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Fiktiver Bundesbasisfallwert 2025 – Empfehlung für Ihre Vertriebsunterlagen
ArtikelBerlin, 28.01.2025
Der BVMed stellt seinen Mitgliedsunternehmen auch in diesem Jahr eine einheitliche Schätzung des Bundesbasisfallwertes, den sogenannten „fiktiven“ Bundesbasisfallwert zur Verfügung.
Für das Jahr 2025 beträgt er 4.400.- €.
Hintergrund
Viele der BVMed-Mitgliedsunternehmen erstellen jährlich aktualisierte Vertriebsunterlagen mit Informationen zur Therapievergütung und Erlösermittlung für stationäre Behandlungen, die über das aG-DRG-System vergütet werden. Für die Unternehmen ist es wichtig, dass diese Unterlagen möglichst früh im Jahr zur Verfügung stehen. Für die Erlösermittlung spielt der Bundesbasisfallwert eine zentrale Rolle. Seit der Neufassung des Krankenhausentgeltgesetzes 2021 wird der offizielle Bundesbasisfallwert vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jedoch erst Ende März veröffentlicht.
Um trotzdem Vertriebsunterlagen mit aktuellen Vergütungsinformationen frühzeitig erstellen zu können, schätzt der BVMed mit Unterstützung der DRG-Research Group den Bundesbasisfallwert und stellt diesen nach Rücksprache mit den Sprechern des Fachbereichs DRG den Mitgliedsunternehmen als „fiktiven“ Bundesbasisfallwert zur Verfügung.
In den letzten Jahren waren die Schätzungen des „fiktiven“ Bundesbasisfallwertes sehr genau und lagen stets knapp unter dem später offiziell berechneten Wert.
Diesmal muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der auf einer rein kalkulatorische Ableitung beruhende „fiktive“ Bundesbasisfallwert für das Jahr 2025 von € 4.400,- stark vom offiziellen Wert abweichen könnte. Es besteht die Möglichkeit, dass der diesjährige Bundesbasisfallwert durch die Wirkungen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes beeinflusst wird. Die aktuellen verhandelten Landesbasisfallwerte beinhalten noch nicht die sogenannte Tarifrate für die Tarifsteigerungen des Jahres 2024. Diese Tarifrate muss jetzt nach Vorliegen der Einigung mit dem Marburger Bund auf der Bundesebene erst noch verhandelt und vereinbart werden. Dann kann der entsprechende Zuschlag auf die jeweiligen Landesbasisfallwerte als Ausgleich und Basisberichtigung aufgeschlagen werden und wird dann unterjährig (schnellstmöglich) zahlungswirksam. Die konkrete Höhe ist allerdings noch offen.
Wir empfehlen daher, den „fiktiven“ Bundesbasisfallwert in diesem Jahr unter deutlich größerem Vorbehalt zu verwenden und zu kommunizieren.