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 - COVID-19 COVID-19 | Info-Blog

ArtikelBerlin, 02.02.2023

Aufhebung SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO & einrichtungsbezoge SARS-CoV-2-Impfpflicht

1. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben | Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Arbeitgeber und Beschäftigte können jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Wichtig: Beim Zutritt zu Einrichtungen der medizinischen Versorgung (für Medizinprodukteberater:innen, Service-Techniker:innen, Homecare-Fachkräfte, …) und bzw. in der Pflege sind allerdings weiterhin coronaspezifische Regelungen des InfektionsschutzgesetzesExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (Testungen, Tragen von Masken, …) zu beachten! Mehr Informationen beim Bundesministerium für Arbeit und SozialesExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

2. Auch die einrichtungsbezogene SARS-CoV-2-Impfpflicht wurde zum Jahreswechsel aufgehoben | Hier ist dennoch wichtig: Etwaige beendete Isolationspflichten bei Corona-Infektionen in einzelnen Bundesländern greifen hier nicht; d. h. infizierte Mitarbeitende dürfen medizinische Einrichtungen nicht betreten!
Bitte beachten Sie, dass die Masern-Impfpflicht weiterhin gilt.

Hinweis in eigener Sache
Nach fast 3 Jahren, unzähligen Gesprächen und Recherchen neigt sich die Arbeit des BVMed-Corona-Krisenstabes dem Ende zu. Wir hoffen, Ihnen und Ihren Mitarbeitenden in dieser Zeit einen guten Service zur Verfügung gestellt zu haben. Wir werden die Infektionslage sowie -regeln auch weiterhin für Sie im Blick behalten. Melden Sie sich weiterhin jederzeit gern bei uns, falls Sie zum Thema Corona eine Frage haben – so auch gern zu anderen wichtigen Themen des Infektionsschutzes, wie bspw. der Masernschutz-Impfung im medizinischen Bereich. Unser Dank gilt insbesondere dem BVMed-Fachbereich Nosokomiale Infektionen (FBNI) sowie dem BVMed-Personalleiterkreis – ohne die Hilfe dieser Expertinnen und Experten sowie auch allen anderen Beteiligten unter Ihnen aus der Mitgliedschaft wäre diese Arbeit nicht möglich gewesen. Auch wir als Branche haben mit unserer Arbeit und tatkräftiger Unterstützung auf allen Ebenen gezeigt, dass die Bewältigung der Pandemie ohne schnell zur Verfügung gestellte große Mengen an Medizinprodukten wie beispielsweise Masken, Schutzkleidung, Spritzen, Kanülen, Handschuhe, Desinfektionsmittel, Pflaster oder Entsorgungsboxen nicht möglich gewesen wäre.

Stand: 02.02.2023

Neufassung des COVID-19-SchG und der Corona-ArbSchV

1. COVID-19-Schutzgesetz | Am 16. September 2022 wurde das am 8. September 2022 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.“ (COVID-19-SchG) durch den Bundesrat bestätigt. Die Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.
Die Ermächtigungsgrundlagen für die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) und die Coronavirus-Testverordnung (TestVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung werden bis Jahresende 2022 verlängert.
Das Gesetz sieht weiterhin eine Maskenpflicht in Arztpraxen und den Praxen weiterer Heilberufler, sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor.
Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen sind

  • die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage auf die Pandemieentwicklung zu reagieren.
Darüber, wer die Tests vor Eintritt der Gesundheitseinrichtungen vornimmt, gibt es aktuell keine Auskunft. Kostenfreie Bürgertests gibt es bundesweit zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Es ist davon auszugehen, dass die Testung je nach Bundesland und Einrichtung unterschiedlich gehandhabt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor dem Betreten einer Gesundheitseinrichtung individuell darüber zu informieren.

2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | Mit dem Einsetzen des COVID-19-SchG tritt auch die neue SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (Corona-ArbSchV) am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die Verordnung enthält gegenüber der ursprünglichen Fassung keine Pflicht zum Homeoffice sowie ein Testangebot. Die Verordnung tritt – wie das COVID-19-SchG – mit Ablauf des 7. Aprils 2023 außer Kraft.
Sie dient dem Zweck, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Betriebliches Hygienekonzept (§ 2 Corona-ArbSchV): Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen.
Schutzimpfungen (§ 3 Corona-ArbSchV): Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Beachten Sie bitte außerdem, dass ab 1. Oktober 2022 ein vollständiger Impfschutz vorliegt (vgl. IfSG § 22aExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.):

  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen PLUS:
  • positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
  • einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
  • einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.


Stand: 27.09.2022

Angepasste Teststrategie



© Andrea Lischka on Pixaby Die Bundesregierung wird gemäß der neuen Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. über den 30. Juni 2022 hinaus ohne Unterbrechung Bürgertests zur Verfügung stellen, die Bedingungen sind jedoch ab 1. Juli 2022 verändert (s. PressemeldungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. des BMG).

Für die MedTech-Branche gilt: Mitarbeitende von Pflegeheimen und Krankenhäusern werden ihre Tests nicht als "Bürgertest", sondern direkt in den Einrichtungen machen. Wenden Sie sich zur kostenfreien Testung daher direkt an die Einrichtung, in der Ihre Mitarbeitenden tätig werden.

Stand: 30. Juni 2022

Corona-Arbeitsschutzverordnung endet



© Engin Akyurt on unsplash Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat davon abgesehen, die Anwendbarkeit noch einmal zu verlängern. Damit fällt zum 26. Mai 2022 auch die Verpflichtung zu „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ in den Betrieben weg. Dazu gehören die Pflichten zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts sowie die Ermöglichung einer Coronaschutzimpfung während der Arbeitszeit für die Beschäftigten.

Vor dem Hintergrund, dass relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche auch in Zukunft nicht ausgeschlossen sind, fordert das Arbeitsministerium Arbeitgeber aufExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., weiterhin und entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Vom Arbeitgeber ist demnach zu prüfen:
  • Das Angebot, ob Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll.
  • Welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
  • Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken für die Beschäftigten.

Darüber hinaus beobachtet das Ministerium ebenfalls das Infektionsgeschehen. Im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs der Infektionszahlen, werden von der Bundesregierung rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergriffen.

Stand: 25. Mai 2022


Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert | Home-Office bleibt Option



© Edward Jenner on Pexels Da die aktuellen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 19. März 2022 enden, soll bis zum 25. Mai 2022 eine angepasste Verordnung gelten. Das Bundeskabinett hat dazu die entsprechende neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) abgesegnet.

Nach einer Meldung der Bundesregierung und einer Pressemitteilung des BMASExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. müssen die Betriebe und ihre Beschäftigten für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Ab 20. März 2022 müssen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:
  • die Umsetzung der AHA+L-Regel,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte,
  • Angebote für betriebliche Testungen.

Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben. So können Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Home-Office anbieten und – um Infektionseinträge in den Betrieben rechtzeitig zu erkennen – weiterhin Testangebote machen. Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten zudem weiterhin unterstützen. Die Bundesregierung will so Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten und wirtschaftlichen Einbußen der Unternehmen entgegenwirken.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die ÄnderungenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Bitte beachten Sie bei allen sog. „Lockerungsabsichten“ immer auch die Produktions- , Prozess- und Betriebssicherheit Ihres Unternehmens. Diese können durch vermehrte Infektionsfälle (v. a. in Gruppen oder Schichten) durchaus in Gefahr geraten!


Achtung: Wenn Ihre Mitarbeitenden Patientenkontakt haben und / oder in medizinischen Einrichtungen tätig werden (Medizinprodukteberater, OP-Begleitung, Service und Instandhaltung, Homecare, …) gilt seit vorgestern zusätzlich und unabhängig die einrichtungsbezogene ImpfpflichtExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.! Auch Masken- und Testpflichten gelten in medizinischen Einrichtungen oder bei Patientenkontakt weiter. Bitte informieren Sie sich über entsprechende Sonderregelungen in Ihrem Bundesland!

Mehr Informationen zur neuen Arbeitsschutzverordnung bei HaufeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. oder im ÄrzteblattExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Mehr Informationen und juristische Argumentation des BVMed zur einrichtungsbezogenen Impfpflichthier in unserem BVMed-Corona-BlogExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., FAQ auch beim BMGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Stand: 18. März 2022

Neue Vorgaben für Impfnachweise und Quarantäneregeln | Finanzhilfen für Unternehmen | Betriebliche Impfpflicht | Q&A betrieblicher Infektionsschutz | Q&A Entschädigungsansprüche



© Alex Koch on Pexels 1. Neue Vorgaben für Impfnachweise und Quarantäneregeln | Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 14. Januar 2022 mit den Stimmen aller Länder einer ÄnderungsverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. der Bundesregierung zugestimmt, die die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise anpasst und die Quarantäneregeln flexibilisiert. Die Regelungen traten am Tag nach Verkündung, also am 15. Januar 2022, in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen sind:

Impf- / Genesenennachweis
  • Impfnachweis | In Deutschland hat das digitale Impfzertifikat zur Zeit eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten (s. hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.). Generell wird in Deutschland eine Auffrischimpfung drei Monate nach der zweiten Impfung (Grundimmunisierung) empfohlen. Laut Europäischem Recht gilt das digitale Impfzertifikat für Personen mit Grundimmunisierung derzeit ebenfalls für 12 Monate. Ab 1. Februar wird die Gültigkeit auf 270 Tage (9 Monate) verkürzt. Das könnte sich auch auf die Gültigkeitsdauer des Impfstatus in Deutschland auswirken (s. hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.).
  • Genesenennachweis | Aus den neuen Richtlinien des RKI mit Wirkung zum 15. Januar 2022 geht hervor, dass Personen in Deutschland als genesen gelten, deren mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion nicht länger als 90 Tage (3 Monate) zurückliegt. Damit hat das RKI den Genesenenstatus von sechs auf drei Monate verkürzt. Nach Ablauf dieser drei Monate wird eine Auffrischungsimpfung empfohlen. In der Europäischen Union sind Genesenenzertifikate für maximal 180 Tage gültig (s. hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.).

Zur Definition des Impf- und GenesenennachweisesExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. verweisen die Verordnungen nun „dynamisch“ auf durch das RKI bzw. das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Vorgaben. Diese Vorgaben können künftig geändert werden, ohne dass ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss. Unklar ist, wie die jeweiligen Neuregelungen angekündigt und bekannt gemacht werden. Auch Übergangsregelungen finden sich in der Änderungsverordnung nicht wieder. Letzteres führt zu erheblichen Problemen, da aktuell u. a. unklar ist, wie die vor dem 15. Januar 2022 ausgestellten Genesenennachweise zu behandeln sind, die bisher eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten hatten.

Absonderung
  • Isolation (bei Infektion) | Die Verkürzung der Fristen für Isolierung (Infizierte) und Quarantäne (Kontaktpersonen) auf sieben Tage zielt insbesondere darauf ab, zu viele gleichzeitige Personalausfälle in Bereichen der kritischen Infrastruktur – wie in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern – zu vermeiden. Für dieses Personal gelten die gleichen Isolierungs- und Quarantäneregeln. Allerdings mit einer Ausnahme für erkrankte Beschäftigte mit Kontakt zu vulnerablen Gruppen: Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolierung für diese Beschäftigten auch frühestens nach sieben Tagen inklusive 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden. Zusätzlich muss ein an Tag 7 abgenommener PCR-Test mit negativem Ergebnis vorliegen, um den Dienst wiederaufzunehmen. Für die Absonderungsfrist gilt: Der Tag der Abstrichnahme des positiven Testergebnisses wird nicht mitgerechnet, d. h. die Absonderungsfrist beginnt in allen Fällen immer erst am darauffolgenden Tag.
  • Quarantäne (bei Risikokontakt) | Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung (Booster) haben, werden von der Quarantäne ausgenommen. Dazu sind insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)). Für alle anderen endet die Quarantäne nach zehn Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Der erste volle Tag der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall. Ab diesem Tag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der empfohlenen Quarantänedauer erreicht ist (volle Tage).

Ein FAQ zu den Absonderungsregeln finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für GesundheitExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Eine gute Grafik zu den aktuellen Quarantäneregeln sowie eine Übersicht der weiteren Coronaregelungen stellt die Bundesregierung auf Ihrer SeiteExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Bundesländer für die konkrete Umsetzung zuständig sind. Prüfen Sie daher dringend nochmals das geltende Recht in Ihrem Bundesland. Eine Übersicht mit den Links zu den einzelnen Verordnungen finden Sie auf der Seite der BundesregierungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

2. Wirtschaftshilfen | Unternehmen können ab sofort die bis Ende April beschlossene Überbrückungshilfe IVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zum Ausgleich von Einbußen und Belastungen als Folge der Corona-Pandemie beantragen. Anders als bisher fördert der Bund nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Einen Überblick über die Corona-Wirtschaftshilfen der BundesregierungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., weitere Informationen zum Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen der Corona-Pandemie auf der Seite des BMWiExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Wirtschaft einen digitalen EntscheidungshelferExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zur Verfügung, der Ihnen anzeigt, welche Maßnahme für Ihre Situation am passendsten ist.

3. Weitere Informationen zur betrieblichen Impfpflicht | Das BMG hat einen Frage-Antwort-Katalog zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene TätigkeitenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. veröffentlicht. Hier wird unter anderem konkreter ausgeführt, ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen.

4. Aktualisierter BMAS Q&A zum Betrieblichen Infektionsschutz | Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können. Das BMAS aktualisiert stetig einen Fragen-Antworten-Katalog, den Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. herunterladen können.

5. Aktualisierter BMG Q&A zu den Entschädigungsansprüchen bei Verdienstausfall aus § 56 IfSG | Mit Stand vom 28. Dezember 2021 hat das BMG seinen Fragen-Antworten-Katalog zu den Entschädigungsansprüchen aus § 56 IfSG überarbeitet. Diesen können Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. herunterladen (FAQ für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Selbstständige zu Entschädigungsansprüchen).

In diesem Dokument klärt das BMG häufige Fragen, die im Zusammenhang mit § 56 IfSG in den letzten Monaten aufgeworfen wurden. Dies betrifft in erster Linie Anspruchsvoraussetzungen, den Anspruchsumfang sowie sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen. Das BMG weist jedoch auch darauf hin, dass für die Durchführung der Regelung die Länder zuständig und verantwortlich sind. Verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung können somit nur dort eingeholt werden.

Als wesentliche Neuerungen weist das BMG darauf hin, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG (Entschädigungsanspruch für zehn bzw. 20 Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. 20 Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrunde liegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen (S. 10 f). Weiter wird klargestellt, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können (S. 4 ff).

Stand: 20. Januar 2022

Corona-Impfpflicht in der Pflege | Aufklärungspflicht des AGs zum Nutzen der Impfung | Auskunfts- und Fragerecht des AGs über den Impfstatus | Weitere arbeitsrechliche Themen



© Markus Winkler on Pexels 1. Neues Gesetz zur Corona-Impfpflicht in der Pflege | Der Deutsche Bundestag hat am 10. Dezember 2021 die Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen beschlossen (Gesetz zur Stärkung der Impfprävention, §20a, Immunitätsnachweis gegen Covid-19Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.). Ab dem 15. März 2022 sind die betroffenen Beschäftigten verpflichtet, einen Nachweis über die erfolgte Impfung vorzulegen. Wer ab dem 16. März 2022 in den von der Impfpflicht betroffenen Einrichtungen neu eingestellt wird, hat den Nachweis bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen.

Externe Dienstleister sind ebenfalls Zielgruppe des Gesetzes. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Medizintechnik-Unternehmen, die in medizinischen Einrichtungen tätig werden oder Kontakt zu Patientinnen oder Patienten haben (Medizinprodukteberatung, OP-Begleitung, Service und Instandhaltung, Homecare, …), zählen mit zu dieser Gruppe, da es sich um eine einrichtungsbezogene, und eben nicht um eine bloße personen- bzw. berufsbezogene Impfpflicht handelt.

Absatz 5 gibt die Möglichkeit, (beruflichen) Impfverweigerern ab 16. März 2022 den Zutritt zu bzw. die Tätigkeit in medizinischen Einrichtungen zu verwehren.

Weitere juristische Ausführung und Argumentation des BVMed:

a. Externe, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen, etc. (nicht bei Patient:innen zuhause) tätig werden |

Hier lässt sich ein Tätigwerden in den genannten Einrichtungen unproblematisch begründen. Strittig kann sicher werden, ob kurze Aufenthalte in den Einrichtungen schon ein Tätigwerden darstellen. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes, dem „Schutz der vulnerablen Personengruppen“, kann aber wohl nicht die Dauer (oder das Angestelltenverhältnis) entscheidend sein. Vielmehr entscheidend ist der mögliche Kontakt zu diesen vulnerablen Personengruppen.

Hier kann auf folgende Ausführungen der Begründung des Referentenentwurfes verwiesen werden:

„Durch eine sehr hohe Impfquote bei Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen Kontakt zu besonders vulnerablen Personengruppen haben können, wird das Risiko gesenkt, dass sich diese Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren können. Im Vergleich zu nicht geimpften Personen sinkt das Ansteckungspotential in erheblichem Ausmaß. Das gilt auch gegenüber geimpften vulnerablen Personen, da eine Schutzimpfung gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen nicht immer eine Infektion verhindert.“
„Aus medizinisch-epidemiologischer Sicht ist eine sehr hohe Impfquote in Settings, in denen Beschäftigte Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, essentiell. Die Impfung reduziert das Risiko sich an SARS-CoV-2 anzustecken und andere Menschen mit SARS-CoV-2 zu infizieren substanziell. Beschäftigte in den genannten Einrichtungen können durch eine Impfung dazu beitragen, das Risiko für sich selbst und die vulnerablen Personen so weit wie möglich zu reduzieren.“

b. Externe, die bei den Patient:innen zuhause tätig werden (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Homecare oder aus Sanitätshäusern, etc.) |

Hier sollte unseres Erachtens insbesondere auf § 20a, Abs. 1 Nr. 3 abgestellt werden. Hierzu gehören Personen, die in Unternehmen tätig sind, die vergleichbare Dienstleistungen wie die Personen, die in Pflegeeinrichtungen tätig sind, ausüben: „Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten tätig sind; […].“

Zudem lässt sich viel unter den Begriff der „vergleichbaren Dienstleistungen“ subsumieren, da bspw. und zweifelsohne patientennahe Tätigkeiten vorgenommen werden, die auch von Angestellten in Pflegeheimen durchgeführt werden. Hinzu kommen Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Schutz vulnerabler Personengruppen.

2. Grundsätzlich sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeitenden über den Nutzen einer Impfung aufzuklären | Hier eine Argumentationshilfe des BVMed: Eine COVID-19-Infektion kann zu einer schweren Erkrankung, schweren bleibenden Schäden (Long-COVID; teilweise auch mit bisher noch unbekannten Schäden), oder sogar dem Tod führen – mit allen sozialen und auch wirtschaftlichen Folgen für das jeweilige Umfeld. Im betrieblichen Sinne hilft jede vermiedene COVID-19-Infektion, die entsprechenden Abläufe (prozessual und personell) und damit auch die Geschäftsfähigkeit einer Firma aufrechtzuerhalten. Nur eine Impfung mit den in Deutschland zugelassenen und bekannten Impfstoffen kann eine solche Infektion abmildern und schützt vor schweren Krankheitsverläufen – bei vergleichsweise geringen oder gar keinen Nebenwirkungen.

Daher appellieren wir an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich impfen zu lassen, und damit sich, ihr persönliches Umfeld, aber auch die Geschäftsfähigkeit der Firmen aufrechtzuerhalten und zu sichern. Nur so können wir alle gemeinsam einen weiteren Lockdown vermeiden und möglichst rasch zu den alten gewohnten Freiheiten zurückkehren.

Hilfreiche Informationen und Medien zur Kommunikation an Ihre Mitarbeitenden finden Sie


3. Auskunfts- und Fragerecht des Arbeitgebers über den Impfstatus | §23a, IfSGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Fragerecht über den Impfstatus, bis auf einige Ausnahmen. Unsere Erläuterung: Sind die Mitarbeitenden in einer medizinischen Einrichtung tätig und haben regelmäßigen Kontakt zu vulnerablen oder besonders gefährdeten Menschen, hat der Arbeitgeber ein entsprechendes Frage-, Auskunfts- und Speicherrecht zum Impfstatus des Mitarbeitenden (auch Masern, Hepatitis o. ä.!). Eine „Tätigkeit“ in einer entsprechenden Einrichtung umfasst regelmäßig auch Angestellte externer Firmen, wie bspw. Reinigungs- oder Cateringfirmen, aber eben auch Medizintechnikunternehmen (Medizinprodukteberater:innen o. ä.; s. o.) mit Patientenkontakt. Die „Tätigkeit“ meint das Verrichten der Arbeit an einem bestimmten Ort, ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Status des „Angestelltseins“ in einer solchen Einrichtung. Grundsätzlich sollten Sie an das gute Gewissen Ihrer Mitarbeitenden gegenüber vulnerablen und gefährdeten Menschen (mit Behinderung) appellieren, im Sinne von Sicherheit und Gesundheit.

4. Weitere Informationen der Gesetzlichen Unfallversicherung zur Prävention und zum Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz: FAQs, Testen, Hygienepläne, Seminare, Dienstreisen, Arbeitsschutzstandard, usw. finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

5. Urlaubsanspruch und Corona: Was Arbeitgeber wissen sollten | Nachgewährung von Urlaubstagen bei Corona-Quarantäne? | Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.

6. 3G am Arbeitsplatz | Die neuen Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz nach § 28b Abs. 1-3 IfSG sind seit dem 24. November 2021 in Kraft.
Die Geltung der 3G-Regelung ist nach § 28b Abs. 7 IfSG bis zum 19. März 2022 befristet und kann durch Beschluss des Bundestages längstens um bis zu drei Monate verlängert werden. Wichtige Hinweise zur 3G-Regelung wurden bereits im FAQ des BMASExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. bereitgestellt.
Die BDA hat nun ein ergänzendes FAQExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. mit den wichtigsten Fragen z. B. zum Umgang mit Zeitarbeitnehmern, mobilen Beschäftigten oder externen Dienstleistern sowie datenschutzrechtlichen Fragen erstellt.
Zudem:


7. Weitere Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld | Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im ersten Quartal 2022 | Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben in der Videoschaltkonferenz mit (der nun ehemaligen) Bundeskanzlerin Merkel am 2. Dezember 2021 weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese werden auch erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Beschäftigten haben. Deshalb sollen auch beim Kurzarbeitergeld alle Möglichkeiten genutzt werde, um Arbeitsplätze zu sichern.
Mit der vollständigen Übertragung der Sonderregelungen in das erste Quartal 2022 wird der aktuellen Entwicklung des Pandemiegeschehens Rechnung getragen.
  • Verlängerung der erhöhten Leistungssätze (§ 421c Absatz 2 SGB III) | Beschäftigte haben bis zum Ende des Jahres einen Anspruch auf ein erhöhtes Kurzarbeitergeld, wenn sie bis zum 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen haben und im jeweiligen Bezugsmonat die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt mindestens 50 Prozent beträgt. Diese Regelung wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Zudem weiten wir die Regelung auch auf die Beschäftigten aus, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
  • Verlängerung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes (§ 421c Absatz 1 SGB III) | Die vorübergehende Möglichkeit für Beschäftigte, abweichend von § 106 Absatz 3 SGB III während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (450 Euro-Job) zu erwirtschaften, wird ebenfalls für das erste Quartal 2022 verlängert. Damit bleibt von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit erhalten, durch einen Hinzuverdienst Lücken beim Einkommen zu schließen.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im ersten Quartal 2022 | Durch die am 24. November 2021 beschlossene Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung wurden bereits die Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die Öffnung für die Leiharbeit sowie die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten zu nutzen, bis zum 31. März 2022 verlängert und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50 Prozent festgesetzt. Vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklung und der daraus möglicherweise resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen für die Betriebe, wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 100 Prozent angehoben.


Stand: 15. Dezember 2021

3G am Arbeitsplatz | Testpflicht für Unternehmen und in Gesundheitseinrichtungen | Homeoffice-Pflicht | Kinderkrankengeld | Überbrückungshilfe III Plus



© Tho-Ge on Pixaby An dieser Stelle informieren wir Sie über die arbeitsrechtlich relevanten Punkte des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021. Die Gesetze wurden vom Bundestag am 18. November mit den Stimmen der Parteien der kommenden Ampelkoalition verabschiedet; der Bundesrat hat am Vormittag des 19. November zugestimmt. Der Katalog wird zunächst bis zum 19. März 2022 gelten. Alle Gesetzesänderungen finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

1. 3G-Verpflichtung am Arbeitsplatz (§ 28b, Abs. 1 IfSG) | Ab dem 25. November 2021 dürfen Betriebsstätten nur noch von Personen betreten werden, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen können. Ein Betreten ohne mitgeführten Nachweis ist nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Diese Regelung gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

Für die Arbeitgeber ergibt sich daraus die Pflicht, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren (§ 28, Abs. 3 IfSG). Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Für Impf- und Genesenen-Nachweise soll es laut Bundesarbeitsministerium genügen, wenn der Arbeitgeber diese einmal kontrolliert und dies dokumentiert. Allerdings müssen Beschäftigte und auch der Arbeitgeber selbst den Nachweis bereithalten, um ihn bei einer behördlichen Kontrolle vorweisen zu können, so das Ministerium.

Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Ein Fragerecht über den Impfstatus hat der Arbeitgeber weiterhin nicht; Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie bspw. in Krankenhäusern und Arztpraxen bzw. Kontakt zu vulnerablen Gruppen.

Ohne 3G-Nachweis darf der Betrieb nicht betreten werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Beschäftigter, der zur Arbeit ins Unternehmen muss und kein Homeoffice machen kann, ist ohne 3G-Nachweis also nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber kann ihn dafür abmahnen und im letzten Schritt auch kündigen. Außerdem muss der Beschäftigte für die versäumte Arbeitszeit nicht entlohnt werden.

2. Testpflicht im Unternehmen | Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens zwei kostenlose Tests pro Woche zu stellen. Für die übrigen Tage können die Arbeitnehmer beispielsweise auf die kostenlosen „Bürgertests“ zurückgreifen. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen Test pro Woche. Solange die Kapazitäten vorhanden sind, kann man sich auch mehrmals pro Woche testen lassen. Sollten die Bürgertest-Kapazitäten über den wöchentlichen Test hinaus erschöpft sein, müssten die Beschäftigten selbst für Tests aufkommen.

Es ist Sache der Arbeitnehmer, den Nachweis für den Zutritt zum Betrieb zu erbringen. Das heißt, wer mit einem Test zur Arbeit will, muss sich den entsprechenden Nachweis besorgen. Das Testen gehört nicht zur Arbeitszeit.

3. Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen für Personal und Besucher:innen | Hierzu zählen unter anderem Krankenhäuser, Pflegeheime, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste (s. § 23, Abs. 3 sowie § 36, Abs. 1 Nr. 7).

4. Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt| Die Arbeitgeber sollen „den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Und für die Arbeitnehmenden gilt: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ (§ 28 b, Abs. 4 IfSG). Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe darf diese Regelung unterbleiben.
Mehr zu den Regelungen der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 25.11.2021 ebenfalls bei HaufeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Informationen zu 3G am Arbeitsplatz sowie zur Homeoffice-Pflicht auf tagesschau.deExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und auf zdf.deExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

5. Kinderkrankengeld | Auch im Jahr 2022 wird der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes für GKV-Versicherte verlängert, das auch bei pandemiebedingter Betreuung gezahlt wird. Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn:
  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Für 2022 besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Weitere Informationen finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

6. Überbrückungshilfe III Plus, Kurzarbeiter-Regelung sowie Neustarthilfe für Soloselbständige | Besonders belastete Unternehmen in der Corona-Krise bekommen länger Wirtschaftshilfen; die bisher bis Jahresende befristeten Hilfen wurden bis Ende März 2022Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. verlängert. Über die genauen Förderbedingungen wird noch verhandelt werden.

Stand: 19.11.2021

Keine Lohnfortzahlung für ungeimpfte Mitarbeitende | 3G am Arbeitsplatz | Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb | Booster-Impfungen



Keine Lohnfortzahlung mehr für ungeimpfte Mitarbeitende in Quarantäne seit 1. November 2021. Dies gilt sowohl für Reiserückkehrende als auch für Kontaktpersonen von positiv Getesteten. Wichtiger Unterschied für Arbeitgeber: An Corona Erkrankte erhalten Lohnfortzahlung. Mehr und rechtliche Einschätzung bei heute.de via TwitterExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

2. 3G am Arbeitsplatz?Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. Einordnung und Lage in den einzelnen Bundesländern – einige Länder haben hier zwischenzeitlich eigene Regelungen aufgestellt. Für Medizintechnik-Unternehmen sind diese Aspekte bei Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder bei Kundenkontakt (Vertrieb, Medizinprodukteberater:innen, Service / Instandhaltung, …) relevant. Hintergrund auf tagesschau.de „Wie die Wirtschaft 3G und 2G vorantreibt: Arbeitsrechtlich umstritten“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

3. Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb | Müssen geimpfte oder genesene Beschäftigte die Regeln zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit weiter einhalten? Die jüngsten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen Ausnahmen für diese Gruppen.

In ihrem neuen Positionspapier „Zum Umgang mit Geimpften / Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.

Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, sofern

  • alle Beschäftigten vollständig mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoffe geimpft oder genesen sind und
  • kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d. h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.

Weitere Infos zu diesen Themen:

4. Booster-Impfungen | Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Auffrischungen für Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit einem geschwächten Immunsystem, für Pflegepersonal und medizinisches Personal mit direktem Kontakt zu Patienten:innen. Die Auffrischungsimpfung soll frühestens 6 Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen. Dies kann auch auf Mitarbeitende in medizintechnischen Unternehmen zutreffen (Homecare, Vertrieb, Medizinprodukteberater:innen, Service / Instandhaltung, …).

Für Menschen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, sollte laut STIKO-Empfehlung vier Wochen nach der Impfung eine weitere Immunisierung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Das gilt auch für jüngere Menschen.

Laut Beschluss der Gesundheitsministerinnen- und Gesundheitsministerkonferenz kommt eine Auffrischungsimpfung zudem für Menschen ab 60 Jahren nach individueller Abwägung und ärztlicher Beratung, Personen, die ihre vollständige Impfserie mit dem Impfstoff von AstraZeneca bekommen haben sowie Personen, die nach einer Coronavirus-Infektion eine Impfdosis eines Vektor-Impfstoffs erhalten haben, in Betracht.

Stand: 04.11.2021

Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte | BDA-FAQs zur SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV | Auffrischimpfungen | BMWi-Transferveranstaltung „Impulse für innovative Schutzausrüstung setzen!"



© Markus Winkler von Pexels 1. Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte | Gesundheitsministerkonferenz beschließt Ende der Entschädigung für Ungeimpfte

Die Gesundheitsminister der Länder (GMK) haben am 22. September 2021 mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Ab dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmende in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.

Eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird jedoch weiterhin solchen Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Eine gemeinsame Lösung war nötig geworden, weil einzelne Bundesländer ein solches Vorgehen bereits angekündigt oder sogar schon umgesetzt hatten. So hatte Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon ab dem 15. September 2021 beschlossen. Auch Rheinland-Pfalz wollte ab dem 1. Oktober 2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.

Ausführlichere Informationen, auch zu Urlaubsrückkehrenden aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten, erhalten sie bei HaufeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

HierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden Sie den von der GMK gefassten Beschluss zu Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19.

2. Aktualisierte BDA-FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) | Wie wir bereits informiert hatten, sind am 10. September 2021 verschiedene Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, unter anderem zur Aufklärung und Information der Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung einer COVID-19-Erkrankung und die Möglichkeit einer Schutzimpfung.

Die BDA hat ihren Fragen- und Antwortkatalog (FAQs) für Sie hinsichtlich der Neuerungen ein weiteres Mal aktualisiert und Antworten bzw. Hinweise von Seiten des Bundesarbeitsministeriums zu den genannten Themen aufgenommen.

Die neue Fassung „FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit“ finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Weitere hilfreiche und gut strukturierte Informationen der BDA zum Thema Corona: LeitfädenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Testen und Impfen im BetriebExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

3. Auffrischimpfungen | HierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden Sie den GMK-Beschluss vom 6. September 2021 zu Auffrischungsimpfungen. Diese werden Über-60-Jährigen und weiteren Gruppen wie beispielsweise medizinischem Personal angeboten, sofern die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt.

4. BMWi-Transferveranstaltung „Impulse für innovative Schutzausrüstung setzen!" am 30.09.2021 und weitere Webinare | Am 30. September 2021 lädt das BMWi zur Online-Transferveranstaltung „Impulse für innovative Schutzausrüstung setzen!“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. ein.
Behandelt werden aktuelle Fragestellungen, zukünftige Anforderungen und Trends. Details erhalten Sie im Inputpapier des BMWiExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Um den Austausch und die Synergiebildung zum Thema Schutzausrüstung noch weiter zu forcieren und zu verzahnen, können Sie sich zum Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung umfangreich informieren und beraten lassen und sich mit den Teilnehmern vernetzen.

Möchten Sie Kooperationen anbieten bzw. suchen Sie noch welche? Mit einer Registrierung steht Ihnen bis zum 17. Dezember 2021 die Event-Networking-Plattform für Ihre Vernetzung und Ihr Matchmaking zur Verfügung. Sie können anhand Ihres Profils und Ihrer themenbezogenen Kompetenzen und Suchbegriffe Kontakte mit den Teilnehmenden über den integrierten Messenger knüpfen und sich für den Austausch in Video-Call-Räumen treffen.

Haben Sie allgemeine Fragen zum Programm? Regelmäßige Webinar-Termine informieren über die fünf Förderschwerpunkte sowie Antragsunterlagen und easy-Online, bspw.:

05.10.2021 und 26.10.2021: Hinweise zu den Antragsunterlagen und easy-Online

In allen Webinaren werden Fragen im Live-Chat beantwortet. HierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. können Sie sich anmelden.

Stand: 24.09.2021


Arbeitsschutzverordnung | Impfauskunftspflicht in der MedTech-Branche | Aktionswoche #HierWirdGeimpft



© Hakan Nural on Unsplash 1. Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft
Die Anpassung der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. wurde am Donnerstag, 10. September 2021 im Bundesanzeiger offiziell veröffentlicht und trat am darauffolgenden Freitag in Kraft. Sie gilt bis zum 24. November 2021 oder bis zum Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Von Seiten des BMAS wird dazu ausgeführtExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.:

"Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben."


2. Impfauskunftspflicht in der Medizintechnikbranche
  1. Beim Punkt Abfrage des Außendienstes bewegen Sie sich in der rechtlichen Grauzone, siehe auch hier bei HaufeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. oder in der Welt vom 8. SeptemberExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..
    Dennoch kann die Klinik bzw. die medizinische Einrichtung diese Abfrage auf Grundlage der Regelungen im InfektionsschutzgesetzExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (IfSG) treffen (dann ohne Ihr Mitwissen; aber im Sinne des Patientenschutzes) und wird dies wohl auch tun. Denn laut IfSG muss die Klinik / Einrichtung über die dort Beschäftigten alles in Ihrer Macht Stehende tun, um Infektionsausbrüche zu vermeiden sowie vulnerable Gruppen zu schützen. Als „Beschäftigte“ zählen nicht nur Angestellte der Klinik / Einrichtung im eigentlichen Sinne, sondern regelmäßig alle Menschen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, also auch Mitarbeitende von externen Firmen, wie bspw. Putz- und Cateringfirmen mit Patientenkontakt, aber eben auch Medizintechnikunternehmen.

    Wir empfehlen jedoch, vorab an das Gewissen Ihrer Mitarbeitenden zu appellieren, Ihnen den Impfstatus von sich aus vertraulich mitzuteilen, um Ihnen als Arbeitgeber sowie auch Ihren Angestellten die Einsatzplanung im beiderseitigen Interesse zu erleichtern.
  2. Mitarbeitende mit Patientenkontakt (vulnerable Gruppen; bspw. Versorgung mit parenteraler Ernährung, Homecare, Dialyse, …): Bei regelmäßigem Kontakt zu vulnerablen Patientinnen und Patienten gehen wir von einem Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber aus. Das Gesetz hat ganz bewusst Spielraum gelassen und kann streng genommen wie auch realistisch gesehen nicht alle möglichen Patientenversorgungssituationen abbilden. Da hier aber von einer zumindest „pflegeähnlichen Situation“ (naher Patientenkontakt, vulnerable Gruppen) auszugehen ist, plädieren wir für eine vertrauliche Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, auch zur besseren Einsatzplanung und im Sinne des Patientenschutzes.
3. Deutschlandweite Aktionswoche #HierWirdGeimpft
Vom 13. bis 19. September 2021 findet die deutschlandweite Aktionswoche #HierWirdGeimpftExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. auf Initiative des Bundesgesundheitministeriums (BMG) statt. An der Aktion beteiligen sich auch zahlreiche Unternehmen und Verbände aus dem Bereich der Medizintechnik.

Auch der BVMed beteiligt sich an der Aktion und appelliert: Nehmen Sie Impfangebote an! Jede Impfung zählt! Nur mit einer hohen Impfrate können wir die Rückkehr zur Normalität in den Betrieben und der Gesellschaft beschleunigen.

Stand: 13. September 2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung | Antragstellung im Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung



© Photo by Maheshkumar Painam on Unsplash 1. Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt | Arbeitgeber müssen Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen | Regierung prüft Auskunftspflicht zum Impfstatus

Arbeitgeber in Deutschland müssen ihren Beschäftigten künftig für eine Corona-Impfung freigeben – den Impfstatus aber dürfen sie Stand jetzt nicht abfragen (Ausnahme im medizinischen Bereich: s. u.). Allerdings prüft die Bundesregierung die Einführung eines Rechtsanspruchs für Arbeitgeber auf Auskunft über den Impfstatus von Beschäftigten. Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sieht zunächst vor, dass Auskünfte freiwillig bleiben.

Heils Verordnung legt Arbeitgebern nahe, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Welche Hygieneregeln bei einer durchgeimpften Belegschaft gegebenenfalls entfallen, regelt die Verordnung nicht. Ausdrücklich schreibt der Verordnungsgeber aber vor: Ohne solche Erkenntnisse "ist von keinem vollständig vorhandenen Impf- oder Genesungsstatus auszugehen".

Mit der Verordnung gilt neu ab dem 10. September 2021 eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren. Beschäftigte sind zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Firmen müssen zudem ihre Betriebsärztinnen und -ärzte beim Impfen unterstützen. Wo es keine impfenden Betriebsärztinnen und -ärzte gibt, soll den Beschäftigten etwa durch mobile Impfteams oder Arztpraxen ein Impfangebot gemacht werden. Die Pflicht zu betrieblichen Hygieneplänen oder die Pflicht zum Angebot von Schnell- oder Selbsttests mindestens zweimal pro Woche – sofern Beschäftigte nicht im Home-Office sind – gelten weiter. Arbeitgeber sollen weiterhin wenigstens partiell Home-Office anbieten. Wo andere Maßnahmen nicht reichen, müssen Arbeitgeber mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und wurde somit bis einschließlich zum 24. November 2021 verlängert.

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) tendiert dazu, das Infektionsschutzgesetz so zu ändern, dass Arbeitgeber in den nächsten sechs Monaten den Impfstatus der Beschäftigten abfragen dürfen. Besonderheit für unsere Branche, vor allem bei Patientenkontakt: § 23a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlaubt es Arbeitgebern in Ausnahmefällen bereits jetzt, den Impfstatus der Arbeitnehmenden abzufragen, sofern Kontakt zu älteren, vulnerablen bzw. besonders gefährdeten Patienten und Patientinnen besteht. Der Arbeitgeber ist hier verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um Infektionsausbrüche zu verhindern.

2. Antragstellung im Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung: VDI/VDE-IT bietet weitere Unterstützung an | Transferveranstaltung am 30. September 2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) lädt am 30. September 2021 zur Transferveranstaltung "Impulse für innovative Schutzausrüstung setzen" ein. Kurze Fachvorträge bieten einen Überblick zu aktuellen und zukünftigen Anforderungen und Trends in den Bereichen der persönlichen und medizinischen Schutzausrüstung. Weiterhin erhalten Sie Informationen zum Förderprogramm sowie Beratungen und es findet ein Matchmaking statt. Weitere Informationen erhalten Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Hinweise und Tipps zur Antragstellung über easy-Online

Um Sie Schritt für Schritt bei der Beantragung Ihrer Projekte zu unterstützen, stehen Ihnen jetzt die Leitfäden für Anträge auf Ausgabenbasis (AZA) und für Anträge auf Kostenbasis (AZK) auf der Programm-WebseiteExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. unter der Sprungmarke "Antragsunterlagen" (auf der rechten Seite) zur Verfügung.

Für alle Fragen zum Programm, Ihren geplanten Projekten und zur Administration der Förderprojekte steht Ihnen das Projektträger-Team unter der Beratungs-Hotline 030 310078-248 und per E-Mail psa@vdivde-it.de zur Verfügung.

Stand: 2. September 2021

CoronaEinreiseV | Überbrückungshilfe III Plus | Corona-Schutzimpfung (Kinder und Jugendliche, Auffrischung, Lieferung und Monitoring) | FAQ ArbeitsschutzV



© Anna Shvets on Pexels 1. Änderung der Coronavirus-EinreiseverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Am 22. Juli 2021 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-EinreiseverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (CoronaEinreiseV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung trat am 1. August 2021 in Kraft. Ab dann gelten unter anderem folgende Neuerungen:

Ausweisung von Risikogebieten:
  • Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Zur Kategorisierung informieren Sie sich bitte tagesaktuell, unter anderem beim Auswärtigen Amt.

Nachweispflicht:
  • Ab dem 1. August 2021 sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen. Hier finden Sie die Digitale EinreiseanmeldungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..
  • Hinweis: Die strenge Testpflicht für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht fort.
  • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Einreisequarantäne:
  • Die Absonderungspflicht gilt nunmehr vorerst bis zum 30.09.2021.
  • Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch.

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Grenzpendler und Grenzgänger sowie Tagespendler. Diese müssen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg über einen Nachweis verfügen. Solche Pendler, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche.

Aufgrund der neuen Regelungen hat die BDA ihre Ausarbeitung zur Urlaubsrückkehr angepasst, die Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden.

Außerdem finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. eine hilfreiche Kurzübersicht der neuen Corona-Einreiseregeln.

2. Überbrückungshilfe III PlusExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 seit dem 23. Juli 2021 über die PlattformExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. gestellt werden können.

Die Überbrückungshilfe III Plus ist die Verlängerung der Überbrückungshilfe III. Inhaltlich sind die beiden Programme weitgehend deckungsgleich.

Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können, wenn beispielsweise Beschäftigte im Zuge der Wiedereröffnung aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden.

Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie bei der Überbrückungshilfe III – Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt und auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Fragen und Antworten zur Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

3. In der Gesundheitsministerkonferenz wurden am 2. August 2021 neue Beschlüsse zur COVID-19-Impfung von Kindern und JugendlichenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. ab zwölf Jahren und zu "AuffrischimpfungenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab." gefasst, welche im Rahmen Ihrer betriebsärztlichen Impfung von Interesse sein könnten.

4. Impfstofflieferung und Impfquotenmonitoring | Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vorgaben für die Betriebsärztinnen und -ärzte zur Belieferung und Bestellung der Impfstoffe mitgeteilt:

Leider ergeben sich weiterhin deutliche Diskrepanzen zwischen erfolgten Impfdatenmeldungen und ausgelieferten Impfstoffdosen. Aus diesem Grund wird erneut auf die rechtliche Verpflichtung zur tagesaktuellen Meldung an das Digitale Impfquotenmonitoring des RKI verwiesen.

Impfmeldungen sollen vollständig und tagesaktuell vorgenommen werden. Es wird ebenfalls dringend darum gebeten, noch nicht gemeldete Impfungen umgehend nach der erfolgten Anbindung an das Digitale Impfquotenmonitoring des RKI nachzumelden.

Grundsätzlich sollten mittlerweile alle Betriebsärztinnen und -ärzte an das Digitale Impfquotenmonitoring des RKI angeschlossen sein. Informationen zum Anbindungsstand erhalten die meldepflichtigen Betriebsärztinnen und -ärzte beim DIM-Team (dim-koordination@rki.de).

5. FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile ArbeitExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Anpassungen der Corona-ArbSchVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10. September 2021 fort. Folgendes ist zu beachten:
  • Überprüfen und Anpassen der Gefährdungsbeurteilung: Diese soll hinsichtlich der getroffenen betrieblichen Maßnahmen zum Infektionsschutz geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei sollen die Maßnahmen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel berücksichtigt werden; die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger können herangezogen werden.
  • Kontaktreduktion im Betrieb: Der Arbeitgeber muss betriebsbedingte Kontakte reduzieren bzw. die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein betriebsnotwendiges Minimum reduzieren.
  • Hygienekonzept: Auf Grundlage der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung müssen Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das umschließt auch Pausenzeiten und -bereiche.
  • Verpflichtendes Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz): Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend vor einer Infektion schützen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Testpflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätig sind, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Hygiene, Trennungen, max. Belegungen, …) einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Stand: 3. August 2021

Neufassung der Corona-ArbSchV | Arbeitgeberhaftung bei der Coronaimpfung im Betrieb



© Hakan Nural on Unsplash 1. Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) | Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 die Neufassung der Corona-ArbSchV beschlossen. Diese wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die neuen Regelungen treten wie angekündigt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Wichtige Änderungen sind zusammengefasst:
  • Mit den Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen (Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekonzept, Kontaktreduzierung) weiter fort. Weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-ArbeitsschutzregelExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sind zu beachten.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin mobile Arbeit wichtige Beiträge leisten. Die Verordnung enthält jedoch keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen.
  • Die Neufassung der Verordnung enthält keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschäftigten, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.

  • Die Veröffentlichung der neugefassten Corona-ArbSchV wird in Kürze im Bundesanzeiger erwartet. Weitere Informationen können Sie auch der Pressemitteilung des BMASExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. entnehmen.

2. Coronaimpfung im Betrieb: Trägt der Arbeitgeber ein Haftungsrisiko für Impfschäden?Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Da Betriebsärzt:innen erst kürzlich mit der Coronaimpfung begonnen haben, liegt noch keine Rechtsprechung vor. Vieles spricht dafür, dass sich die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Nicht-Haftung des Arbeitgebers für Grippeschutzimpfungen auf Coronaimpfungen übertragen lassen.

Es bedarf gewisse Vorkehrungen, um als Arbeitgeber nicht für eventuelle Impfschäden bei Arbeitnehmer:innen in die Haftung geraten zu können. Maßnahmen des Arbeitgebers zur Minimierung des Haftungsrisikos sind folgende:
  • Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Betriebsarzt/die Betriebsärztin, der/die die Impfungen durchführt, ordnungsgemäß und sorgfältig auszuwählen. Ist dies erfüllt, können Ihnen ärztliche Aufklärungsfehler nicht zugerechnet werden.
  • Aus den entsprechenden Mitteilungen an Ihre Mitarbeitende sollte klar hervorgehen, dass die Coronaimpfung ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers ist und dass keine Verpflichtung besteht, die Impfung durchführen zu lassen.
  • Wie auch bei der jährlichen Grippeschutzimpfung ist zu gewährleisten, dass in den Betriebsräumen, in denen die Impfung stattfindet, das jeweils geltende Hygienekonzept sorgfältig umgesetzt wird. Dieses sollte sich immer am aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard orientieren.

Stand: 24. Juni 2021

Betriebliches Impfen | Arbeitsschutzrechtliche Folgen der Pandemie | Testung in Betrieben | Transferinitiative des BMWi | BMWi-Förderung von innovativer PSA



© Hakan Nural on Unsplash 1. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn sollen am 7. Juni zeitgleich mit dem bundesweiten Entfallen der Impfpriorisierung auch die Betriebsärzt:innen in die dezentrale Impfkampagne einbezogen werden.
Anfangs wird für die Betriebsärzt:innen nur eine begrenzte Liefermenge an Impfstoffen pro Woche zur Verfügung stehen. Voraussetzung für den Erhalt sind die Anbindung des Betriebsarztes an das „Digitale Impfquotenmonitoring“ (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19.

Die wichtigsten Punkte möchten wir an dieser Stelle für Sie zusammenfassen:

Grundsätzlich birgt die Corona-Schutzimpfung durch Betriebsärzt:innen in KMU einige Hürden, da sich der gesamte Prozess einer Corona-Impfung nicht mit der üblichen Grippeschutzimpfung vergleichen lässt und wesentlich komplexer ist.

Für eine Corona-Impfung ist in Betrieben grob der folgende Prozess im „Einbahnstraßensystem“ abzubilden:
  • Anmeldung / Prüfung Berechtigung
  • Erfassung / Anbindung an das „Digitale Impfquotenmonitoring“ (DIM) des RKI
  • Vorgespräch / ärztliche Beratung (mit med. Assistenz)
  • Impfung mit Erfassung im Impfpass
  • Nachbeobachtung durch med. Fachpersonal oder Sanitäter
  • Check-out / Verifizierung eines Zweit-Termins
Dies erfordert entsprechend räumliche Kapazitäten, Hardware (IT, klinische Ausstattung u. ä.), med. Kühl- und auch Sicherheitsschränke, med. Fachpersonal und ggfs. auch Securitypersonal. Es muss beachtet werden, dass sich die betriebsärztlichen Impfungen wegen der begrenzten Impfstoffverfügbarkeit je nach Unternehmensgröße bis in den September / Oktober hinziehen können. Die beschriebenen Kapazitäten sowie die damit einhergehenden Kosten müssen über den gesamten Zeitraum durchgängig und funktionierend vorgehalten werden.

Der Großteil der Betriebsärzt:innen ist für solche Prozesse u. a. in Hinblick auf zeitliche Kapazitäten nicht aufgestellt. Selbst große Unternehmen mit bereits verfügbaren betriebsärztlichen Diensten wie BMW suchen derzeit nach Impfärzt:innen.

Bisher ungeklärt ist auch die Länderzuständigkeit bei der Impfstoffverteilung, wenn bspw. ein Mitarbeitender in einem anderen Bundesland als Niederlassung seines Arbeitgebers wohnt.

In Hinblick auf die Haftung wird empfohlen, im Rahmen der kompletten betriebsärztlichen Impfkampagne stets als Impfaktion des Bundes im Rahmen der Corona-Pandemie und nicht auf eine übliche Schutzkampagne aus Sicht des betrieblichen Arbeitsschutzes zu verweisen.
Kleinen und mittleren Unternehmen wird geraten, ihre Mitarbeitenden zur Impfung in die betriebsärztliche bzw. hausärztliche Praxis oder in staatliche Impfzentren zu schicken.

Denkbar sind auch regionale „Konsortien“, in denen sich mehrere Unternehmer in einem betriebsärztlichen „Impfzentrum“ zusammenschließen und sich so Aufwand und Kosten teilen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat darüber hinaus eine Handlungshilfe zu den Einzelheiten der Impfstoffbestellung erarbeitet, welche die Bestellvorgaben und Lieferung der Impfstoffe einschließlich des Impfzubehörs erläutert und zu wichtigen Punkten bei der Vorbereitung und Verabreichung der Impfstoffe informiert.

Darüber hinaus informieren die Wirtschaftsverbände auf der gemeinsamen Webseite www.wirtschaftimpftgegencorona.deExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zum betriebsärztlichen Impfen. Hier finden Sie ebenso nützliche Infos und Prozesse, einen Workflow zur Impfung, ein Schema zur Ablauforganisation, rechtliche Grundlagen, Infos zu den verschiedenen Impfstoffen sowie Materialien zur Aufklärung, zum digitalen Impfquotenmonitoring und auch Links zur Betriebsarztsuche.

Zudem beinhaltet das Informationsschreiben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und der BDA hilfreiche Informationen zum Impfen durch Betriebsärzte.

Hier das Wichtigste zur Impfstoffbestellung und -handhabung:

Impfstoffbestellung:
  • Bestellung für Impfstart in der Woche ab dem 7. Juni 2021 (KW 23): bis spätestens Freitag, 21. Mai 2021 12:00 Uhr
  • Bestellberechtigung: jede/r bei einem Unternehmen angestellte Betriebs:ärztin (Werks:ärztin), jede/r Betriebs:ärztin eines überbetrieblichen Dienstes und jede/r freie Betriebs:ärztin, die/der für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen COVID-19 durchführen wird
  • Impfstoffspezifische Bestellungen von Impfzubehör über blaues Privatrezept: Erstbestellung darf formlos erfolgen

Anlieferung und Lagerung:
  • Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich am Montag (i. d. R. nachmittags). Zum Impfbeginn erfolgt die erste Lieferung also am Montag, 7. Juni 2021.
  • Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.
  • Hinweise der Hersteller müssen beachtet werden.

Vorbereitung und Verabreichung:
  • Webseiten und Informationen der Hersteller beachten
  • Unterschiedliches Impfschema je Impfstoff beachten
  • Mindestabstand von 14 Tagen vor Beginn und nach jeder COVID-19-Impfung einhalten
  • Nachbeobachtungszeit von 15 Minuten nach Impfung beachten

Bitte beachten Sie dazu auch diesen Hinweis aus der FAZ vom 20. Mai 2021: „Jeder Betriebsarzt kann für die erste Impfwoche – Kalenderwoche 23 – maximal 804 Dosen ordern. Wie viel tatsächlich ausgeliefert werden kann, entscheidet sich kommende Woche.“

2. Arbeitsschutzrechtliche Folgen der Corona-Krise | Im Herbst bzw. Winter 2021 wird voraussichtlich wieder eine gewisse Normalität in den Betrieben einkehren. Die Veränderungen der letzten Monate haben Prozesse in Gang gesetzt und beschleunigt, die zum Teil schon vorher diskutiert oder bereits praktiziert wurden. Es ist jetzt erforderlich, Veränderungen zu bewerten und daraus Konsequenzen zu ziehen, sowie zu prüfen, ob pandemiebedingte Maßnahmen als solche die betriebliche Praxis nicht auch zukünftig vorteilhaft prägen können. Dies betrifft insbesondere Hygienemaßnahmen, Raumbelegung, Besprechungen und Fortbildungen, Homeoffice, Impfungen und ein „Pandemie-Managementsystem“. Einen Artikel zum ThemaExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden Sie auf der Webseite von Haufe.

3. Die Corona-Testpflicht für Unternehmen wirft praktische arbeitsmedizinische Fragen auf: Welcher Test eignet sich für meinen Betrieb? Wer darf Abstriche durchführen? Welche Pflichten ergeben sich bei positiver Testung? Auf der Homepage von Haufe finden Sie ein ausführliches FAQExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zum Thema.

4. Das BMWi hat die Synopse „Ein Vergleich von FuE-Projektförderung und steuerlicher Forschungsförderung“ erstellt. Darüber hinaus finden Sie in diesem Flyer die wichtigsten Informationen rund um die steuerliche Forschungsförderung.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der TransferinitiativeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an transferinitiative@bmwi.bund.de.

5. Die Richtlinie der „Bundesförderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung“ (kurz: Innovative Schutzausrüstung) wurde am 29. April 2021 im BundesanzeigerExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. neu veröffentlicht. Diese umfassen bspw. die Antragseinreichung über das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes sowie die Umstellung auf ein einstufiges Antragsverfahren: Die Ausschreibungsrunde des Förderprogramms endet am 31. Dezember 2021. Des Weiteren haben sich aus der vorherigen Bekanntmachung Fragestellungen ergeben, die mit der neuen Richtlinie klargestellt bzw. konkretisiert werden. Die Förderschwerpunkte mit den entsprechenden Konditionen bestehen weiterhin fort. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Programm-WebseiteExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Stand: 20. Mai 2021

Betriebliches Impfen | Anpassung Arbeitsschutzverordnung und Infektionsschutzgesetz



© Gustavo Fring on Pexels 1. Sie möchten sich an der betrieblichen Impfaktion beteiligen (durch einen eigenen Werksarzt/Betriebsarzt oder durch Anbindung an einen betriebsärztlichen Dienst)?
Um den voraussichtlich im Juni 2021 anstehenden COVID-19-Impfstart durch die Betriebsärzt:innen vorzubereiten, benötigt die BDA Ihre Unterstützung. Um die Impfstofflogistik zu planen und die Betriebsärzt:innen an das digitale Impfstoff-Monitoring des RKI anbinden zu können, werden bestimmte Informationen und Angaben benötigt.

Beantworten Sie daher bitte bis spätestens zum Freitag, 7. Mai 2021 die Unternehmensabfrage der BDAExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., wenn Sie sich an der COVID-19-Impfkampagne beteiligen möchten. Nur so können die weitere Planung und eine möglichst reibungslose Anbindung sichergestellt werden.

Alle Informationen zum Impfen durch Betriebsärzt:innen finden Sie auf der BDA-Website #WirtschaftImpftExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Hier finden Sie ebenso nützliche Infos und Prozesse, wie einen Leitfaden zum Impfen durch Betriebsärzt:innen, einen Workflow zur Impfung, ein Schema zur Ablauforganisation, rechtliche Grundlagen, Infos zu den verschiedenen Impfstoffen sowie Materialien zur Aufklärung, zum digitalen Impfquotenmonitoring und auch Links zur Betriebsarztsuche.

2. Die Anpassungen der Corona-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und des InfektionsschutzgesetzesExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sind am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die Änderungen umfassen insbesondere die neuen Regelungen zur Testangebotspflicht sowie zur mobilen Arbeit nach dem Infektionsschutzgesetz.

Mit diesen Neuerungen hat die BDA ihren Fragen- und Antwortkatalog zur Corona-ArbSchVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. aktualisiert.

Weitere fortlaufend aktualisierte Informationen finden Sie auf der BDA-WebsiteExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Stand: 4. Mai 2021

Impfung der Gruppe 3 | Testung im Betrieb



© Andrea Lischka on Pixaby 1. In immer mehr Bundesländern beginnt die Vergabe von Impfterminen für die Gruppe 3 (erhöhte Priorität). Dazu zählen gemäß der BegründungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zur Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. vom 31. März 2021 auch „besonders relevante“ Mitarbeitende der „Medizinprodukteindustrie“ sowie „besonders relevante“ Personen, die „im medizinischen Großhandel für Medizinprodukte“ tätig sind.

Gruppe 3 unterscheidet sich von den Gruppen 1 und 2 dahingehend, dass bei Gruppe 3 kein Patientenkontakt vorausgesetzt wird. Jedoch beschränkt sich Gruppe 3 auf Personen in „besonders relevanter Position“. Eine weitere Aufschlüsselung der Tätigkeiten findet – auch und bewusst durch die STIKO – dahingehend nicht statt.

Nach unserem Verständnis handelt es sich bei „besonders relevanten Positionen“ um Mitarbeitende, die grundsätzlich zur Produktions-, Versorgungs- und damit der Patientensicherheit beitragen. Hierzu gehören in unserer Branche regelmäßig bspw. Mitarbeitende in Produktion, Konfektionierung, Verpackung und Distribution (NICHT reiner Vertrieb, Marketing, Buchhaltung, …). In einem Medizintechnikunternehmen zählen wir hierzu jedoch beispielsweise auch Putzkräfte, die es durch ihre sehr spezifische Arbeit erst möglich machen, dass in Reinräumen gefertigt werden kann. Obgleich die Verordnung für Gruppe 3 nicht spezifisch formuliert ist, plädieren wir hier dafür, Ihre Mitarbeitenden dieser im angemessenen Rahmen zuzuordnen. Betriebsärztinnen und -ärzte bspw. schließen derzeit regelmäßig im Home-Office arbeitende Bürokräfte (s. o.) noch aus.

2. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird um weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Dies hat Bundesminister Hubertus Heil am 21. April 2021 im Kabinett vorgestellt (Pressemeldung des BMASExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.). Die Änderung erfolgt innerhalb der Ministerverordnung und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Neu gilt:
  • Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.
  • Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
  • Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.

Weitere Informationen zum Testen im Betrieb finden Sie unter:

Stand: 22. April 2021

Arbeitsschutzverordnung | Überbrückungshilfe III | FFP2-Maske im Betrieb | 4. Infektionsschutzgesetz | CoronaImpfV | betriebsärztliche Impfung



1. Firmen müssen Corona-Tests anbieten | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und damit das Inkrafttreten der Verordnung erfolgt wahrscheinlich Mitte nächster Woche (KW 16).

Demnach müssen Arbeitgeber Beschäftigten pro Kalenderwoche einen Test auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. anbieten.

2 Tests müssen denjenigen Beschäftigten angeboten werden,
  • die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen,
  • die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Nach Aussage des BMAS gilt, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein Testangebot machen und bezahlen muss. Er kann dazu auch eine Vereinbarung mit einem Testzentrum / Apotheke / sonstigen Anbieter schließen, die diese Tests dann in seinem Auftrag vornehmen. Alternativ können Selbsttests eingekauft und zur Verfügung gestellt werden. Ein Verweis auf die Bürgertestung geht nicht – die wird von den Kommunen bezahlt, hier müssen die Arbeitgeber für die Tests aufkommen und das auch nachweisen können. Die Belege über die Beschaffung oder die Vereinbarung müssen vier Wochen aufbewahrt werden.

Sinnvoll wäre, ein kleines Testkonzept zu erarbeiten und entsprechend Tests zu organisieren. Das kann zum Beispiel eine Einrichtung in der Nähe sein, die auf dem Weg zur Arbeit besucht wird, oder der Betriebsarzt, der die Tests morgens vor dem Betreten der Räume durchführt. Oder Sie verteilen Selbsttests für zuhause, die im Büro abgeholt werden können und zu machen sind, bevor sich die Beschäftigten auf den Weg ins Büro machen.

Die Spitzenverbände der Wirtschaft haben zu Testungen in Unternehmen eine gemeinsame Informationsplattform der WirtschaftExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. aufgebaut, die regelmäßig ergänzt und aktualisiert wird. Dort finden sich:
  • Links zur Beschaffung der Tests
  • Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in den Betrieben
  • Anbieter von Antigen-Schnell- und Selbsttests
  • Zusammenstellung von Herstellern und Händlern
  • Listen der zugelassenen Tests

sowie
(digitale) Informations- und Schulungsangebote zur Durchführung der Tests:
  • Selbsttest und Laientest einsetzen
  • das Wichtigste zu Beschaffung und Durchführung
  • Leitfaden zum Angebot für Schulungen rund um Schnell- und Selbsttest
  • Praxisseminar – von B wie Beschaffen bis Q wie Qualifizieren
  • Übersicht verschiedener Testmethoden

Auch die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) bietet branchenspezifischere Leitlinien zum Testen auf ihrer WebsiteExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. an und gibt eine etwas kürzere Zusammenfassung zur betrieblichen Teststrategie.

Weitere Informationen zum Arbeitsschutzgesetz finden Sie auf der Homepage des BMASExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Darüber hinaus wurde die Home-Office-Pflicht bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 gilt die bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Dies beschloss der G-BAExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. in seiner Sitzung am 18. März 2021.

2. Die Bundesregierung hat bei der Corona-Überbrückungshilfe IIIExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. erneut nachgebessert: Es wird ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt und die Förderquote bei Umsatzausfällen (von mind. 70 Prozent) wurde von jetzt 90 auf 100 Prozent erhöht.

Voraussetzung für den Eigenkapitalzuschuss sind mindestens drei nicht zwingend zusammenhängende Monate (November 2020 bis Juni 2021) mit Umsatzeinbrüchen von jeweils über 50 Prozent. Dieser Zuschuss wird gestaffelt gewährt (ab 3. Monat 25 Prozent, 4. Monat 35 Prozent und ab dem 5. Monat 40 Prozent zusätzlich zu den monatlich förderfähigen Fixkosten).

Weitere Informationen sowie die Antragstellung finden Sie auf der Themenseite des BMWiExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

3. Der AfAMed hat eine Stellungnahme zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-MaskenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. veröffentlicht. Vorgaben für eine feste Tragezeitbegrenzung seien nicht zu empfehlen, sondern sollten für die konkrete Tätigkeit getroffen werden. Eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit müsse vorliegen, Unterweisung und Beratung insbesondere auch von „besonders Schutzbedürftigen“ hätten zu erfolgen. Schwangere müssten separat berücksichtigt werden. Im Sinne eines präventiven Gesundheitsschutzes sollten Tätigkeiten abwechslungsreich (mit Tragezeitpausen) gestaltet werden, um mögliches Schwitzen sowie weitere Beeinträchtigungen unter der Maske zu unterbrechen und auch eine neue ungewohnte Arbeitssituation mit ungewohntem Maskentragen (psychische Belastung) zu berücksichtigen.

4. Der Bundestag befasst sich am Freitag, 16. April 2021, erneut mit dem InfektionsschutzgesetzExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bringen den Entwurf eines „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zur ersten Beratung ein. Voraussichtlich am 21. April soll eine Sondersitzung des Bundesrates stattfinden.

Wesentliche Punkte sollen sein:
  • Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags. Ausnahmen gelten beispielsweise für beruflich bedingte Wege. Zur Bescheinigung Ihrer Systemrelevanz haben wir Ihnen bereits am 1. April 2021 ein vom BVMed ausgestelltes Schreiben sowie zusätzlich einen Textversatz für Ihr eigenes Briefpapier zugesandt.
  • Bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 sollen auch die meisten Geschäfte schließen; ausgenommen hiervon sind u. a. Sanitätshäuser.

5. Betriebsärztliche COVID-19-Impfungen | Das BundesgesundheitsministeriumExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. hat zum 1. April 2021 eine aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sowie Begründung zur VerordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. veröffentlicht. Die Priorisierung nach Gruppen und deren Zusammensetzung in Hinsicht auf die Medizintechnik (bspw. Medizinprodukteberater oder Homecare-Versorger) blieb unverändert.

In der Verordnung werden Betriebsärztinnen und -ärzte im § 6 Abs 3c als Leistungserbringer genannt. Dies bedeutet, dass sie von Impfzentren mit der Durchführung von Impfungen beauftragt werden können. Eine Impfung in Betrieben durch die Betriebsärztinnen und –ärzte ist bislang noch nicht vorgesehen; perspektivisch soll dies jedoch geschehen. So heißt es in der Begründung: „Durch die immer besser werdende Verfügbarkeit der Impfstoffe ist es möglich, nunmehr auch Arztpraxen stärker einzubeziehen und des Weiteren auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten mit der Durchführung der Schutzimpfungen zu beauftragen.“

Der Ad-hoc-Arbeitskreis des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat in der Sitzung am 24. März 2021 eine Stellungnahme zu COVID-19-Impfungen in BetriebenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. beschlossen und veröffentlicht. Wesentliche Punkte sind:
  • Bei Impfungen in Betrieben muss immer zwischen Impfungen im Arbeitsschutz und Impfungen zum Bevölkerungsschutz unterschieden werden. Im Arbeitsschutz erfolgt das Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Beschäftigte, die ein tätigkeitsbedingt – und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung – erhöhtes Infektionsrisiko haben.
  • Betriebliche COVID-19-Impfungen zur Durchimpfung der Allgemeinbevölkerung sollten nicht zulasten der betriebsärztlichen Aufgaben im Arbeitsschutz gehen. Weiter äußert der AfAMed, dass eine Verpflichtung zur Impfung abzulehnen ist. Auch zu weiteren Aspekten geht der AfAMed ein, u. a. zur Abhängigkeit betrieblicher Impfungen vom Impfstoffangebot.

Stand: 14. April 2021

Testungen im Betrieb | Neue Arbeitsschutzverordnung | Betriebsärzte in der Impfkampagne | Neue Einreiseverordnung | Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" | Onlineveranstaltungen



1. Aktuell besteht in Deutschland noch keine bundesweite Corona-Testpflicht für Arbeitgeber. Eine regulatorische Regelung in der Arbeitsschutzverordnung ist möglich, wenn die Umsetzung in der Wirtschaft nicht dazu führt, dass die Betriebe den Mitarbeitern Tests anbieten. Eine Bewertung und Entscheidung im Bundeskabinett wurde für den 13. April angekündigt.

Hier finden Sie den aktualisierten Foliensatz der BDA (Stand 20. März) unter dem Titel #WirtschaftTestet, der einen Überblick über die gemeinsame Erklärung, unterschiedliche Testverfahren, die Beschaffung, Durchführung und Dokumentation von Tests sowie arbeitsrechtliche Fragestellungen und Best-Practice-Beispiele gibt. Darüber hinaus finden Sie hier das aktuelle FAQ der BDA zum Thema.

Die DIHK-Bildungs-GmbH bietet zum Thema Testen diverse Informationsformate (u. a. Erklärfilme / Webinare) an. Diese können Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. abrufen. Behandelt werden u. a. folgende Themen:

  • Wie lässt sich das Testen effektiv organisieren?
  • Welche Corona-Tests gibt es und wie sind sie zu beschaffen?
  • Was ist bei der Durchführung der Tests zu beachten?
  • Was muss auf welche Weise dokumentiert werden?

In SachsenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. gilt bereits eine Testpflicht in den Unternehmen. Auf ihrer Seite stellt die sächsische Landesregierung ein FAQExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zum Thema bereit.

Ab dem 31. März 2021 sollen Arbeitgeber in Berlin ihren Beschäftigten ebenfalls zweimal wöchentlich einen Test zur Verfügung stellen. Darüber hinaus besteht zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen sowie zum ausgeweiteten Home Office; so darf sich nur maximal 50% der Belegschaft in den Büroräumen befinden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Berliner SenatsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

2. Bereits am 13. März 2021 ist die geänderte SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. in Kraft getreten, über die wir Sie bereits im Mailing vom 16. März informiert haben. Auf der Covid-19-Infowebseite der BDAExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden Sie ein aktualisiertes FAQ (Stand 18. März 2021), das im Hinblick auf die neuen Inhalte der Corona-Arbeitsschutzverordnung durch die Änderungsverordnung angepasst wurde. Weitere Infos zum Thema Arbeitsschutz finden Sie in der Präsentation des VCI.

3. Unter der Federführung der BDA hat die Wirtschaft der Bundesregierung das Angebot gemacht, die Impfkampagne durch die Einbindung der betriebsärztlichen Strukturen zu beschleunigen. Hierzu hat die BDA ein entsprechendes Konzept vorgelegt und ist in laufenden Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium. Eine entsprechende Anpassung der Impfverordnung ist in Arbeit.

4. Am 26. März trat die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-EinreiseverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. in Kraft. Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen und generell Flugreisende müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen. Ausnahmen für Geschäftsreisende gelten nicht.

5. Das BMWi hat bereits im Dezember 2020 das Förderprogramm für Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher SchutzausrüstungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. vorgestellt. Ziel ist es, Anreize für verstärkte Innovationstätigkeit bei der Produktion von Schutzausrüstung zu setzen. Dies umfasst persönliche sowie medizinische Schutzausrüstung, wobei die gesamte Wertschöpfungskette angesprochen wird. Die Förderung soll dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken und einen Beitrag zur Erhaltung von Produktionskapazitäten am Standort Deutschland zu leisten – und somit die Versorgung von Schutzausrüstung in Deutschland und Europa zu sichern. Mit dieser Fördermaßnahme sollen insbesondere Anstrengungen von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) in Forschung und Entwicklung sowie die verstärkte Kooperation mit weiteren Unternehmen der Branche sowie wissenschaftlichen Einrichtungen angeregt und gestärkt werden.

Hierzu bietet das BMWi aktuell das Webinar „Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung leicht erklärt“ an. Die Termine finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Die Slides finden Sie außerdem hier.

6. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ für KMUs soll Ausbildungsbetriebe und Azubis in der Coronakrise schützen. Das Bundeskabinett hat am 17. März 2021 beschlossen, das Programm zu verlängern sowie zu verbessern, und ein zweites Maßnahmenpaket verabschiedet. Damit werden Ausbildungs- und Übernahmeprämien verdoppelt und Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit verbessert. Das Paket beinhaltet höhere Ausbildungsprämien für mehr Unternehmen (Betriebe mit bis zu 499 Beschäftigten, statt bislang 249), die Förderung temporärer Auftrags- und Verbundsausbildung, Prämierung der Aufrechterhaltung und Schaffung von Ausbildungsplätzen, Förderung von Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit sowie Übernahmeprämien für die Aufnahme von Auszubildenden. Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für ArbeitExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Ein FAQExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. stellt das BMBF zur Verfügung.

7. Onlineveranstaltungen des Handelsblatts für Unternehmer | Das Handelsblatt bietet am 14. April das Onlineevent „Werte und Wandel – Nachhaltige Erfolgsstrategien für Familienunternehmen“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. an. Am 29. April folgt das Webinar „Die interne IT als Erfolgsfaktor: Wo Unternehmen umdenken müssen“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Stand: 30. März 2021

Testungen in Unternehmen | Impfungen der Gruppe 2 | Verlängerung des Arbeitsschutzgesetzes | Überbrückungshilfe III | Steuerliche Absetzung von Soft- und Hardware | Förderprogramm „Digital Jetzt“



1. Testungen in Unternehmen | Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident:innen der Länder haben am 3. März 2021 eine erweiterte Teststrategie zur Bekämpfung von COVID-19 vorgelegt. Ursprüngliche Überlegungen, Unternehmen zum Testen ihrer Mitarbeitenden zu verpflichten, sind vom Tisch. Nun gilt eine gemeinsame ErklärungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. von BDA, BDI, DIHK und ZDH, die auf das freiwillige Engagement der Unternehmen setzt. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren in ihrer Erklärung an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests – und – wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen. Nichtsdestotrotz sehen sie die Impfung als zentrales Element der Pandemiebekämpfung und bieten an, ihre Betriebsärztinnen und –ärzte in die Impfstrategie einzubinden. Bei Neuerungen informieren wir Sie umgehend.

Die BDA stellen hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in Betrieben bereit.

2. In einigen Bundesländern hat bereits die Vergabe von Impfterminen für die Gruppe 2 (Hohe Priorität) begonnen.

Dazu zählen laut Begründung zur VerordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, sowie „Außendienst-Technikerinnen und -Techniker (von z. B. Beatmungsgeräten)“ und „Medizintechnik“ „zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur“.

Viele Impfportale bieten ein Musterschreiben für Arbeitgeber an. Dies finden Sie auf der jeweiligen Infoseite des Bundeslandes, in dem Sie geimpft werden sollen.

Auflistung der Impfregistrierungsseiten der Bundesländer:

Baden-WürttembergExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
BayernExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
BerlinExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
BrandenburgExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
BremenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
HamburgExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
HessenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Mecklenburg-VorpommernExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
NiedersachsenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Nordrhein-WestfalenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Rheinland-PfalzExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
SaarlandExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
SachsenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Sachsen-AnhaltExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Schleswig-HolsteinExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
ThüringenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund von Lieferschwierigkeiten aktuell in einigen Bundesländern nur Personen über 80 geimpft werden. Dies wird darüber hinaus durch den kurzzeitigen AstraZeneca-Impfstopp verstärkt.

Insgesamt gilt als Voraussetzung zur Impfpriorisierung in den Gruppen 1 und 2 nach wie vor regelmäßig bestehender Patientenkontakt zu älteren und vulnerablen Menschen sowie das damit einhergehende Expositionsrisiko. Sie bezieht sich also nicht grundsätzlich auf alle Mitarbeiter.

Eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber/Betriebsarzt sollte ausschließlich für Beschäftigte ausgestellt werden, die tatsächlich Anspruch auf eine Schutzimpfung mit höchster (Gruppe 1) bzw. hoher (Gruppe 2) Priorität haben. Wir appellieren hier an Ihre ethische und soziale Verantwortung, da der Impfstoff nach wie vor knapp ist und primär ältere sowie besonders vulnerable Menschen geschützt werden sollen!

3. Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. bis zum 30. April 2021 verlängert | Mit der 1. Änderungsverordnung, die am 10. März 2021 beschlossen wurde und am 13. März 2021 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz) in Kraft trat, wurde die Verordnung „nachgeschärft“ und insbesondere deren Anwendungsdauer bis zum 30. April 2021 verlängert.

Die aufgrund § 18 Abs. 3 ArbSchG erlassene Verordnung dient „dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.“ Dies bedeutet auch, dass Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, überall dort Homeoffice zu ermöglichen, wo es umsetzbar ist.

Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG und weitere abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben von der Verordnung unberührt.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sowie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

4. Die Bundesregierung hat sich auf eine Vereinfachung der Überbrückungshilfe IIIExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. geeinigt. Im Wesentlichen umfasst die Vereinfachung die Punkte:

  1. Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung, die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  2. Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.
  3. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher 50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
  4. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.
  5. Neben der Überbrückungshilfe III unterstützt die Bundesregierung Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen mit weiteren finanziellen Hilfsprogrammen. Besonders relevant sind dabei die November- und Dezemberhilfen.
Einen Überblick über alle Corona-Hilfen stellt die Bundesregierung hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zur Verfügung.

5. Förderung von Digitalisierung: Hard- und Software nun schneller absetzbar & Förderprogramm „Digital Jetzt“ | Hard- und Software können nun schon nach einem Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies war von der Ministerpräsidentenkonferenz bereits Anfang des Jahres beschlossen und nun nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder umgesetzt worden.

Computer-Hardware, einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte, und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung sind „digitale Wirtschaftsgüter“. Ihre Nutzungsdauer zur steuerlichen Absetzbarkeit betrug bislang regelmäßig drei Jahre. Nun wurde die Dauer auf einheitlich ein Jahr verkürzt und der Anwendungsbereich ausgeweitet. Ursprünglich sollte nur Hard- und Software, die 2021 angeschafft wird, schneller steuerlich absetzbar sein. Die Regelung ist nun aber auch für das Jahr 2020 gültig, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Februar 2021Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. hervorgeht.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“ bei Digitalisierungsprojekten. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und regt Firmen dazu an, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren. Das Förderprogramm „Digital Jetzt“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. läuft bis Ende 2023.

Stand: 16. März 2021

Spezifikationen der neuen Corona-Impfverordnung



© Myriam Zilles on Unsplash Das BundesgesundheitsministeriumExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. hat am Montag, den 8. Februar 2021, die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. veröffentlicht.

In der Begründung zur VerordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sind auch Mitarbeiter von Medizintechnik-, Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen, Sanitätshäusern sowie Medizinprodukteberater bei der OP-Begleitung als priorisierte Personenkreise zur Impfung genannt.

Insgesamt gilt als Voraussetzung zur Impfpriorisierung in Gruppe 1 nach wie vor regelmäßig bestehender Patientenkontakt zu älteren und vulnerablen Menschen sowie das damit einhergehende Expositionsrisiko. Sie bezieht sich (zumindest für Gruppe 1) also nicht grundsätzlich auf alle Mitarbeiter.
  • Höchste Impfpriorität | Gruppe 1: „Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung, Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern“; „Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung“
  • Hohe Priorität | Gruppe 2: „Außendienst-Technikerinnen und -Techniker (von z. B. Beatmungsgeräten)“ sowie „Medizintechnik“ „zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur“
  • Erhöhte Priorität | Gruppe 3: „Medizinprodukteindustrie“, „Großhandel für Medizinprodukte und Sanitätshausmitarbeitende“

Gruppe 3 unterscheidet sich von den Gruppen 1 und 2 dahingehend, dass bei Gruppe 3 kein Patientenkontakt vorausgesetzt wird. Jedoch beschränkt sich Gruppe 3 auf Personen in „besonders relevanter Position“. Hier gilt es, abzuwägen und zu argumentieren.

Für Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren ist der Impfstoff von AstraZeneca vorgesehen – es gibt keine Wahlfreiheit des Impfstoffes. Die Gruppen 2 und 3 werden erst geimpft, wenn Gruppe 1 abgeschlossen ist. Außerdem kann es zu Beginn in der praktischen Umsetzung noch etwas stocken, da der AstraZeneca-Impfstoff erst seit einer Woche in den einzelnen Bundesländern ausgeliefert wird und die einzelnen Stellen in den Ländern / Impfzentren sich im Zweifel erst noch mit der neuen Verordnung und den neuen Abläufen vertraut machen müssen.

Die Situation ist nach wie vor sehr dynamisch. Eine Anpassung der praktischen Umsetzung der neuen Impfverordnung erfolgt durch die Länder i. d. R. erst nach Auslieferung der neuen Impfstoffdosen.

Stand: 12. Februar 2021

Neue Corona Impfverordnung | Q&A zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | Überbrückungshilfe III | Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren



© Hakan Nural on Unsplash 1. Das Bundesgesundheitsministerium hat am 8. Februar 2021 die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) veröffentlicht.

Der Gesetzgeber hat signalisiert, dass er in der Verordnung an sich nicht jede zu priorisierende Einzelgruppe aufführen kann.

Mitarbeiter von Medizintechnik-, Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen, Sanitätshäusern sowie Medizinprodukteberater bei der OP-Begleitung gehören jedoch der Begründung zur Verordnung nach zum priorisierten Personenkreis (Link zum FAQ des BundesgesundheitsministeriumsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Download der Corona-Impfverordnung mit Hervorhebung):
  • „Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung, Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern“ fallen demnach neu unter die höchste Impfpriorität (Gruppe 1). „Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung“ sind ebenso explizit genannt.
  • „Außendienst-Technikerinnen und -Techniker (von z. B. Beatmungsgeräten)“ sowie „Medizintechnik“ „zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur“ fallen neu unter die hohe Priorität (Gruppe 2).
  • „Medizinprodukteindustrie“, „Großhandel für Medizinprodukte und Sanitätshausmitarbeitende“ fallen neu unter die erhöhte Priorität (Gruppe 3).

Bitte beachten Sie, dass für 18-64-Jährige der Impfstoff von AstraZeneca vorgesehen ist und keine Wahlmöglichkeit des Impfstoffs besteht.

2. BDA-Hilfestellung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | Seit dem 27. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. in Kraft. Die Verordnung enthält bis zu ihrem Außerkrafttreten am 15. März 2021 verschärfte Regelungen zum Arbeits- und Infektionsschutz.

Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) stellt als Hilfestellung einen Fragen-Antworten-KatalogExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (FAQ) zur Verfügung. Der FAQ soll Sie dabei unterstützen, die neuen Anforderungen für den Arbeits- und Infektionsschutz wirksam umzusetzen. Er beantwortet zahlreiche Fragen zum Thema Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsgestaltung im Betrieb, Angebot und Einsatz von Schutzmasken und PSA sowie zum Homeoffice.

Ebenso werden zahlreiche weiterführende Links empfohlen, unter denen Sie zusätzliche Informationen und Hilfestellungen finden.

Laut BDA sind weitere Aktualisierungen der FAQ geplant, die kurzfristig erfolgen könnten. Wir empfehlen Ihnen daher, regelmäßig einen Blick auf die Webseite der BDAExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zu werfen.

3. Überarbeitete Überbrückungshilfe III | Die Bundesregierung hat sich auf eine Überarbeitung der Überbrückungshilfe (ÜBH) III im Sinne einer Vereinfachung und Ausweitung geeinigt. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
  • Antragsberechtigt sind künftig Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Der Förderzeitraum umfasst jetzt die Monate November 2020 bis Juni 2021.
  • Unternehmen können nunmehr bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben.
  • Die Höhe des Fixkostenzuschusses orientiert sich weiterhin am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist wie folgt gestaffelt: Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
  • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Weitere Einzelheiten zur überarbeiteten ÜBH III finden Sie im Informationsschreiben des BMF (Download).

4. Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (CoronaSchV) | Die Verordnung finden Sie hier. Sie regelt das Verbot der Beförderung aus „Virusvarianten-Gebieten“ (bspw. Großbritannien) und gilt zunächst bis einschließlich 17. Februar.

Folgende Ausnahmen sind hervorzuheben:

Das Beförderungsverbot gilt nicht für
  • die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.

Stand: 9. Februar 2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung | Impfdashboard



© Walling on Unsplash Die neue SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. wurde am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Verordnung tritt am 5. Tag nach der Verkündigung in Kraft – somit am Mittwoch, den 27. Januar 2021; in der Verordnung ist festgelegt, dass sie am 15. März 2021 wieder außer Kraft tritt.

Die Verordnung enthält folgende Maßnahmen zum erweiterten Infektionsschutz in den Betrieben:

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung (§ 2):
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. (§ 2 Abs. 3)
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. (§ 2 Abs. 4)
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. (§ 2 Abs. 4)
  • Regelungen zur Mindestfläche: Eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person darf nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen. (§ 2 Abs. 5)
  • Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten: Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen. (§ 2 Abs. 6)

Bereitstellung von Masken (§ 3) (medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken) durch den Arbeitgeber, wenn
  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
  • wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z. B. anstrengende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die lautes Sprechen erfordern).

Eine gute Übersicht der Bundesregierung finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Darüber hinaus hat das BMAS hilfreiche FAQs zur Corona-ArbeitsschutzverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. veröffentlicht.

Außerdem möchten wir auf das Impfdashboard der BundesregierungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. hinweisen, welches einen guten Überblick über den Fortschritt der COVID-19-Impfung gibt.

Stand: 22. Januar 2021

Neuer Beschluss vom 19.01.2021: Home Office, Überbrückungshilfe III, Maskenpflicht



© Luke Peters on Unsplash Am 19. Januar 2021 kamen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zusammen, um das weitere Vorgehen vor dem Hintergrund der aktuellen pandemischen Lage zu beschließen.

Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten.

Über die wichtigsten und für die MedTech-Branche relevanten Punkte möchten wir Sie an dieser Stelle informieren.

1. Gebot zum Home Office | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zu Mittwoch kommender Woche eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber befristet bis zum 15. März 2021 überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Home Office ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es nach ihrer eingehenden Prüfung zulassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden aufgefordert, das Angebot zu nutzen.

Darüber hinaus müssen Betriebe in Deutschland dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduzieren oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Pendler-Stoßzeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo möglich so einzusetzen, dass Pendlerverkehre zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt werden.

Achtung: In Landkreisen und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die Länder weiterhin über die allgemeinen Regeln hinausgehende umfangreiche lokale und regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

2. Verbesserung der Überbrückungshilfe III des Bundes | Der Bund wird die Zugangsvoraussetzungen zu handelsrechtlichen Abschreibungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbstständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.

Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.

Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

3. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen; eine besondere Bedeutung beim Betreten der Einrichtungen bekommen Schnelltests. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für alle Besucherinnen und Besucher angeordnet.

Den kompletten Beschluss finden Sie hier.

Stand: 20. Januar 2021

Nationale Impfstrategie | Kurzarbeit | Kinderkrankentagegeld | Einreisebestimmungen



© Engin Akyurt on unsplash An dieser Stelle informieren wir Sie über den aktuellen Stand der nationalen Impfstrategie COVID-19, Regelungen zur Kurzarbeit, die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentagegeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sowie die neuen Einreisebestimmungen.

1. Nationale ImpfstrategieExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Nach dem Start der Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für erste Personengruppen stellt sich aktuell die Frage, ob Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Medizintechnologieunternehmen priorisiert Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten.

In Deutschland regelt die „Coronavirus-Impfverordnung“ (Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 – die „Impfverordnung“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.), welche Personen priorisiert einen Anspruch auf eine Schutzimpfung haben.

Grundsätzlich werden anspruchsberechtigte Personengruppen zunächst drei unterschiedlichen Prioritätsgruppen zugeordnet, die ihrer Reihenfolge nach jeweils bevorzugt einen Anspruch auf eine Schutzimpfung erhalten. Beginnend mit Personen mit höchster Priorität (1.) sind die Personen mit hoher Priorität (2.) und in einer dritten Stufe solche mit erhöhter Priorität (3.) jeweils ab dem Zeitpunkt anspruchsberechtigt, wenn der Impfprozess für die Personen der Vorgängergruppe abgeschlossen ist.

Für in medizinischen Einrichtungen tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gilt zunächst, dass sie je nach Art des Patientenkontaktes und „Expositionsrisiko“ (also Ansteckungsrisiko) einer dieser Risikogruppen zugeordnet werden, also priorisiert anspruchsberechtigt sein können. Welcher der Gruppen sie konkret zugeordnet werden und wann sie während der Impfung priorisierter Personengruppen eine Schutzimpfung erhalten, hängt davon ab, welchem Expositionsrisiko die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im konkreten Einzelfall ausgesetzt sind.

Um zum Personenkreis mit höchster Priorität (1.) zu gehören, müssen die in medizinischen Einrichtungen tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sein. Zu der Gruppe mit hoher Priorität (2.) gehören solche Mitarbeiter mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko; zu denen mit erhöhter Priorität (3.) solche mit niedrigem Expositionsrisiko.

Konkret ist dies in der Impfverordnung wie folgt festgelegt:
  1. Höchste Priorität bei der Impfung (und damit momentan Anspruch auf eine Impfung) haben u. a. Personen, die gem. § 2 Nr. 4 der Impfverordnung „in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“.
  2. Gem. § 3 Nr. 5 der Impfverordnung gehören zu den Personen mit hoher Priorität solche, „die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“.
  3. Zu den Personen mit erhöhter Priorität zählen gem. § 4 Nr. 5 der Impfverordnung Personen, die „in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut“.
Wann konkret ein Impfanspruch für die 2. und 3. Personengruppe besteht, kann derzeit noch nicht abschließend bestimmt werden und hängt insbesondere vom Verlauf der Impfungen und künftigen Entscheidungen des Gesetzgebers ab.

Die Beurteilung, wann ein „sehr hohes“ oder „hohes/erhöhtes“ Expositionsrisiko angenommen werden kann, ist derzeit nicht gesetzlich definiert und bleibt damit zunächst der Auslegung der Begriffe im Einzelfall vorbehalten. Für die Auslegung bieten die in der Impfverordnung zitierten Vorgaben der genannten Tätigkeitsorte (u. a. Intensivstationen und Notaufnahmen) und zur Beurteilung des hohen/erhöhten Expositionsrisikos nach § 4 Nr. 5 der Impfverordnung die Tatsache, ob unmittelbarer Patientenkontakt besteht oder nicht, erste Anhaltspunkte.

In der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung werden die Personengruppen in 6 Stufen (Verordnung der Bundesregierung: 4 Stufen) eingeteilt; Personal in medizinischen Einrichtungen wird von der STIKO unterteilt in besonders hohes (Stufe 1), hohes (Stufe 2), moderates (Stufe 3) und niedriges Expositionsrisiko (Stufe 4).

Unter Berücksichtigung der Aspekte Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung, Schutz von Personen mit einem hohen Expositionsrisiko und Schutz von vulnerablen PatientInnengruppen wurden für das Personal in medizinischen Einrichtungen Untergruppen gebildet, denen eine unterschiedliche Priorität für eine Impfung eingeräumt werden soll. Tätige im Bereich Medizintechnik werden beispielhaft dem Personal in relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur sowie des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zugeordnet und somit gemäß der STIKO-Empfehlung der Stufe 3 der Impfpriorisierung (moderates Expositionsrisiko) zugeordnet.

Aufgrund der dynamischen Situation empfiehlt es sich, Ruhe und Geduld zu bewahren. Es ist ratsam, Einzelfälle genau abzuwägen und im Zweifel Rücksprache mit der Klinik, in der Sie tätig sind, zu halten; diese kann Sie eventuell bei der Einstufung Ihres Mitarbeiters / Ihrer Mitarbeiterin in die jeweilige Expositionsrisiko-Gruppe unterstützen. Mitunter geforderte „Priorisierungscodes“ kann der Haus- oder Betriebsarzt in einem Attest vergeben.

Wir sind im engen Austausch mit den relevanten Ansprechpartnern des Bundesgesundheitsministeriums sowie der STIKO und informieren Sie, sobald es Neuerungen geben sollte. Hier finden Sie außerdem unsere politischen Forderungen zur Impfstrategie:

2. Kurzarbeitsregelungen gelten auch 2021Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Das Steuerbüro des BVMed informiertExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., dass alle coronabedingten steuerlichen Vergünstigungen in Zusammenhang mit der Gewährung von Kurzarbeitergeld zunächst weiter gelten. Bei fortlaufender Kurzarbeit prüfen Sie anhand des Bescheids der Arbeitsagentur, ob und ab wann eine Verlängerung des Gewährungszeitraumes zu beantragen ist. Bei Kurzarbeit im Januar 2021 ist zunächst ein eventueller Resturlaub aus 2020 abzubauen. Bei Wiederaufnahme von Kurzarbeit ist nach dreimonatiger Unterbrechung ein erneuter Antrag (Anzeige über Arbeitsausfall) zu stellen. Darüber hinaus wurde die Frist für die Zahlung eines steuerfreien Coronabonus bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro je Arbeitnehmer bis zum 30.06.2021 verlängert.

Zudem sieht das seit 1. Januar 2021 geltende Beschäftigungssicherungsgesetz weitere Neuregelungen vor, die der vbw wie folgt zusammenfasstExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.: Die Änderungen werden insbesondere ab dem 1. Juli 2021 relevant, wenn die derzeitige, durch die Verordnung festgelegte hundertprozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf eine im Regelfall nur noch hälftige Erstattung reduziert wird. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass künftig eine zusätzliche 50-prozentige Erstattung der vom Arbeitgeber bei Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden kann, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierung durchgeführt wird. Gleichzeitig entfällt die Erfordernis, dass die Weiterbildungsmaßnahme mindestens 50 Prozent des Arbeitszeitausfalls umfassen muss. So können Unternehmen ab dem 1. Juli 2021 durch die Kombination von Kurzarbeit und Qualifizierung bis Ende 2021 weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme insgesamt mehr als 120 Stunden umfasst und sowohl die Maßnahme als auch der Träger zertifiziert sind. Im Gegensatz zur gängigen Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten erfolgt jedoch keine individuelle Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Die entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen stehen somit grundsätzlich allen Beschäftigten eines Unternehmens offen.

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge greift auch für Maßnahmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten und durch einen geeigneten Träger durchgeführt werden – wie zum Beispiel die Vorbereitung auf eine Meisterprüfung.

Um weitere Anreize zu schaffen, die Zeiten der Kurzarbeit gezielt für Qualifizierungen zu nutzen, wurde zudem eine pauschale Lehrgangskostenerstattung eingeführt. Die Höhe der Erstattungsbeiträge orientiert sich an der Grundförderung nach dem Qualifizierungschancengesetz und ist nach Unternehmensgrößen gestaffelt:
  • Betriebe mit < 10 Beschäftigten erhalten 100 % der Lehrgangskosten
  • Betriebe mit 10 - 249 Beschäftigten erhalten 50 % der Lehrgangskosten
  • Betriebe mit 250 - 2.499 Beschäftigten erhalten 25 % der Lehrgangskosten
  • Betriebe mit > 2.500 Beschäftigten erhalten 15 % der Lehrgangskosten.

3. Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentagegeld | Hier finden Sie die Kabinettvorlage zur Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentagegeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Dazu hieß es in dem Beschluss der Beratung der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 5. Januar: „Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.“

4. Neue Coronavirus-Einreiseverordnung | Am 14. Januar 2021 trat die Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft; sie fasst die bisherigen geltenden Regelungen größtenteils wieder auf. Die wichtigsten Punkte hier zusammengefasst:
  • Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.deExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren. Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen.
  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
  • Ab 1. März müssen Betreiber von Mobilfunknetzen ihre Kunden per SMS über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren.

Achtung: Darüber hinaus gelten die Quarantäneregeln der einzelnen Bundesländer (Zielort; nicht unbedingt Zielflughafen oder -bahnhof) auch weiterhin ergänzend!

Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen unter anderem für Aufenthalte unter 24 Stunden und / oder „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitender Personen, die Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren“. Für diese Personengruppe besteht außerdem eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht sowie bei Aufenthalten in Deutschland unter 72 Stunden und „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird“.

Stand: 18. Januar 2021

Corona-Hilfen | steuerliche Maßnahmen | Bundesförderung für PSA | aktuelle Arbeitsschutzregeln



© Daniel Schludi on Unsplash An dieser Stelle informieren wir über die Erweiterung der Corona-Hilfen, insbesondere mit Blick auf steuerliche Maßnahmen, sowie über die Bundesförderung „Produktion innovative persönliche Schutzausrüstung“ und die Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln.

1. Umfangreiche Erweiterung der Corona-HilfenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die Corona-Hilfen wurde nochmals ausgeweitet. Hier finden Sie eine Übersicht zu den Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte. Diese gliedert sich in

  • außerordentliche Wirtschaftshilfe (die „November-/Dezemberhilfe“ richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind)
  • Überbrückungshilfe III (die Hilfe schließt an die Überbrückungshilfe II an und ist für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen. Der der Förderhöchstbetrag pro Monat wurde auf 200.000 € erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat.)
  • Überbrückungshilfe II (Grundlage für die Überbrückungshilfe III)
  • weitere Hilfen und Erleichterungen (z. B. KfW-Kredite, Kurzarbeitergeld etc.)

HierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden Sie darüber hinaus hilfreiche Tipps.

2. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des CoronavirusExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.

Hier finden Sie einen hilfreichen FAQ des Bundesfinanzministeriums zu den steuerlichen Hilfen.

3. Bekanntmachung zur Bundesförderung „Produktion innovative persönliche Schutzausrüstung“ im Bundesanzeiger veröffentlichtExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 30. Dezember 2020 die neue Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion von innovativer persönlicher Schutzausrüstung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Anträge können ab sofort eingereicht werden. Die Frist zur Einreichung von Skizzen läuft bis zum 1. Juli 2021. Gefördert werden sollen industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Insgesamt sind im Bundeshaushalt dafür 163 Millionen Euro veranschlagt.

Es soll insbesondere die Entwicklung von neuen, biobasierten Materialien, neuen Flächenbildungstechniken sowie antiviralen und antimikrobiellen Ausrüstungen gefördert werden. Weiterhin soll die Entwicklung von entsprechenden innovativen Aufbereitungsverfahren für Schutzausrüstung, welche die Anforderungen an die Hygienesicherheit insbesondere im Einsatz in der Gesundheitsversorgung und Pflege berücksichtigen, unterstützt werden. Hiervon umfasst sind auch Monitoring- und Schnellprüfsysteme bzgl. der Schutzwirkung nach Aufbereitung der Schutzausrüstung sowie Maßnahmen zur hygienesicheren Verpackung und zum Transport vor und nach der Aufbereitung.

Weitere Informationen finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

4. Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auf der Internetseiten der BAuA als Vorabversion veröffentlichtExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 wurde entsprechend der Hauptkritikpunkte von BDA und BDI überarbeitet. Diese Überarbeitung fand federführend im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) statt, alle weiteren BMAS-Ausschüsse wurden jedoch entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit einbezogen.

Wesentliche und wichtige Änderungen:

  • Abtrennungshöhe (beide sitzen = 1,50 m; einer steht & einer sitzt = 1,80 m; beide stehen = 2,00 m)
  • Abtrennungen müssen nun auch nicht mehr täglich gereinigt werden, sondern nur bei Kontamination
  • Lüftung (Ventilatoren, z. B. in der Produktion), können unter bestimmten Umständen weiter verwendet werden
  • Wasserkanister dürfen zum Reinigen der Hände verwendet werden, wenn kein Wasseranschluss vorhanden ist
  • Arbeitsabläufe auf Baustellen wurden als Beispiele einbezogen

Eine Vorabversion der neuen Arbeitsschutzregel nach Stand vom 18.12.2020 wurde auf der Webseite der BAuA veröffentlicht. Neben der Vorabversion der geänderten Fassung, die beim GMBl zur Bekanntmachung eingereicht wurde und mit Zeitpunkt der dortigen Veröffentlichung in Kraft treten wird, finden Sie auf der BAuA-Webseite auch die noch aktuell gültige Fassung.



Stand: 07.01.2021

Impfverordnung | Arbeitsmedinzinische Empfehlung | Bundesförderung Antigentest Produktion


© CDC auf Unsplash 1. Wer Anspruch auf die Impfung haben wird, regelt die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV), die am 18.12.2020 in einer Pressekonferenz von Gesundheitsminister Spahn vorgestellt wurde.

Für die Corona-Impfungen, die voraussichtlich am 27. Dezember 2020 beginnen, haben folgende Personen einen Anspruch: Alle, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, alle die sich in Deutschland längerfristig oder regelmäßig aufhalten sowie Personen, die in der Pflege in bestimmten Einrichtungen im Gesundheitswesen in Deutschland arbeiten, aber nicht hier wohnen.

Zu Beginn steht nicht genug Impfstoff für alle zur Verfügung. Um „die Schwächsten zu schützen", so Spahn, sollen zuerst Bewohner und Bewohnerinnen in Pflegeeinrichtungen, die über 80-Jährigen sowie diejenigen, die sich um diese Menschen kümmern, geimpft werden. Ein FAQ zur Impfverordnung stellt das BMG hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zur Verfügung.

Unsere politischen Forderungen zur Impfstrategie hier im Überblick:

2. Das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) hat die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) zum „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. aktualisiert.

In der Corona-Pandemie müssen die Beschäftigten bestmöglich vor Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus geschützt werden. ArbeitgeberInnen haben die Gefährdungsbeurteilung entsprechend anzupassen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen; und zwar für alle Tätigkeiten und alle Beschäftigten. Für manche Beschäftigte kann es sein, dass die generellen Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz nicht ausreichen. Nach Aussage des Robert-Koch-Instituts haben bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Menschen mit Vorerkrankungen, Ältere) ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Sie benötigen deshalb besonderen Arbeitsschutz. BetriebsärztInnen können ArbeitgeberInnen und Beschäftigte dazu beraten. Die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit ist die Kernkompetenz der Arbeitsmedizin. Beschäftigte können sich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge individuell beraten lassen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob die betreffende Person noch gesund genug für die Arbeit ist, sondern darum, welche besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen für sie persönlich getroffen werden müssen.

Die aktualisierte Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) unterstützt ÄrztInnen dabei, bestmöglichen Arbeitsschutz für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zu identifizieren.

3. Bundesregierung startet Förderung der Produktion von AntigentestsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Am 16.12.2020 ist die Richtlinie zur Bundesförderung von Produktionsanlagen für Point-of-Care-Antigentests im BundesanzeigerExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. veröffentlich und in Kraft getreten. Die Förderung soll Unternehmen dabei unterstützen, in Deutschland eigene, wettbewerbsfähige Produktionskapazitäten für PoC-Antigentest nachhaltig aufzubauen. Unternehmen, die in Produktionskapazitäten für geeignete PoC-Antigentests investieren, können Unterstützung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.

Stand: 18.12.2020

Nationale Impfstrategie


© Dimitiri Houtteman on Unsplash Wer Anspruch auf die Coronaimpfung haben wird, regelt zukünftig eine Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV).

Laut des ersten Entwurfs des BundesgesundheitsministeriumsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (BMG) sollen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 haben, wenn sie in „bestimmten Einrichtungen“ tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Zudem sollen Schutzimpfungen „Personen mit signifikant erhöhtem Risiko“ für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen, zustehen. Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine „Schlüsselstellung“ besitzen – etwa Polizei, Feuerwehr, Justiz und öffentlicher Gesundheitsdienst – sollen ebenfalls eine Impfung erhalten können.
Welche „Einrichtungen“ konkret berücksichtigt werden, sowie eine Konkretisierung der „Personen mit signifikant erhöhtem Risiko“, soll nach der erwarteten Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die Verordnung einfließen.

Bereits Anfang November ist der BVMed auf die STIKO, das BMG und alle 16 Länderministerien zugegangen und veröffentlichte in diesem Rahmen eine PressemeldungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., in der aufgefordert wird, Sanitätshäuser, Homecare-Versorger und Medizinprodukte-Experten mit Patientenkontakt in der Impfstrategie zu berücksichtigen.

Der BVMed hat zudem eine StellungnahmeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zum Referenten-Entwurf der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben, in welcher wir fordern, dass folgende Personengruppen prioritär geimpft werden:
  1. Mitarbeiter von Homecare- und Hilfsmittelleistungserbringern sowie Dialyse-Leistungserbringern, die täglich mehrfach Kontakt zu Patienten in stationären Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Versorgung haben sowie
  2. Mitarbeiter von Medizintechnik-Unternehmen, die in stationären und ambulanten Einrichtungen regelmäßigen Kontakt zu Patienten haben
  3. Mitarbeiter von Unternehmen der Medizintechnikbranche in Produktion und Distribution von versorgungsrelevanten und lebensnotwendigen Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und PSA
Die Pressemitteilung hierzu finden Sie unter: www.bvmed.de/pressemeldungen/impfverordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Stand: 10.12.2020

Systemrelevante Geschäftsreisen | KfW-Corona-Hilfen | Übersicht elektive Eingriffe | BMWi-Matching-Plattform


© Polina Tankilevitch on Pexels 1) Quarantäneregelung für systemrelevante Geschäftsreisen ins Ausland (auch Risikogebiete) | Grundsätzlich muss die Quarantäneregelung des Ziel-Bundeslandes beachtet werden (sprich, weder der Wohnort des Mitarbeiters, noch der Firmensitz oder der Ankunft-Flughafen/-Bahnhof, sondern der Ort, an dem sich die Wirkungsstätte befindet).

Die Bundesländer unterscheiden z. T. in der Quarantäne-/Test-Pflicht, etwa hinsichtlich, wie lange sich die einreisende Person im ausländischen Risikogebiet aufgehalten hat bzw. im Zielbundesland aufhalten wird, und / oder auch, zu welchem Zweck.

Achtung: „Systemrelevante“ Reisen sind Reisen, die für den Geschäftsbetrieb oder das Leben eines Patienten unabdingbar sowie unaufschiebbar sind (Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens). Meetings oder Schulungen zählen in der Regel nicht dazu.

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Quarantänepflicht das Vorliegen eines Negativtests voraussetzen kann. Es ist also unabdingbar, dass Sie bzw. Ihre Mitarbeiter sich vor Einreise in das entsprechende Bundesland über die aktuell bestehenden Regelungen informieren/t. Weitere Informationen zur Einreise und die Links zu den einzelnen Verordnungen der Bundesländer finden Sie u. a. beim Auswärtigen AmtExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Für bestimmte Personengruppen und Besuchsanlässe kann es Ausnahmen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne geben. Diese Ausnahmeregelungen sind den einzelnen Verordnungen zu entnehmen. Für eine Ausnahme kann gefordert werden, dass dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin „die zwingende Notwendigkeit [des Aufenthalts] durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen ist“ (hier zitiert aus der Bayerischen VerordnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.).

2) Verlängerung der KfW-Corona-Hilfen | Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 30.06.2021, um gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen.

Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Weitere Informationen finden Sie im Download sowie im KfW-Webinar am Donnerstag, den 3. Dezember 2020 von 16:00 - ca. 17:00 Uhr. Anmeldung unter: www.edudip.com/kfw-schnellkredit-2020-aktuelle-anpassungenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

3) Wirtschaftsministerium startet Plattform zur Schutzausrüstung | Das BundeswirtschaftsministeriumExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. hat eine Matching-Plattform Schutzausrüstung (MAPS)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. gestartet. MAPS stellt Unternehmen, öffentlichen Stellen und weiteren Einrichtungen „verlässliche Informationen“ zum Bezug von Schutzmasken zur Verfügung. Gelistet werden ausschließlich Masken, die die EU-Standards für Medizinprodukte bzw. für persönliche Schutzausrüstung einhalten.

Das Ministerium hatte zuvor bereits Förderprogramme zur Maskenproduktion in Deutschland aufgesetzt. Mit der Plattform biete man nun zusätzlich eine Übersicht über Anbieter von Schutzmasken. MAPS enthält Informationen zu den Herstellern von zertifizierten Masken, ihrem Produktangebot, Preisen sowie Lieferbedingungen. Zusätzlich werden Hersteller von Meltblown-Vlies, einem zentralen Vorprodukt von Schutzmasken, aufgelistet.

Nutzer der Plattform können die Unternehmen und ihr Produktportfolio nach Kriterien filtern und Hersteller direkt kontaktieren. Der Verkauf von Produkten ist über MAPS nicht möglich. Hersteller von zertifizierten Masken und Meltblown-Vlies können sich bei MAPS registrieren. Voraussetzung ist, dass die Produkte die Marktzugangsvoraussetzungen für den Europäischen Markt erfüllen und die EU-Standards für Medizinprodukte bzw. für persönliche Schutzausrüstung einhalten.

Stand: 16.11.2020

Infos zu Unternehmenshilfen, der aktuellen Quarantäne-Verordnung & Händedesinfektion


© B. Braun Melsungen Zunächst hier eine Zusammenfassung der Corona-Regeln für NovemberExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

1) Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung | Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Hier ein Brief plus Anhang zu den Außerordentlichen Wirtschaftshilfen von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Corona Soforthilfe des BMWiExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Ausführliche Erläuterungen zur Beantragung finden Sie unter Leitfaden BMWi zur Beantragung Überbrückungshilfe IIExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

2) Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer für Ein- und Rückreisende nach DeutschlandExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Aufgrund der wieder zunehmend dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie und damit verbundener Rechtssetzungstätigkeit der Bundesländer wurde die Übersicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) als Linkliste aktualisiert. Zumindest bis Jahresende wird die BDA die Aktualität der Übersicht wöchentlich überprüfen und Änderungen in die Übersicht aufnehmen. Die jeweils neueste Version finden Sie auch bei den COVID-19-Informationen für Unternehmen auf der Website der BDAExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

3) Das Kurzarbeitergeld wird verlängert | Das Kurzarbeitergeld ist von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate verlängert worden (befristet bis Ende 2021). Die neue Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Damit die Bundesagentur für Arbeit die Milliardenkosten für Kurzarbeit schultern kann, will die Koalition Steuergeld locker machen – und zwar als Zuschuss und nicht als Darlehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.

Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden – aber nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

Alle Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

4) Ausnahmen für Desinfektionsmittel verlängertExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Der Bedarf an Desinfektionsmitteln zur Bekämpfung des Coronavirus ist weiterhin sehr groß. Daher hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nun ihre Ausnahmeregelungen für die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln teilweise verlängert. Die dafür erlassene Allgemeinverfügung gilt vom 7. Oktober 2020 bis 5. April 2021. Unternehmen, die darüber hinaus Wirkstoffe wie Ethanol und Propanol für Desinfektionsmittel liefern möchten, sollten schon jetzt entsprechende Vorkehrungen treffen.

5) Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche GesundheitExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Als Grund für die neue AllVg werden steigende Zahlen an Neuinfektionen in Deutschland genannt sowie der gestiegene Bedarf in Unternehmen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie öffentlichen Verkehrsmitteln.

Folgende Änderungen gegenüber der AllVg vom 9. April 2020 bzw. 15. April 2020 haben sich ergeben:
  • Die bisherige Rezeptur mit 1-Propanol (nur für berufsmäßige Verwender) ist in der neuen AllVg nicht abgedeckt.
  • Es muss eine Meldung der hergestellten oder importierten Mengen jeweils bis zum Monatsende erfolgen.
  • Hinweise zur Rechtslage nach Ablauf der AllVg sowie zur Alkoholsteuer wurden ergänzt.

Die neue Allgemeinverfügung ist am 7. Oktober 2020 in Kraft getreten, sie tritt am 5. April 2021 außer Kraft und kann jederzeit widerrufen werden.

Stand: 5. November 2020

Hinweise für Reisen | Quarantäne | Testverordnung


© Photo by Engin Adyurt on Pixaby 1. Ausreise | An dieser Stelle möchten wir Sie über die aktuell geltenden Bestimmungen bei Auslandsreisen und innerdeutschen Reisen einschließlich dem Beherbergungsverbot und der Quarantäneregelungen informieren.

Bitte beachten Sie, dass wir uns zurzeit in einer stark dynamischen Situation befinden und sich Regelungen schnell ändern können. Zudem ist in allen Fällen zwischen touristischen und berufsbedingten Reisen zu unterscheiden.

Auf der Seite des Robert-Koch-InstitutsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. finden Sie tagesaktuell eine Auflistung der internationalen Risikogebiete, für die automatisch eine Reisewarnung durch die Bundesregierung gilt. Bitte beachten Sie, dass eine Reisewarnung nicht gleichzusetzen ist mit einem Reiseverbot.

Ob und mit welchen Einschränkungen Sie in Ihr Zielland einreisen können, entnehmen Sie bitte der jeweiligen Landesseite des Auswärtigen AmtesExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Hier erhalten Sie auch – falls benötigt – ein Gesundheitsformular, wie es in einigen Ländern zur Einreise gewünscht ist, sowie weitere wichtige Informationen zu Ihrem Aufenthalt.

2. Rückreise | Grundsätzlich gilt für Reisende aus einem ausländischen Risikogebiet eine Quarantänepflicht; es bestehen Ausnahmeregelungen.

Die Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Bitte informieren Sie sich daher bei dem Bundesland, in das Sie zurückreisen (eine Auflistung der Links zu den Webauftritten der jeweiligen Bundesländer finden Sie auf der nächsten Seite).

Allgemeine Informationen zur Quarantäneregelung bei Reisen aus dem Ausland inklusive Grafiken zur Ausnahmeregelung finden Sie auf der Website der BundesregierungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Am 14. Oktober 2020 haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten eine Muster-Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende verabschiedet (zum Beschluss).

ACHTUNG: Diese wird erst am 08.11.2020 von den einzelnen Bundesländern verabschiedet. Neben den grundsätzlich geltenden Regeln sind in § 2 Ausnahmen vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass die in der Muster-Quarantäneverordnung geregelten Ausnahmen noch nicht abschließend sind; über diese hinaus können bei triftigen Gründen weitere Befreiungen zugelassen werden, über die im Einzelfall entschieden werden muss. Maßgeblich für Einreisende bleiben künftig weiterhin die Regelungen der jeweiligen Bundesländer. Auch die maximalen Aufenthaltszeiten können sich unterscheiden, derzeit ist von max. 72 Stunden die Rede.

"§ 2 Ausnahmen

[…]

(2) 2. b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,

(2). 2. c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

(3) a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, […]"

Hinweise für Reisen innerhalb Deutschlands

Aufgrund der bundesweit steigenden Infektionszahlen gelten je nach Bundesland nun auch bei innerdeutschen Reisen gewisse Beschränkungen. Wer aus einem inländischen Hochinzidenzgebiet einreist, darf aktuell in einigen Bundesländern beispielsweise nicht in einem Hotel oder einer Herberge übernachten, sofern kein negativer Test auf das Coronavirus vorgelegt werden kann. Dieser darf wiederum nicht älter als 48 Stunden sein.

Als inländisches Hochinzidenzgebiet gelten Bereiche, innerhalb welcher das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen innerhalb der letzten 7 Tage steigt (7-Tage Inzidenz). Das Robert Koch-Institut informiert hier tagesaktuell über die 7-Tage InzidenzExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Wer aus einem solchen Gebiet in ein anderes Bundesland reisen möchte, sollte sich vorab auf dem Internetauftritt des Ziellandes über die geltenden Regelungen informieren.

Bitte beachten Sie, dass sich die Regelungen zumeist auf touristische Reisen beziehen und Ausnahmeregelungen für beruflich Reisende / Berufspendler bestehen können!

Wir befinden uns zurzeit in einer stark dynamischen Situation, in der sich Regelungen schnell ändern können. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Reise immer bei dem Bundesland, in das Sie einreisen, bzw. aus dem Sie ausreisen.


Der BDA stellt auf seiner Internetpräsenz eine regelmäßig aktualisierte ÜbersichtExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. über die Quarantäneverordnungen der Länder für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten zur Verfügung.

Hier haben wir für Sie die aktuellen Links der Bundesländer zusammengestellt:


Zu Ausnahmeregelungen für die Medizintechnik-Branche ist der BVMed bereits mit der Bundesregierung im Austausch. Wir werden Sie über die Entwicklungen informiert halten.

Bitte beachten Sie, dass Krankenhäuser, Pflegeheime und andere medizinische Einrichtungen ebenfalls unterschiedliche Regelungen haben und Sie sich daher vor einem Besuch mit den jeweiligen Regeln des Hauses vertraut machen.

Die "Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2" vom 14.10.2020 finden Sie hier.

Stand: 16. Oktober 2020

Überbrückungshilfe | steuerliche Forschungsförderung | Lüften | Desinfektionsmittel


1. Verlängerung und Reform der Überbrückungshilfe | Da die Geschäftstätigkeit aufgrund der Maßnahmen zum Gesundheitsschutz in vielen Branchen nach wie vor eingeschränkt ist, verlängern das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium die Überbrückungshilfe nun bis Dezember 2020. Mehr dazu im DownloadExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. In diesem DownloadExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. informiert das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes.

2. Die „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ für F&E-Vorhaben des BundesbildungsministeriumsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. nimmt ihre Arbeit auf und ist ab sofort online erreichbar. Dort finden Sie alle nötigen Informationen rund um das Thema steuerliche Forschungsförderung und können zudem einen Antrag auf Bescheinigung der Forschungszulage nach § 6 FZulG stellen. Auch FAQs und Praxisbeispiele stehen Ihnen zur Verfügung.

3. Die Bundesregierung hat eine Empfehlung zum infektionsschutzgerechten LüftenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. beschlossen und veröffentlicht. Sie enthält Informationen zum Einfluss von Lüftungsanlagen auf die Infektionsprävention und bietet eine Orientierung bei der Gestaltung von Lüftungskonzepten.

In der Empfehlung sind die zentralen Erkenntnisse eines Expertenaustausches, der unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, begleitet durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundeskanzleramt durchgeführt wurde, zusammengefasst.

4. Ausnahmen für Desinfektionsmittel teilweise verlängert | Der Bedarf an Desinfektionsmitteln zur Bekämpfung des Coronavirus ist weiterhin sehr groß. Daher hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nun ihre Ausnahmeregelungen für die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln teilweise verlängert. Die dafür erlassene Allgemeinverfügung gilt vom 7. Oktober 2020 bis 5. April 2021. Unternehmen, die darüber hinaus Wirkstoffe wie Ethanol und Propanol für Desinfektionsmittel liefern möchten, sollten schon jetzt entsprechende Vorkehrungen treffen, informiert der VCI.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

5. Das BMBF hat die Broschüre „Ausbildung und Beruf – Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung“ auf Grundlage des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) überarbeitet. Die Neuauflage steht Ihnen hier kostenfrei zum DownloadExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zur Verfügung.

Stand: 2. Oktober 2020

Fachprogramm Medizintechnik | Investitionsförderungen für den Mittelstand | Checkliste Arbeitsschutzregel | Leitlinie der GDA


1. 20 Millionen für innovative MedTech-LösungenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Um aktuellen Herausforderungen in der Corona-Pandemie – etwa in der Diagnostik, der Prävention oder der mobilen Versorgung – besser begegnen zu können, will das Bundesforschungsministerium (BMBF) die angewandte Forschung und Entwicklung stärken.

© Freudenberg Medical Das BMBF investiert 20 Millionen Euro in die Forschung und Entwicklung innovativer Medizintechnik. Dafür soll das Fachprogramm MedizintechnikExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. erweitert werden. Die neue Fördermaßnahme richtet sich dabei an alle Akteure in der Medizintechnik.

Bis zum 28. September sollen noch Vorhaben zur Entwicklung von Medizintechnik beim BMBF eingereicht werden können, die für die aktuelle Pandemie vorgesehen sind. Für Anträge mit einer längerfristigen Dimension gilt als Frist der 30. Januar 2021.

2. „Digital Jetzt –Investitionsförderung des Mittelstandes“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen mit dem Digitalisierungsprogramm. Diese Förderung kann beispielsweise für die Erneuerung der Telekommunikationsinfrastruktur, für Lizenzprojekte, DMS, digitale Unterschriften, etc. genutzt werden. Ab dem 07.09.2020 gibt es die Möglichkeit einen Förderantrag von IT-Projekten zu stellen. Infos dazu finden Sie in diesem Flyer.

3. Im letzten Corona-Mailing haben wir Sie darauf hingewiesen, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel am 20. August 2020 offiziell im Gemeinsamen Ministerialblatt (Nr. 24, S. 484 ff.) veröffentlicht wurde. Durch diese Veröffentlichung erhält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit den enthaltenen Maßnahmen nun die sogenannte Vermutungswirkung.

Im Wesentlichen stellt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine Konkretisierung des SARS-CoV-2-Arbeitsstandards vom April 2020 dar. Daher wird empfohlen, die im Betrieb umgesetzten Maßnahmen und die Gefährdungsbeurteilung zu SARS-CoV-2 im Hinblick auf diese Konkretisierungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Hierzu erweist sich diese Checkliste als sehr hilfreich.

4. Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz hat die Leitlinie der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) zur Beratung und Überwachung während der SARS-CoV-2-EpidemieExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. verabschiedet und deren sofortige Anwendung durch die Aufsichtsdienste der Länder und Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger beschlossen.

Der Schwerpunkt der Beratung und Überwachung der Arbeitsschutzverwaltung der Länder und Unfallversicherungsträger liegt während der SARS-CoV-2-Epidemie auf der Umsetzung der notwendigen präventiven Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten vor SARS-CoV-2 bei der Arbeit.

Stand: 16. September 2020

KMU-Überbrückungshilfen | Arbeitsschutzregel | FuE von innovativer PSA | Neue Förderrichtlinie | Beschluss von Bundeskanzlerin und Länderregierungschefs



© Freudenberg Medical 1. Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 25. August der Parteispitzen der Regierungskoalition: Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe sowie die Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

2. Am 20. August 2020 wurde die angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel offiziell im Gemeinsamen MinisterialblattExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (Nr. 24, S. 484 ff.) veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung erhält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit den enthaltenen Maßnahmen nun die sogenannte Vermutungswirkung:

Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

In Bezug auf das Verhältnis zwischen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger (UVT) möchten wir Sie auf die Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. hinweisen. In dieser wird den Unternehmen empfohlen, zunächst eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und bei der Ableitung der Maßnahmen die Arbeitsschutzregel und Handlungshilfen der UVT zu nutzen. Sollten UVT-Empfehlungen mit den Forderungen der Gesundheitsbehörden kollidieren, solle man sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.

Mehr Informationen auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

3. Am 17. Juni 2020 hat das Kabinett den Entwurf eines 2. Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2020 beschlossen. Darin werden hauptsächlich Maßnahmen des am 3. Juni 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Konjunkturpakets abgebildet. Unter dem FuE-Titel 0910-683 01 ist die Förderung der Entwicklung von Innovativer Persönlicher Schutzausrüstung verankert. Der Titel ist mit 163 Mio. Euro für die Jahre 2021 – 2025 versehen. Das Dokument finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Es ist zu erwarten, dass noch in diesem Jahr eine dazugehörige Förderrichtlinie erscheint.

4. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert seit dem 3. August 2020 mit einer neuen Förderrichtlinie Projekte zum Thema „Prävention und Versorgung epidemisch auftretender Infektionen mit innovativer Medizintechnik“. Die Bekanntmachung finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

5. Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie:

Unter anderem wurde über folgendes gesprochen:

  • Mindestabstand, Hygieneregeln und Alltagsmasken gelten weiterhin
  • Zielgerichtetes Testangebot erforderlich
  • 14-tägige Quarantänepflicht nach Rückkehr aus Risikogebieten

Der Beschluss der 93. Gesundheitsministerkonferenz nach der Telefonschaltkonferenz der Minister und Senatoren der Länder mit dem BMG am 24.08.2020 informiert ebenfalls zum angepassten COVID-Testgeschehen sowie zum Quarantäneregime.

Stand: 31. August 2020

Mehrwertsteuer & Zoll | Arbeitsschutz | Schutzmaskentragezeit | Arbeitsmedizinische Empfehlung | Arbeitsrecht | Corona-Warn-App | Urlaubsrückkehr | Kurzarbeit | Bundesprogramm | Matching-Plattform



© bvmed.de 1. EU verlängert Mehrwertsteuer- und Zollerleichterungen für die Einfuhr von PSA und MedizingerätenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die Europäische Kommission hat die vorübergehende Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von medizinischen Geräten und Schutzausrüstung aus Drittländern bis Ende Oktober 2020 verlängert. Damit soll der Kampf gegen das Coronavirus unterstützt werden. Die Zollbefreiung umfasst Masken und Schutzausrüstungen sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Geräte.

2. Auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wurde heute die neue SARS-CoV-2-ArbeitsschutzregelExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. als Vorabversion veröffentlicht.

3. Empfehlungen zur Tragezeit von SchutzmaskenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | FFP1-Masken, OP-Masken, Alltagsmasken. Es gibt verschiedene Schutzmasken. Doch wie lange können sie getragen werden, ohne dass die Trägerin oder der Träger davon beeinträchtigt werden? Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat mit dem Kompetenzzentrum für Atemschutz der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Kriterien erarbeitet, wie lang die Tragezeit von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) und Mund-Nase-Schutz (MNS) sein darf. Damit haben Unternehmen eine Entscheidungsgrundlage, um die Tragezeit von MNB und MNS festzulegen. Des Weiteren finden Sie hier Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-BedeckungenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. (z. B. selbst hergestellten Masken, „Community- oder DIY-Masken“, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3)) im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

4. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zum Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten auf seiner Internetseite veröffentlicht.

5. FAQ – Arbeitsrechtliche Folgen einer PandemieExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die deutsche Wirtschaft steht aufgrund der Corona-Pandemie vor einem schwierigen Neustart. Nachdem das wirtschaftliche Leben in Deutschland in großen Teilen zunächst still stand, werden die jeweiligen Corona-Maßnahmen der Länder nun schrittweise gelockert. In diesem Zusammenhang stellen sich arbeitsrechtliche Herausforderungen, die anhand des FAQ-Papieres erörtert werden.

6. Einsatz der Corona-Warn-App im Zusammenhang mit dem ArbeitsrechtExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die Corona-Warn-App soll helfen, Ansteckungswege nachzuverfolgen und damit die Pandemie zu bekämpfen. Um einen hohen Wirkungsgrad der App sicherzustellen, müssen möglichst viele Personen die App nutzen. Das gilt auch innerhalb der Betriebe.

7. Urlaubsrückkehr in Zeiten von CoronaExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Wurden zu Beginn der Pandemie viele Urlaubsreisen abgesagt, öffnen Länder zwischenzeitlich ihre Grenzen für Touristen. Arbeitnehmer wollen gerade jetzt in der Feriensaison ihre Urlaubsreisen auch ins Ausland antreten. Daraus ergeben sich Fragen, welche Rechte und Pflichten nach der Rückkehr für solche Arbeitnehmer gelten, die ihren Urlaub außerhalb Deutschlands verbracht haben.

8. FAQ – KurzarbeitExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld (Kug) wurden im Zuge der Corona-Pandemie im Eilverfahren in mehreren Gesetzespaketen angepasst. In diesem Zusammenhang stellen sich viele rechtliche und praktische Fragen, die dieses FAQ-Papier beantwortet.

9. Wissenswertes zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die Coronakrise soll nicht zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen werden. Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das BMBF daher ausbildende KMU.

10. BMWi-Angebotserfassung für Schutzausrüstung | Die „Matching-Plattform Schutzausrüstung“ geht demnächst online. Die Plattform soll Unternehmen, öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen verlässliche Informationen zu Bezugsmöglichkeiten von (zertifizierten) Schutzmasken (MNS und FFP 2/3) und Filtervliesstoffen zur Verfügung stellen und damit den Austausch zwischen Angebots- und Nachfrageseite fördern. Weitere Informationen zur Plattform finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Stand: 12. August 2020

Überbrückungshilfen | Ausbildungsplatzprämie | Umsatzsteuersenkung | DKI-Blitzumfrage | Online-Eingabemaske für Angebote | Festlegung der Tragezeit von Masken



© bvmed.de 1. Überbrückungshilfen für von Corona besonders betroffene Unternehmen können ab dem 08.07.2020 beantragt werden |In der Corona-Krise ist ein weiteres Programm des Bundes mit Milliardenhilfen für angeschlagene Unternehmen gestartet. In einem ersten Schritt können sich ab dem 08.07.2020 auf einer Online-Plattform Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer registrieren, die für Firmen die Anträge einreichen müssen. Danach sollen die Anträge online gestellt werden können. Die Auszahlungen an die Unternehmen könnten bereits im Juli erfolgen, teilten die federführenden Bundesministerien mit.

Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sowie die diesem Faktenblatt.

Bei den Überbrückungshilfen geht es um ein Volumen von insgesamt 25 Milliarden Euro. Damit soll vor allem kleinen und mittleren Firmen geholfen werden, die weiter erhebliche Umsatzeinbußen haben. Erstattet werden fixe Betriebskosten bis zu einem Betrag von 150 000 Euro. Die Überbrückungshilfe soll für die Monate Juni bis August gewährt werden. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.

2. Bundesprogramm sichert AusbildungsplätzeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Die Bundesregierung hat ein 500 Millionen Euro schweres Hilfsprogramm für kleine und mittelgroße Ausbildungsbetriebe auf den Weg gebracht, um durch die Corona-Pandemie bedrohte Ausbildungsplätze zu sichern. Hier das vom Kabinett verabschiedete Eckpunktepapier.

Die Förderrichtlinien werden jetzt in den zuständigen Institutionen erarbeitet. Diese Förderrichtlinien werden auch die konkreten Voraussetzungen der Förderungen benennen sowie die Stellen, bei denen die Förderungen beantragt werden können.

Weitere Informationen finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

3. Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 | Hier ein BMF-Schreiben dazu.

4. DKG zur aktuellen DKI-Blitzumfrage zur COVID-19-Pandemie: Krankenhäuser für mögliche zweite Pandemiewelle gut gerüstet | Hier finden Sie das Ergebnis einer repräsentativen Krankenhausbefragung des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) für die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) von Anfang Juni 2020 sowie die dazugehörige Pressemitteilung. Mit der Befragung sollte die Situation bei persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und Corona-Tests im Krankenhaus untersucht werden. Bundesweit haben sich 724 Kliniken beteiligt.

5. Der Arbeitsstab Produktion des BMWi hat eine Online-Eingabemaske für PSA-Angebote und/oder Filtervliesstoff erstellt. Ziel ist es, in einem ersten Schritt alle Angebote systematisch zu erfassen sowie eine Übersicht über die aktuelle Produktionslage und die potenziellen Produktionsmöglichkeiten für Masken und Filtervliesstoff in Deutschland und an weiteren EU-Standorten zu erhalten. Hier geht es zur Angebotserfassung für SchutzausrüstungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Nach der Registrierung können Sie die von Ihnen eingegebenen Daten jederzeit hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. aktualisieren oder löschen.

6. Der BDI hat in Abstimmung mit dem Kompetenzzentrum für Atemschutz der BG RCI Kriterien zur Festlegung der Tragezeit von Mund-Nase-Bedeckung (MNB) bzw. Mund-Nase-Schutz (MNS) erarbeitet, die als Entscheidungsgrundlage für die betrieblichen Festlegungen dienen kann.

Stand: 9. Juli 2020

BMWi-Förderungen | Gesundheitsschutz | BDI-Hilfestellung | Hilfe für Familien | Arbeit und Soziales



© MED-EL 1. Der Arbeitsstab des BMWi zum Auf- und Ausbau der Produktion von persönlichen Schutzausrüstungen, Testausstattungen und Wirkstoffen in Deutschland und der EU hat 2 neue Förderprogramme entwickelt. Diese sind am 1. Juni 2020 in Kraft getreten und fördern Investitionen in Anlagen zur Herstellung von nach europäischem Standard zertifizierten FFP2/3- Masken und medizinischen Gesichtsmasken (OP-Masken).

  1. Unternehmen, die in den Aufbau neuer, innovativer und über den Stand der Technik hinausgehender Anlagen und Produkte investieren, erhalten bis zu 50 Prozent Förderung für den Erwerb von Anlagen und Komponenten sowie eigene Entwicklungsarbeiten. Voraussetzung für diese InnovationsförderungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. ist, dass die Projekte bis spätestens 30. Juni 2021 abgeschlossen sind.
  2. Investitionen von bereits am Markt verfügbaren Anlagen, die bis zum 31. August 2020 in Betrieb genommen werden, werden mit bis zu 30 Prozent der Investitionskosten gefördert.
Unternehmen können ab sofort Förderanträge beim BAFA stellen! Informationen zu den Förderprogrammen und den Antragsbedingungen finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Weitere Informationen finden Sie außerdem auf der Homepage des BMWiExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

2. Wie sieht in der Pandemie ein guter Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aus? Die COVID-19-Themenseite des BMASExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. informiert über aktuelle Nachrichten rund um das Coronavirus und beleuchtet seine Auswirkungen auf die unternehmerische Verantwortung in Deutschland und der Welt.

3. Der BDI gibt Hilfestellung zur COVID-19-Pandemie mit der Veröffentlichung des Dokumentes „Effektiver technischer Arbeitsschutz - Beitrag zum schnellen Wiederhochlauf der industriellen Produktion“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

4. Mehr Flexibilität beim ElterngeldExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. So können Elterngeldmonate, die derzeit nicht genommen werden, aufgeschoben werden. Zudem sollen coronabedingte Einbußen beim Gehalt keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes haben. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

5. Längere Freistellung für pflegende Angehörige möglichExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Etwa 2,5 Millionen Berufstätige pflegen Angehörige zu Hause. Durch die Corona-Krise sind sie zusätzlich belastet. Damit sie Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung eine Akuthilfe beschlossen. Pflege- und Familienpflegezeit können flexibler gestaltet werden. Angehörige können mehr Tage bezahlt zu Hause bleiben.

6. Sozialschutzpaket IIExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Höheres Kurzarbeitergeld, mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit und längere Bezugszeit von Arbeitslosengeld: Mit dem Sozialschutz-Paket II sichert die Bundesregierung betroffene Menschen während der Corona-Krise noch besser ab.

7. Qualifizierung für die Arbeit von morgenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden für Beschäftigte und Arbeitgeber Förderinstrumente weiterentwickelt. Zum Beispiel erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Darüber hinaus verlängert sich die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise befristet auf bis zu 24 Monate.

8. Beschlüsse von Personal- oder Betriebsrat auch per Videokonferenz möglichExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr.

Stand: 3. Juni 2020

EU-Exporte | China | KfW | Sozialversicherung | Arbeits- und Infektionsschutz



1.EU: Erfordernis zur Ausfuhrgenehmigung für persönliche Schutzausrüstung ausgelaufen

Das Exportgenehmigungssystem für persönliche Schutzausrüstungen (PSA), das erstmals im März diesen Jahres eingeführt wurde, um in Zeiten der Coronavirus-Pandemie eine angemessene Versorgung mit solchen Produkten in der EU zu gewährleisten, ist am 26. Mai 2020 planmäßig ausgelaufen.

Das BAFA informiert, dass alle derzeit anhängigen Verfahren automatisch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Genehmigungspflicht beschieden werden.


2. Probleme bei der Ausfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstung aus China | Whitelist zum Export von Produkten, die nicht für China bestimmt sind

Die deutsche Botschaft in Peking weist darauf hin, dass es mit der sog. „Regel 5“ bzw. „Regel 12“ des chinesischen Handelsministeriums zu Ausfuhrbeschränkungen kommen kann. Normalerweise sei für die Ausfuhr von Medizinprodukten sowohl eine Bescheinigung notwendig, dass das Ausfuhrgut den Regularien im Zielland entspricht, als auch eine Zulassung bei der chinesischen Medizinproduktebehörde NMPA („Regel 5“).

Entsprechend der neuen „Regel 12“ (gültig seit Ende April 2020) können Exporteure und Hersteller nun eine Zulassung in China umgehen, indem sie sich auf eine Whitelist des Handelsministeriums setzen lassen. Diese Liste wird administriert von der Branchenorganisation für Medizinprodukte (CCCMHPIE), welche vor der Listung die jeweiligen CE-Zertifikate prüft. Solange ein Hersteller nicht auf dieser Whitelist steht, weist der Zoll für diesen Hersteller Auszeichnungen der Verpackungen mit CE-Kennzeichen zurück. Daher sollten sich Unternehmen, die CE-zertifizierte Produkte aus China exportieren wollen, auf diese Liste setzen lassenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

3. Rückblick: Gemeinsames Webinar von BVMed und KfW | „KfW-Corona-Hilfe: Kredite für junge und etablierte Unternehmen“ | Die Präsentation finden Sie hier.

4. Verlängerung der erleichterten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Mai | Regelstundungsverfahren ab Juni 2020

Der GKV-Spitzenverband informiert, dass das vereinfachte Stundungsverfahren der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert wurde. Die Antrags- und Nachweisvoraussetzungen wurden modifiziert. Nach Mai und bis zum 30. September 2020 soll – auch nach Auslaufen des aktuellen vereinfachten Verfahrens – gleichwohl nicht zu den bisherigen Stundungsbedingungen zurückgekehrt werden. Zudem weist der GKV-Spitzenverband ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hin.

Hier finden Sie das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes sowie das Antragsformular auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren.

5. VCI-Themen-Special „Arbeitsschutz während der Corona-Pandemie“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Damit Beschäftigte wieder sicher arbeiten können | Vielfältige Informationen sowie Links zu den branchenspezifischen Konkretisierungen der UnfallversicherungsträgerExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sowie zur Berufsgenossenschaft der chemischen IndustrieExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

6. COVID-19-Informationen für Unternehmen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Pandemieleitfaden, Infektionsschutz, Arbeitsschutz, Home Office, Sozialschutz, Aufenthaltsrecht u. v. m.

7. Die Welt und die Wirtschaft nach Corona | Artikel, White Paper und mehr beim zukunftsInstitutExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Stand: 29. Mai 2020

Gesundheits- und Arbeitsschutz | Förderrichtlinie Produktionsanlagen | Pflegehilfsmittel | EU-Zölle



1. Update zur Umsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Präsentation aus einem VCI-Webinar)

a) Leitfaden Corona-Pandemie | Handlungs- und Entscheidungshilfen
b) Sachstand SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
c) Handlungsbedarf in der Industrie

2. BMWi-Förderrichtlinie für Produktionsanlagen von persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte | Bundesanzeiger-Verkündung vom 30. April 2020.

3. Veröffentlichung der COVID-19-Pflegestrukturen-Schutzverordnung | Somit können jetzt im Monat Pflegehilfsmittel in Höhe von 60 € statt bisher 40 € erstattet werden | Bundesanzeiger-Verkündung vom 4. Mai 2020.

4. Zollfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie | Überblick der Europäischen Kommission. Detaillierteres Material zu Zollthemen in Zeiten von Corona der EU-Generaldirektion für Zoll und Verbrauchsteuern (GD Taxud) finden Sie regelmäßig aktualisiert hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Stand: 14. Mai 2020

Arbeitssicherheit | Kurzarbeit und bAV | Zeitleiste der EU-Maßnahmen



1. EU-Leitlinien: Prävention von COVID-19 am Arbeitsplatz | Sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz

Diese Leitlinien (in englischer Sprache) enthalten Antworten auf praktische Fragen der Arbeitgeber, zum Beispiel: Wie lässt sich die Exposition gegenüber Corona-Viren am Arbeitsplatz minimieren? Wie können Sie Ihre Risikobewertung aktualisieren und Arbeitnehmer betreuen, die krank gewesen sind?

Die Leitlinien decken mehrere Bereiche ab:

  • Risikobewertung und geeignete Maßnahmen
  • Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Betreuung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die krank gewesen sind
  • Planung und Lernen für die Zukunft
  • Über aktuelle Entwicklungen informiert bleiben
  • Informationen für bestimmte Branchen und Berufe

Experten-Wiki der EU-OSHA (Occupational Safety and Health Administration): “COVID-19: Guidance for the workplace”Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Experten-Wiki der EU-OSHA: “Back to the workplace – Adapting workplaces and protecting workers”Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

2. Kurzarbeit und Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung | Informationen des Industrie-Pensions-VereinsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Kostenfreies Webinar zum Thema am 7. Mai 2020Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr.

3. Europäisches Parlament: Zeitleiste der EU-Maßnahmen in der Corona-KriseExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Stand: 5. Mai 2020

Neue EU-Ausfuhr-Verordnung | Gesetze auf Bundes- und Länderebene | Kurzarbeit | Hilfen | KfW | Lieferketten | Importe aus China



1. Neue EU-Durchführungsverordnung: Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Schutzprodukte erforderlichExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

2. Auflistung aller Gesetze und Verordnungen auf Bundes- sowie LänderebeneExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

3. Kurzarbeitergeld | Beschluss des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 – Erhöhung des KuG
Der Koalitionsausschuss hat weitere Änderungen beim KuG beschlossen, u. a. dessen Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs.

4. Übersicht des BMF zu Corona-Hilfen.

5. Zusammenfassende Übersicht der KfW-Corona-Hilfen aus einem Webinar des VCI.

6. Auch der VCI hat seine Übersicht zu Hilfen für Unternehmen auf Bundes- und LänderebeneExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. aktualisiert.

7. Überblick zu Wirtschaftshilfen der Bundesländer der Kanzlei Von Beust und Collegen.

8. Kontaktstelle zur Sicherstellung in den Lieferketten des BMWi

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine „Kontaktstelle zur Sicherstellung in den Lieferketten“ eingerichtet. Ziel ist, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zuliefererprodukte, wo möglich, wieder reibungslos funktioniert.

Die Kontaktstelle Lieferkette ist eine zentrale Anlaufstelle der Bundesregierung für Unternehmen. Dabei können sich Unternehmen bei Problemen mit der Herstellung und Lieferung von Zuliefererprodukten als auch bei der allgemeinen Rohstoffversorgung an die Kontaktstelle wenden. In diesem Zusammenhang ist ein Kommunikations- und Lösungsnetzwerk mit Bundesministerien, Länderwirtschaftsministerien und Verbänden errichtet worden, um zeitnah und fallspezifisch handeln und Erfahrungen schnell austauschen zu können.

Unternehmen können sich bei Problemen im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten an diese E-Mail-Adresse wenden.

9. Information der deutschen Botschaft in Peking zur Rohstoffversorgung aus China

Laut der deutschen Botschaft Peking versuchen deutsche Unternehmen derzeit verstärkt auf dem chinesischen Markt Ausgangsstoffe zur Produktion von Schutzmasken einzukaufen. Allerdings gestalte sich dies in der gegenwärtigen Situation als schwierig. Oftmals seien die entsprechenden Unternehmen auf chinesischer Seite Staatsunternehmen, die nur dann andere Unternehmen beliefern, wenn eine entsprechende Anweisung der chinesischen Regierung vorliegt.

Die deutsche Botschaft Peking bietet daher an, bei der Etablierung von Lieferbeziehungen mit chinesischen Unternehmen zu unterstützen. Hierzu benötigt die Botschaft aber Auskunft über das tatsächliche Interesse deutscher Unternehmen an Ausgangsstoffen.

Sollten Sie konkret an einer Unterstützung durch die deutsche Botschaft in Peking interessiert sein, bitten wir Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:

a) Benötigen Sie Zulieferungen chinesischer Unternehmen für die Herstellung von Atemschutzmasken?
b) Welche Ausgangsprodukte werden gebraucht?
c) Und in welchem Umfang werden diese benötigt?

Wenn Sie dem BDI die erforderlichen Informationen zukommen lassen, werden diese an die Botschaft weitergeleitet, damit sie entsprechend bei der Etablierung von Lieferbeziehungen unterstützen kann. Zeitnahe Rückmeldung an Jonathan Muck, Referent Industrielle Gesundheitswirtschaft beim BDI.

10. Die unabhängige Online-Plattform #industryVSvirusExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. bringt Anbieter und Nachfrager von Coronaschutzgütern oder an der Herstellung interessierte Akteure zusammen. Die Plattform #industryVSvirusExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. ist ein Ergebnis des Hackathons #wirVSvirus, der Ende März 2020 durch das Bundeskanzleramt initiiert wurde. Eine interdisziplinäre Gruppe entwickelte sie mit dem Ziel, Industrie, Forschung und Behörden zu vernetzen und die passenden Kompetenzen zusammenzubringen. Die junge Plattform wird stetig ausgebaut und verbessert.

11. Plattform „Corona-Schutzprodukte für Unternehmen und Gewerbe“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw)

Stand: 30. April 2020

VCI-Übersicht zu kurzfristigen Liquiditätshilfen



Bund und Länder haben umfangreiche Maßnahmen zur Liquiditätssicherung der Unternehmen beschlossen.

Eine neue VCI-Übersicht listet die Soforthilfen von Bund und Ländern auf – jeweils versehen mit einem Link zu den entsprechenden Antragsstellen der Länder.


Außerdem finden Sie hier eine Kurzübersicht zu den KfW-Krediten mit weiterführendem Link und eine Übersicht zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zu den Bürgschaften.

Hier können Sie die VCI-Übersicht zu Finanzierungshilfen herunterladen.

Stand: 22. April 2020

G-BA-Sonderregelungen | Arbeitsschutz | DIN-Normen | Export in die USA



1. Mitteilung der EU-Kommission: Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

2. Mitteilung der EU-Kommission: Leitlinien für die EU-Soforthilfe im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in der COVID-19-KriseExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

3. Befristete G-BA-Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., u. a. zu Arbeitsunfähigkeit und zur Verordnung von Hilfsmitteln (auch im Rahmen des Entlassmanagements).

4. Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus: Bundesarbeitsminister Heil stellt Arbeitsschutzstandard COVID-19 vor

Link zur MeldungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ finden Sie hier.

5. COVID-19 und Arbeitsschutz für schwangere sowie stillende Mitarbeiterinnen

Portal des BundesfamilienministeriumsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. | Informationspapier des BundesfamilienministeriumsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

6. DIN-Portal mit kostenfreien Normen zu Hygiene / Medizin / Gesundheit

DIN hat dazu ab sofort auf einer neuen ThemenseiteExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. ein Unterstützungsangebot für Normanwender und interessierte Unternehmen zusammengestellt. Dieses umfasst bis auf Weiteres kostenlos bereitgestellte Normen für medizinische Ausrüstung sowie weiterführende Informationen zur Anwendung der Normen. Auf der Plattform DIN.ONE werden Anwender mit Experten aus den jeweiligen Bereichen einiger kostenfreier Normen zusammengebracht, um offene Fragen zur Anwendung der bereitgestellten Normen zu klären. Das Angebot auf DIN.ONE ist kostenfrei und ist durch die freiwillige Unterstützung der Experten erst möglich. So hilft DIN Unternehmen, die ihre Produktlinien ändern wollen, bei der Umstellung. Ziel ist es, dem wachsenden Mangel an Schutzkleidung zu begegnen.

7. Hilfeangebot der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer in New York | Einfuhr von Produkten in die USA

„Mit Hilfe unseres breiten Netzwerks an Kontakten in zahlreiche Branchen stellen wir momentan insbesondere Kontakte zu Krankenhäusern, Apotheken, Drogeriemärkten, Medizinverbänden sowie den einzelnen bundesstaatlichen Procurement Services her, um deutschen Unternehmen zu helfen, Geschäftspartner und Abnehmer für ihre Produkte in den USA zu finden.

Des Weiteren bietet unsere Rechtsabteilung auch die rechtliche Überprüfung für die Einfuhr entsprechender Produkte bei der FDA an.“

Kontakt: Susanne Gellert, Director Legal & Consulting Department, Rechtsanwältin, German American Chamber of Commerce, Inc.
80 Pine Street, Floor 24, New York, NY 10005, Phone: +1 (212) 974-8846, E-Mail: legalservices@gaccny.com, www.gaccny.comExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., www.ahk-usa.comExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., www.ahk.deExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Stand: 17. April 2020

Klinik-Initiative | Systemrelevanz | KfW | Vliesproduktion | Desinfektionsmittel



© bvmed.de 1. Der BVMed unterstützt die Initiative, Mitarbeiter aus Medizintechnik-Unternehmen mit ärztlicher oder (intensiv-) pflegerischer Ausbildung während der derzeitigen COVID-19-Pandemie zur Versorgung betroffener Patienten in Kliniken einzusetzen. Hierzu befinden wir uns im Austausch mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Verband der Universitätsklinika sowie dem Marburger Bund.

Unterstützen auch Sie und Ihre Mitarbeiter Kliniken und Patienten in Ihrer Region, sofern Sie sich in Kurzarbeit o. ä. befinden.

Sie müssen dazu mit Ihren Mitarbeitern eine Zusatzvereinbarung über erlaubte Nebentätigkeiten schließen.

Zur Koordinierung / Meldung empfehlen wir Ihnen diese Portale:


Auch nicht-medizinisches Personal ist zur Hilfe willkommen! Wir danken Ihnen herzlich für die Weitergabe dieser Information sowie für die Unterstützung.

2. EU-Amtsblatt: Definition von Arbeitskräften, die systemrelevante Funktionen wahrnehmen

Mit Nennung der Medizinprodukteindustrie sowie der Lieferkette von medizinischen Hilfsmitteln, Medizinprodukten sowie deren Installation und Wartung.

3. KfW-Sonderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“

Ziel des neuen KfW-Schnellkredits 2020 ist es, insb. kleine bis mittlere Unternehmen durch KfW-Darlehen in Höhe von 3 Monatsumsätzen pro Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 € und 100 Prozent Haftungsfreistellung mit einer raschen Liquiditätshilfe zu unterstützen.

Der KfW-Schnellkredit 2020 soll allen Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als zehn offenstehen. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019. Das Kreditvolumen beträgt dabei maximal 800.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern. Für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 beträgt das maximale Kreditvolumen 500.000 €. Hier finden Sie einen Brief der Minister Scholz und Altmaier zum Schnellkredit.

Gemeinsame Meldung von BMWi, BMF und KfWExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

4. Produktion von Vorprodukten für medizinische Masken in Deutschland

Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2020 einen Antrag auf einen Zuschuss zum Ausbau der Vliesproduktion im sogenannten Meltblown-Verfahren in Deutschland stellen, erhalten für entsprechende Investitionen, die seit der Feststellung der besonderen Dringlichkeit der Beschaffung für medizinische Schutzmasken am 28. Februar 2020 durch den Krisenstab der Bundesregierung getätigt wurden, einen Zuschuss von 30 Prozent auf die Investitionskosten für entsprechende Produktionsanlagen. Hier finden Sie den Beschluss des „Corona-Kabinetts“ der Bundesregierung.

5. Digitaler Marktplatz für Desinfektionsmittel

CheMondisExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. ist der führende B2B-Marktplatz für Chemikalien in Europa, der Einkäufer und Lieferanten zusammenführt. Hier werden auch Isopropanol und Ethanol vertrieben.

Stand: 9. April 2020

Ab sofort: Open-House-Verfahren für Schutzmasken und -Kittel



© bvmed.de Jens Spahn hat uns kontaktiert und bittet um folgendes Verfahren:

"Vielen Dank für Ihr Angebot, die Bundesrepublik Deutschland bei der Beschaffung von Schutzmasken und -Kitteln zu unterstützen. Das zuständige Bundesministerium für Gesundheit hat sich entschieden, ab jetzt die Vergabe im sogenannten Open-House-Verfahren durchzuführen. Das heißt, wir nehmen zu einem festen Preis alle Masken ab, die den geforderten Spezifikationen entsprechen und zum genannten Lieferort transportiert werden. Details zu Preisen, Spezifikationen etc. finden Sie hierExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Bitte wählen Sie für das weitere Verfahren ausschließlich den dort genannten Weg."

Stand: 27. März 2020

Kurzarbeit | DIN-Normen kostenfrei | Ausfuhren EFTA | Informationen



© TRACOE medical GmbH 1. Ein effektives Mittel, die existenzvernichtenden Auswirkungen aus der Corona Krise abzumildern, wird für viele Unternehmen die Möglichkeit sein, Kurzarbeit zu beantragen. Der Prozess beginnt mit der sogenannten Anzeige von Arbeitsausfall. Im Fall der Fälle raten wir Ihnen, diese bis zum 31.03.2020 bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit einzureichen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte folgenden drei Unterlagen unseres Steuerbüros: Mitarbeiterschreiben zur betrieblichen Einheitsregelung, Leitfaden zur Beantragung von Kurzarbeitergeld und Arbeitszeittabelle.

Des Weiteren finden Sie hier eine Ausfüllhilfe zum Antrag für KurzarbeitergeldExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft.

2. BMWi-Dossier "Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen"Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

3. Eckpunkte "Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige"

4. DIN stellt Normen für medizinische Ausrüstung kostenlos zum Download zur Verfügung

Die europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC haben mit dem Einverständnis all ihrer Mitglieder – darunter DIN (Deutsches Institut für Normung) – und auf Bitte der Europäischen Kommission entschieden, eine Reihe von europäischen Normen für Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, um damit die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Ziel ist es, dem wachsenden Mangel an Schutzmasken, -handschuhen und weiteren Produkten zu begegnen, mit dem viele europäische Länder derzeit zu kämpfen haben. Mit der Bereitstellung der Normen soll Unternehmen geholfen werden, die ihre Produktlinien umstellen wollen, um die so dringend benötigte Ausrüstung kurzfristig herzustellen. Bis auf weiteres werden die Normen in der aktuellen Version kostenfrei zur Verfügung gestellt. Diese europäischen Normen beschreiben wesentliche Anforderungen an Filtermasken, medizinische Handschuhe und Schutzkleidung. Interessierte Unternehmen und Organisationen können die Normen im Webshop des Beuth VerlagsExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. herunterladen.

5. Beschluss der EU-Kommission, Ausfuhren von medizinischer Schutzausrüstung von der EU in die EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island von der Ausfuhrgenehmigungspflicht auszunehmen.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. Diese Ausnahme ist am 21. März 2020 in Kraft getreten.

6. Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus

7. Die neue Plattform RemedyMatch bringt Angebot und Nachfrage an Schutzausrüstung per Materialspende zusammenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Das Non-Profit-Start-up geht in den nächsten Tagen online. Jetzt kostenfrei auf die Vormerkliste Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.setzen lassen.

8. Angebot des Berliner Technologieunternehmens Sentryc, das Produktfälschungen auf Internet-Marktplätzen erkennt und diese innerhalb von 24 Stunden direkt löschen kann, weltweit. Kunden sind deutsche Hersteller wie Lamy, Junghans oder Fischer Dübel. Die Geschäftsführerin Nicole Hofmann möchte ab sofort allen Herstellern von Medizinprodukten zur Seuchenbekämpfung den Service kostenfrei anbieten. Allein Amazon meldet erschreckende Zahlen zum Umfang an gefälschten Schutzmasken, Schutzanzügen, aber auch Fieberthermometern etc. | Kontakt: Borgmeier Public Relations, Tanja Muhme

Stand: 25. März 2020

Aufhebung Anordnung Außenwirtschaftsverkehr | Ausnahmen CE-Kennzeichnung | Informationen



© Freudenberg Medical 1. Die Aufhebung der Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit medizinischer Schutzausrüstung wurde am 19. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft. Nun gilt ausschließlich die Durchführungsverordnung der EU-Kommission zum Export bestimmter MedizinprodukteExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Zudem hat die EU-Kommission beschlossen, Ausfuhren von medizinischer Schutzausrüstung von der EU in die EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island von der Ausfuhrgenehmigungspflicht auszunehmenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Diese Ausnahme ist am 21. März 2020 in Kraft getreten.

2. Empfehlung für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Schutzgütern und -ausrüstungen ohne CE/NE-Kennzeichnung im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 der Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Gesundheit: Zur Bewältigung der aktuellen Krisenlage und mit Blick auf begrenzte Produktionsmengen der in der Anlage gelisteten Güter im Inland ist es dringend geboten, diese am Herstellungs-/Bereitstellungsort zu kaufen und nach Deutschland einzuführen, auch wenn sie z. B. keine CE/NE-Kennzeichnung tragen. Diese Produkte sind in Deutschland als verkehrsfähig anzusehen, wenn sie in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig wären – auch ohne CE/NE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache. Für Produkte, die außerhalb der oben genannten Länder verkehrsfähig sind, muss die Verkehrsfähigkeit in Deutschland durch geeignete Stellen überprüft werden.

3. Empfehlung der EU-Kommission über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren zu Schutzprodukten im Kontext der COVID-19-Bedrohung: Für Medizinprodukte, die (noch) kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, wird auf Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden verwiesen, die im Anschluss (für einen begrenzten Zeitraum) durch die Europäische Kommission auf den gesamten EU-Raum erweitert werden können.

4. Informationen unserer internationalen Kanzlei Clifford Chance: "Helping Healthcare Companies Navigate Corona-Virus – COVID-19"

Umfängliches InformationsportalExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. auch zu Verträgen, Lieferketten, Force-Majeure-Klauseln, Veranstaltungen u. v. m.

Stand: 21. März 2020

Aktuell: Durchführungsverordnung der EU-Kommission zum Exportverbot bestimmter Medizinprodukte



© TRACOE medical GmbH Die EU-Kommission hat eine Durchführungsverordnung zum Exportverbot bestimmter Medizinprodukte erlassen.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. Dem Vernehmen nach wird die deutsche Anordnung vom 12. März 2020 nun zeitnah aufgehoben. Das befürworten wir sehr. Denn die Forderung nach freiem Warenverkehr im Sinne der Produktions- und Patientensicherheit innerhalb der EU hatte der BVMed bereits gegenüber EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen geäußert.

Stand: 16. März 2020

Förderprogramme und erleichterte Kurzarbeit



1. Das BMWi unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Virus-Folgen. Einen Überblick über aktuelle Förderprogramme erhalten Sie in der FörderdatenbankExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Das Tool beinhaltet die Landesbanken, die Bürgschaftsbanken der Länder sowie die Programme zu Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) u. v. m.

Hier auch 3-Stufen-Plan des BMWi. Hotline des BMWi für kleine und mittelständische Unternehmen zu Fragen und Instrumenten der Wirtschaftshilfe: 030 – 18615 1515 | Mo-Fr, 9-17 Uhr

Information zum Maßnahmenpaket des Bundesfinanz- und des Bundeswirtschaftsministeriums: "Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen"

Corona-Hilfen der KfW für UnternehmenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

2. Die Bundesregierung will in dieser Situation für Unternehmen, die in jedweder Art von der Corona-Pandemie betroffen sind, die Konditionen der Kurzarbeit verbessern und den Zugang erleichtern. Während bisher die Unternehmen einen Großteil der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit selber zahlen müssen, sollen diese künftig vollständig oder teilweise von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Zudem wird die Hürde für die Anmeldung von Kurzarbeit gesenkt. Künftig soll es ausreichen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sind. Diese neue Form der Kurzarbeit für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen soll schon ab April in Anspruch genommen werden können. Konkrete Hilfestellung: Merkblatt der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft.

Stand: 13. März 2020

Änderung Export-Anordnung



Die Bundesregierung hat die bisherige Anordnung vom 4. März 2020 aufgehoben und durch die neue Verordnung zur Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 12. März 2020 ersetzt.

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

  • Bei den FFP2-Masken wurden die Spezifikationen konkretisiert.
  • Bei den Schutzkitteln wurde zusätzlich das Merkmal "wadenlang" aufgenommen. Das ursprünglich genannte Merkmal "ausgestattet mit Ausatemventil" wurde gestrichen.
  • Bei den Handschuhen wurden die Merkmale spezifiziert.
  • Bei der Ausfuhr gibt es u. a. folgende Änderungen: Die Ausfuhr und Verbringung von den in der Anordnung erfassten Gütern als untergeordneter Bestandteil eines anderen Gutes oder als Beistellung zur Verwendung für ein anderes Gut ist zulässig.
  • Die Durchfuhr von den in der Anordnung erfassten Gütern durch Deutschland ist jetzt zulässig.
  • Weiterhin wurden die Genehmigungstatbestände teilweise erheblich erleichtert, sofern der lebenswichtige Bedarf in Deutschland gewährleistet ist.

So können Unternehmen Anträge für Ausfuhren und Verbringungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs von ausländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen beziehungsweise Betriebsstätten stellen.

Wenn es erforderlich ist, kann eine Ausfuhr auch genehmigt werden, um eine Deckung des lebenswichtigen Bedarfes in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation zu gewährleisten und dadurch die Gesundheit von Menschen zu schützen.

In besonderen Härtefällen kann die Ausfuhr oder Verbringung in die vorgenannten Staaten und weitere Drittstaaten ohne das Vorliegen dieser Gründe genehmigt werden.

Das BAFA soll hinsichtlich der Lageeinschätzung durch ein hochrangig besetztes Ressortgremium mit Vertretern des Auswärtigen Amtes, des Bundesfinanzministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums unterstützt werden.

Stand: 12. März 2020

Ausnahmeanträge vom Exportverbot | Zentrale Angebots-Abgabe | zusätzliche Desinfektionsmittel



© Novalung GmbH 1. Hotline, E-Mail-Adresse und Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Dort können Sie Ausnahmeanträge zum Export von medizinischer Schutzausrüstung stellen.

2. Aktuell: Bedarfsliste an Schutzausrüstungen und Desinfektionsmitteln des BMG (10.03.2020) | Es wird um Rückmeldung gebeten, inwiefern Sie zu welchen Konditionen (Preise und Mengen) grundsätzlich liefern könnten. Bitte nennen Sie in Ihrer Rückmeldung auch Ihre möglichen Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen. Im Sinne der Handhabbarkeit wird darum gebeten, dass Ihre Rückmeldung pro Produkt eine Seite nicht überschreiten sollte. Die übersandten Informationen werden selbstverständlich vertraulich behandelt. | Kontakt beim BMG: 1) Vorpruefung-Beschaffung-Corona@bmg.bund.de 2) Z-Beschaffung-Corona@bmg.bund.de

3. Hier auch die Kontaktadressen für die Abgabe von Angeboten zur Lieferung von medizinischer Schutzkleidung in Deutschland:

a. Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)

  • Vollgesichtsmasken
  • OP-Masken
  • Schutzkittel
  • Einmalhandschuhe
  • Probeentnahme-Materialien

b. Generalzolldirektion

  • Schutzbrillen
  • FFP2
  • FFP3
  • Ganzkörperschutzanzug

c. Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BMI)

  • Desinfektionsmittel

4. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit eine Allgemeinverfügung zur befristeten Zulassung 2-Propanolhaltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion erlassen.



5. Im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde ein neuer Arbeitsstab „Produktionskapazitäten und Produktionsprozesse“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. eingerichtet, der neben dem Beschaffungsstab steht und die Aufgabe hat, den zeitnahen Aufbau nationaler und europäischer Wertschöpfungsketten für medizinische Schutzausrüstungen, Testausstattungen und Wirkstoffe in Deutschland und in der Europäischen Union zu unterstützen und so einen wesentlichen Beitrag zur mittelfristigen Sicherstellung der Versorgung zu leisten.

Für Fragen zum Aufbau einer Masken- und Vliesproduktion in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig. Kontakt beim BMWi: AS-Produktion@bmwi.bund.de.

Stand: 6. März 2020

Hotlines in Ministerien, Arbeitsrecht, Förderungen, Betriebsablauf, Krisenpläne




Weitere Publikationen zur betrieblichen Pandemieplanung:


Stand: 4. März 2020

Disclaimer: Wir haben diese Informationen sorgfältig zusammengestellt. Dennoch können wir für die Vollständigkeit, Aktualität, Richtigkeit und Ausgewogenheit der dargebotenen Informationen leider nicht garantieren. Sie ersetzen keinesfalls die fachliche Schulung und dürfen nicht als alleinige Grundlage für Hygiene- und weitere medizinische Maßnahmen verwendet werden.

Prävention und Umgang: Besonnen handeln



Der BVMed rät den Mitarbeitern seiner Mitgliedsunternehmen sowie allen Beschäftigten im Gesundheitswesen in Bezug auf das Corona-Virus besonnen zu handeln.

Dennoch sollte die Situation ernst genommen werden, insbesondere solange die Übertragungswege und -ketten sowie die Inkubationszeiten noch unklar sind. Bekannte Symptome sind Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber, einige Betroffene leiden auch an Durchfall. Diese Symptome müssen jedoch nicht zwingend auftreten.

Grundsätzlich hält das Robert Koch-Institut (RKI) stets aktuelle und im Krisenfall auch verbindliche Informationen und Anweisungen zum Corona-Virus sowie der Prävention und dem Umgang mit infizierten Patienten bereit.


Der BVMed gibt zu bedenken, dass es nach derzeitigem Stand keinen umfassenden Schutz gegen eine Infektion mit dem Corona-Virus geben kann. "Die Menschen in Deutschland sollen besonnen und mit gesundem Menschenverstand handeln", rät BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

Der BVMed empfiehlt, mindestens die folgenden Präventionsmaßnahmen einzuhalten:


Stand: 28. Februar 2020

Disclaimer: Wir haben diese Informationen sorgfältig zusammengestellt. Dennoch können wir für die Vollständigkeit, Aktualität, Richtigkeit und Ausgewogenheit der dargebotenen Informationen leider nicht garantieren. Sie ersetzen keinesfalls die fachliche Schulung und dürfen nicht als alleinige Grundlage für Hygiene- und weitere medizinische Maßnahmen verwendet werden.

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Kommende Veranstaltungen

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    Konferenzhybrid
    Berlin, 12.12.2024 09:30 - 15:30 Uhr
    organizer: BVMed
    Schwerpunkt: Hygiene

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