Der heute 54-jährige Kläger im Leitfall wohnt im Weserbergland in Niedersachsen. Seit einem Verkehrsunfall vor 30 Jahren ist er querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit einigen Jahren leidet er zudem an einer Arthrose im linken Daumen, was zu Schmerzen beim Bewegen des Rollstuhls führt. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät mit Handkurbel und Motorunterstützung.
Mit dem 6.500 Euro teuren Gerät könnte er Geschwindigkeiten von bis zu 25 Stundenkilometern erreichen. Laut Gesetz müssen die Krankenkassen Hilfsmittel für die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung bereitstellen. Das BSG verstand dies bislang als den fußläufigen Bereich. Es ging dabei davon aus, dass so zumindest auch ein Lebensmittelgeschäft und eine Apotheke erreichbar sind. Für leistungsfähigere Hilfsmittel, die auch weitere Wege oder eine Fortbewegung mit mehr als Schrittgeschwindigkeit ermöglichen, mussten die Krankenkassen nicht aufkommen.
Diese Rechtsprechung gab das BSG nun auf. Die Annahme, dass die wichtigsten täglichen Besorgungen zu Fuß möglich sind, treffe heute oft nicht mehr zu. Zudem habe sich das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung geändert. Strecken, die üblich zu Fuß zurückgelegt würden, seien heute deutlich kürzer als früher.
Versorgungsmaßstab nach neuer Rechtsprechung sind daher die „erforderlichen Wege zu den wesentlichen Stellen der allgemeinen Versorgung und der Gesunderhaltung“. Ob dafür motorunterstützte Hilfen notwendig sind, hänge von den örtlichen Gegebenheiten ab, etwa von der Entfernung der Geschäfte, aber auch von einer eventuellen Unwegsamkeit des Geländes.
Weiter urteilte das BSG, dass die Krankenkassen gegebenenfalls auch Hilfsmittel bezahlen müssen, deren Leistungsfähigkeit über diesen Bedarf hinausgeht. Auf langsamere Hilfsmittel mit geringerer Reichweite können sie nur verweisen, wenn diese tatsächlich verfügbar sind.
Im Streitfall sprach das BSG dem Kläger das gewünschte Rollstuhlzuggerät schon deshalb zu, weil sich mit anderen Hilfsmitteln die Arthrose im Daumen verschlimmern würde. Dass ein geeignetes Zuggerät mit geringerer Motorleistung verfügbar sei, habe die Krankenkasse nicht dargelegt.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt Online vom 19. April 2024Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.