Cookie-Einstellungen

Zur fortlaufenden Verbesserung unserer Angebote nutzen wir den Webanalysedienst matomo.

Dazu werden Cookies auf Ihrem Endgerät gespeichert, was uns eine Analyse der Benutzung unserer Webseite durch Sie ermöglicht. Die so erhobenen Informationen werden pseudonymisiert, ausschließlich auf unserem Server gespeichert und nicht mit anderen von uns erhobenen Daten zusammengeführt - so kann eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über einen Klick auf "Cookies" im Seitenfuß widerrufen.

Weitere Informationen dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

 - Erstattung Hilfsmittel Hilfsmittel | Versorgung und Erstattung

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie z. B. Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel; Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel; technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte. Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel.

ArtikelBerlin, 27.07.2023

© BVMed Bild vergrößernHilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie z. B.:

  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
  • Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel,
  • technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.

Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse . Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um

  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen oder
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Ver¬schlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.

Vertiefende Einblicke gibt das MedInform-Seminar "Erstattung und Kostenübernahme von Medizinprodukten durch die GKV" - die nächsten Termine finden Sie hier.

Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat.

Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Gesetzlich Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 %. Bei Überschreiten der Grenze kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.

Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt

  • Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und fallen nicht in die Richtgröße.
  • Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
  • Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
  • Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Hinweis: Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden!
Heilmittel sind von speziell ausgebildeten Therapeuten erbrachte medizinische Dienstleistungen, wie physikalische und podologische Therapien, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.

Ihr Kontakt zu uns

Service

News abonnieren

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter, E-Mail-Alerts zu unseren Themen oder Pressemeldungen.

Jetzt abonnieren

Das könnte Sie auch interessieren

  • Hilfsmittel
    BVMed und eurocom legen Vorschläge für eine Verbesserung der Hilfsmittel-Versorgung vor: Mehr Mobilität und Teilhabe, weniger Hürden

    Die beiden MedTech-Verbände BVMed und eurocom fordern von der neuen Bundesregierung eine Initiative zur Verbesserung der Hilfsmittelversorgung, um Betroffenen mehr Mobilität und mehr Teilhabe bei weniger Hürden zu ermöglichen. In einem gemeinsamen Positionspapier fordern die beiden Verbände unter anderem die Einführung eines Anspruchs auf Therapieberatung und -management.

    Pressemeldung13.03.2025

    Mehr lesen
  • Hilfsmittel
    GKV-Finanzen: Hilfsmittelausgaben moderat gestiegen, Ausschreibungen sind keine Option

    Die GKV-Ausgaben für Hilfsmittel sind 2024 moderat und unterdurchschnittlich gestiegen. Anders als in anderen Bereichen gibt es bei den Hilfsmittelverträgen keine jährliche Anpassung an generelle Kostensteigerungen. Durch diese Kontinuität der Verträge im Hilfsmittelbereich gab es seit Jahren keine Preisanpassungen. Der BVMed erteilt Ausschreibungsverfahren für Hilfsmittel eine klare Absage.

    Pressemeldung11.03.2025

    Mehr lesen
  • Homecare-Therapien: Stoma-Versorgung

    Positionspapier
    Bundestagswahl 2025: Hilfsmittelversorgung zukunftsfähig machen

    Hilfsmittel sind unentbehrlich für Pflege und Gesundheitsversorgung sowie zentral für eine diverse und inklusive Gesellschaft. Patient:innen benötigen eine gute und sichere Versorgung mit Hilfsmitteln – zur Verbesserung der Gesundheit, der Lebensqualität und zur selbstbestimmten und gleichgestellten Teilhabe am sozialen Leben. Dabei gibt es noch viel Potenzial, um Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen eine gute Versorgung mit Hilfsmitteln zu gewährleisten.

    Artikel14.02.2025

    Mehr lesen

Kommende Veranstaltungen

  • Webinar
    Sprechstundenbedarf | Grundlagen bis Abrechnung

    Der Bereich des Sprechstundenbedarfs (SSB) als Teil der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist bis heute ohne ausdrückliche Verankerung im SGB V. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Fragen und Herausforderungen: Wie sieht der Regelungsrahmen für den Vertrieb und den Bezug von Sprechstundenbedarf aus? Welche Verantwortlichkeiten obliegen Hersteller, Handel und...

    Seminardigital
    18.03.2025 10:00 - 13:30 Uhr
    organizer: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Marktzugang und Erstattung

    Zur Veranstaltung: Sprechstundenbedarf
  • BVMed
    BVMed-Austauschforum

    Gesprächsforumon-site
    Hamburg, 03.04.2025 10:30 - 15:00 Uhr
    organizer: BVMed
    Schwerpunkt: Homecare

    Zur Veranstaltung: Austauschforum
  • Online-Seminar
    Abrechnung nach § 302 SGB V

    Vielfältige Anforderungen der Kassen, komplexe technische Prozesse oder ein gänzlich neuer Regelungsrahmen stellen die Hilfsmittelleistungserbringer sowie DiGA-Hersteller vor Herausforderungen bei der Abrechnung von Hilfsmittelversorgunge. Das Online-Seminar bringt Licht ins Dunkel und gibt einen Ausblick in eine mögliche Zukunft.

    Seminardigital
    13.05.2025 09:45 - 14:45 Uhr
    organizer: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Hilfsmittel

    Zur Veranstaltung: Abrechnung nach § 302 SGB V

Ihre Vorteile als BVMed-Mitglied

  • Organisation

    In über 80 Gremien mit anderen BVMed-Mitgliedern und Expert:innen in Dialog treten und die Rahmenbedingungen für die Branche mitgestalten.

  • Information

    Vom breiten Serviceangebot unter anderem bestehend aus Veranstaltungen, Mustervorlagen, Newslettern und persönlichen Gesprächen profitieren.

  • Vertretung

    Eine stärkere Stimme für die Interessen der Branche gegenüber politischen Repräsentant:innen und weiteren gesundheitspolitischen Akteur:innen erhalten.

  • Netzwerk

    An Austauschformaten mit anderen an der Versorgung beteiligten Akteur:innen, darunter Krankenkassen, Ärzteschaft oder Pflege teilnehmen.

Die Akademie

Von Compliance über Nachhaltigkeit bis hin zu Kommunikation. Unsere Akademie bietet der MedTech-Community eine Vielfalt an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung an. Entdecken Sie unsere Seminare, Workshops und Kongresse.

Zu den Veranstaltungen