- Telemonitoring EBM-Ziffern stehen: Telemonitoring zu Herzinsuffizienz kann starten Deutsches Ärzteblatt Online vom 25. Januar 2022
Artikel27.01.2022
Arztpraxen können Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz jetzt telemedizinisch versorgen. Die entsprechenden Abrechnungsziffern sind im neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorgesehen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin, berichtet das Deutsche Ärzteblatt Online.
Das Telemonitoring kann bei Patienten mit Herzinsuffizienz im Stadium NYHA II oder III und einer verringerten Pumpleistung des Herzens erfolgen, die bereits mit einem implantierten kardialen Aggregat behandelt werden. Es ist auch möglich bei Personen ohne ein solches Implantat, die wegen einer kardialen Dekompensation in den vergangenen zwölf Monaten im Krankenhaus versorgt werden mussten.
Bei dem neuen Versorgungsangebot erheben implantierte kardiale Aggregate medizinische Daten, zum Beispiel Defibrillatoren. Externer Geräte wie Waage, EKG- und Blutdruckmessgerät erfassen zudem Gewicht, Blutdruck, elektrische Herzaktion sowie Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand. Dies ermöglicht beim Telemonitoring eine möglichst lückenlose Betreuung der Patienten.
Hierzu arbeiten Ärzte, die die Patienten primär behandeln – zum Beispiel Hausärzte, Kardiologen, Pneumologen – eng mit einem telemedizinischen Zentrum (TMZ) zusammen. Das ärztliche TMZ ist unter anderem für das Datenmanagement und die technische Ausstattung der Patienten zuständig – nach Abstimmung im Vertretungsfall auch für die Aufgaben des behandelnden Arztes.
„Die Aufgaben des TMZ können ausschließlich Kardiologinnen und Kardiologen übernehmen, die bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen“, informiert die KBV. Die genauen Modalitäten hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Dezember 2020 in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung definiert.
Zur Abrechnung des Telemonitorings wurden mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Alle Leistungen werden extrabudgetär und damit zu festen Preisen honoriert.
Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen können danach für die Indikationsstellung und Aufklärung die neuen GOP 03325, 04325 beziehungsweise 13578 (65 Punkte / 7,32 Euro) abrechnen.
Für die weitere Betreuung im Rahmen des Telemonitorings erhalten sie einmal im Quartal eine Zusatzpauschale (GOP 03326, 04326 beziehungsweise 13579), die mit 128 Punkten (14,42 Euro) bewertet ist. Die Höhe der Vergütung hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss im Dezember 2021 gegen die Stimmen der KBV festgelegt. Die KBV hatte eine deutlich höhere Vergütung gefordert.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt Online vom 25. Januar 2022Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.