vieler invasiver stationärer Eingriffe zu ermöglichen.

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