Cookie-Einstellungen

Zur fortlaufenden Verbesserung unserer Angebote nutzen wir den Webanalysedienst matomo.

Dazu werden Cookies auf Ihrem Endgerät gespeichert, was uns eine Analyse der Benutzung unserer Webseite durch Sie ermöglicht. Die so erhobenen Informationen werden pseudonymisiert, ausschließlich auf unserem Server gespeichert und nicht mit anderen von uns erhobenen Daten zusammengeführt - so kann eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über einen Klick auf "Cookies" im Seitenfuß widerrufen.

Weitere Informationen dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

 - Erstattung Hilfsmittel Hilfsmittel | Versorgung und Erstattung

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie z. B. Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel; Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel; technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte. Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel.

ArtikelBerlin, 27.07.2023

© BVMed Bild vergrößernHilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie z. B.:

  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
  • Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel,
  • technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.

Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse . Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um

  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen oder
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Ver¬schlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.

Vertiefende Einblicke gibt das MedInform-Seminar "Erstattung und Kostenübernahme von Medizinprodukten durch die GKV" - die nächsten Termine finden Sie hier.

Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat.

Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Gesetzlich Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 %. Bei Überschreiten der Grenze kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.

Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt

  • Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und fallen nicht in die Richtgröße.
  • Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
  • Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
  • Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Hinweis: Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden!
Heilmittel sind von speziell ausgebildeten Therapeuten erbrachte medizinische Dienstleistungen, wie physikalische und podologische Therapien, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.

Ihr Kontakt zu uns

Service

News abonnieren

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter, E-Mail-Alerts zu unseren Themen oder Pressemeldungen.

Jetzt abonnieren

Das könnte Sie auch interessieren

  • Hilfsmittel
    BVMed für gesetzliche Klarstellung des Hilfsmittel-Begriffs: „Häusliche Versorgungen schützen“

    Der BVMed spricht sich in seiner Stellungnahme zum Pflegekompetenzgesetz (PKG) für eine gesetzliche Klarstellung des Hilfsmittelbegriffs aus. Hintergrund ist, dass der GKV-Spitzenverband den Hilfsmittel-Begriff so eng auslegt, dass die medizinische Versorgung von Menschen durch Hilfsmittel-Leistungserbringer in der Häuslichkeit gefährdet ist. Beispiele sind Ernährungstherapien oder Dauerkatheter.

    Pressemeldung08.10.2024

    Mehr lesen
  • Pflege und Hilfsmittel
    BVMed fordert zum Pflegekompetenzgesetz: „Auf Qualifikation statt auf Institutionen setzen“

    Der Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) muss bei der Einbindung aller qualifizierten Pflegefachkräfte und bei den Regelungen zur spezialisierten Hilfsmittel-Versorgung noch erheblich nachgebessert werden. Der BVMed spricht sich dafür aus, dass allein die Qualifikation einer Pflegefachperson für die erweiterte pflegerische Tätigkeit maßgeblich sein darf, nicht die Institution.

    Pressemeldung01.10.2024

    Mehr lesen
  • Hilfsmittel
    BVMed zur Rehacare: Hilfsmittel sind unentbehrlich für Pflege und Gesundheitsversorgung

    Der BVMed hat zur Messe Rehacare, die vom 25. bis 28. September 2024 in Düsseldorf stattfindet, auf die große Bedeutung der ambulanten Hilfsmittel-Versorgung für Gesundheitsversorgung, Pflege, Inklusion und soziale Teilhabe chronisch kranker und behinderter Menschen hingewiesen.

    Pressemeldung25.09.2024

    Mehr lesen

Kommende Veranstaltungen

  • Webkonferenz
    Hilfsmittelreform | Abgesagt!

    Der Sonderbericht Hilfsmittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (Herbst 2022) hat die Diskussionen über die Zukunft der Hilfsmittelversorgung und die Struktur des Vertragswesens neu entfacht. Bei der Vielfalt der vorliegenden Änderungsideen und Reformvorschlägen besteht zumindest Konsens in einem Punkt: Es braucht Anpassungen.

    KonferenzDigital
    26.11.2024 10:00 - 13:00 Uhr
    Veranstalter: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Hilfsmittel

    Zur Veranstaltung: Hilfsmittelreform
  • Hilfsmittel
    Online-Seminar | Stoma und ableitende Inkontinenz

    SeminarDigital
    12.12.2024 10:00 - 16:00 Uhr
    Veranstalter: BVMed
    Schwerpunkt: Homecare

    Zur Veranstaltung: Online-Seminar | Stoma und ableitende Inkontinenz
  • Online-Seminar
    Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz | KHVVG

    Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) steht im Mittelpunkt der aktuellen Krankenhausreform und wird voraussichtlich 2025 schrittweise in Kraft treten. Die Reform zielt darauf ab, die Krankenhausversorgung nachhaltig zu verbessern und gleichzeitig eine effizientere Nutzung von Ressourcen sicherzustellen. Besonders für die Medizintechnikbranche eröffnen sich neue Chancen, aber...

    SeminarDigital
    15.01.2025 14:00 - 16:00 Uhr
    Veranstalter: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Marktzugang und Erstattung

    Zur Veranstaltung: Das Krankenhausversorgungs- verbesserungsgesetz | KHVVG

Ihre Vorteile als BVMed-Mitglied

  • Organisation

    In über 80 Gremien mit anderen BVMed-Mitgliedern und Expert:innen in Dialog treten und die Rahmenbedingungen für die Branche mitgestalten.

  • Information

    Vom breiten Serviceangebot unter anderem bestehend aus Veranstaltungen, Mustervorlagen, Newslettern und persönlichen Gesprächen profitieren.

  • Vertretung

    Eine stärkere Stimme für die Interessen der Branche gegenüber politischen Repräsentant:innen und weiteren gesundheitspolitischen Akteur:innen erhalten.

  • Netzwerk

    An Austauschformaten mit anderen an der Versorgung beteiligten Akteur:innen, darunter Krankenkassen, Ärzteschaft oder Pflege teilnehmen.

Die Akademie

Von Compliance über Nachhaltigkeit bis hin zu Kommunikation. Unsere Akademie bietet der MedTech-Community eine Vielfalt an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung an. Entdecken Sie unsere Seminare, Workshops und Kongresse.

Zu den Veranstaltungen