- Erstattung Hilfsmittel Verordnung und Erstattung von Hilfsmitteln
Artikel29.04.2014
Bild vergrößern Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie z. B.:
- Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
- Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel,
- technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse . Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen.
Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um
- eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen oder
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
- Krankheiten zu verhüten oder deren Ver¬schlimmerung zu vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.
Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat.
Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Gesetzlich Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 %. Bei Überschreiten der Grenze kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.
Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt
- Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und fallen nicht in die Richtgröße.
- Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
- Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
- Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.
Hinweis: Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden!
Heilmittel sind von speziell ausgebildeten Therapeuten erbrachte medizinische Dienstleistungen, wie physikalische und podologische Therapien, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.