- Krankenhaus BMG legt Entwurf für Krankenhauszukunftsgesetz vor
ArtikelBerlin, 10.08.2020
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 6. August 2020 einen Gesetzentwurf für ein "Zukunftsprogramm Krankenhäuser" (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) vorgelegt. Für das Zukunftsprogramm werden aus dem Bundeshaushalt drei Milliarden Euro für eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung gestellt. Mit einem Krankenhauszukunftsfonds werden notwendige Investitionen gefördert. Hierzu zählen sowohl moderne Notfallkapazitäten als auch eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser zur besseren internen und auch sektorenübergreifenden Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin, Robotik, Hightech-Medizin und Dokumentation. Darüber hinaus sollen aus dem Programm Investitionen in die IT- und Cybersicherheit des Gesundheitswesens, die gerade in Krisenlagen noch bedeutsamer sind, und Investitionen in die gezielte Entwicklung und die Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen, sowohl für den Normalbetrieb wie für Krisenzeiten konzeptionell aufeinander abgestimmt, zum effizienten Ressourceneinsatz unterstützt werden.
Die Umsetzung erfolgt über die gesetzliche Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren gesetzlich zur Investitionsförderung und Verbesserung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen aufgelegt wurde. Die Verteilung der zusätzlichen Mittel erfolgt analog zu den geltenden Regelungen des bestehenden Strukturfonds. Bei der Auswahl der Schwerpunkte wurden Bausteine anerkannter Modelle zur Messung des Digitalisierungsgrades in Krankenhäusern berücksichtigt, die einen möglichst großen Einfluss auf die Verbesserung der Versorgung erzielen können. Zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem Krankenhauszukunftsfonds und dem geltenden Krankenhausstrukturfonds wird die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre verlängert.
Der BVMed sieht an dem Gesetzentwurf dennoch erheblichen inhaltlichen und finanziellen Nachbesserungsbedarf und wird entsprechend Stellung beziehen.