Erstattung
Medizinprodukte werden in allen Bereichen der medizinischen Versorgung angewendet. Im ambulanten Bereich gilt der „Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet, dass ein Medizinprodukt nach der Marktzulassung (CE-Kennzeichnung) keine automatische Erstattungsfähigkeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat – im Gegensatz zu Arzneimitteln. Es bedarf eines positiven Urteils des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Im vertragsärztlichen Bereich werden Medizinprodukte über Praxisbedarf, sonstige Sachkosten oder Sprechstundenbedarf abgerechnet. Medizinprodukte, die als Hilfsmittel erstattungsfähig sind, werden durch die Aufnahme im Hilfsmittelverzeichnis einer zusätzlichen Qualitätsprüfung unterzogen und unterliegen unterschiedlichen preislichen vertraglichen Erstattungsregeln. Im Krankenhausbereich gilt das Prinzip der „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) sind damit grundsätzlich einsetzbar, solange Sie vom G- BA nach §137 c SGB nicht ausgeschlossen wurden. In der Regel werden die Produkte über das Fallpauschalensystem abgegolten. Ausgenommen von der Erstattung sind Anlagegüter, die über die duale Krankenhausfinanzierung refinanziert werden.