- EBM Sprechstundenbedarf (SSB): Verordnungsweise im ärztlichen Alltag
Artikel24.07.2023
Unter Sprechstundenbedarf (SSB) versteht man grundsätzlich Produkte, die in Arztpraxen zur Erst- und Notversorgung eingesetzt werden. Sie stehen daher mehr als einem Versicherten zur Verfügung. Darunter fallen Produkte aus den Bereichen Diagnostik und Therapie, Desinfektion und Hygiene, Verbandmittel sowie Naht- und OP-Material, Arzneimittel, Impfstoffe, Kontrastmittel, Narkosemittel.
Welche Produktkategorien konkret unter Sprechstundenbedarf fallen, wird durch die jeweiligen regionalen SSB-Vereinbarungen, die zwischen Landesverband, Krankenkasse und jeweiliger Kassenärztlicher Vereinigung (KV) geschlossen werden, definiert.
Diese enthalten zudem Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung, wie z. B. Bezugswege, zulässiger Anwendungsbereich und -dauer.
Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung von SSB über die Krankenkasse, die in der Regel die meisten Versicherten der jeweiligen Region hat. Die Einzelheiten über die wirtschaftliche Verordnungsweise von SSB regeln die SSB-Vereinbarungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Grundsätzlich gilt auch hier die ärztliche Therapiehoheit.
Um Ärzte über die wirtschaftliche Verordnungsweise von Verbandmitteln und SSB zu informieren, können die Krankenkassen, KVen und KBV Preisinformationen nach § 73 Abs. 8 SGB V erstellen. In den vorhandenen Preisinformationen verweisen die Herausgeber darauf, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und i. d. R. auch keine Information über die Qualität der Produkte beinhalten. Die Informationen sind daher als Empfehlung an den verordnenden Arzt einzuordnen – sie dienen als Orientierungshilfe und entfalten keine Verbindlichkeit für die Verordnung. Insbesondere bei Medizinprodukten besteht die Schwierigkeit, dass diese nicht miteinander vergleichbar sind und von den Herausgebern der Preisinformation nicht ausreichend differenziert werden. Verbandmittel variieren etwa in den zugrundeliegenden Technologien, Aufsaugvolumina etc. Beispielsweise unterscheidet sich die Anwendung allein der Schaumverbände deutlich voneinander, da diese für verschiedene Indikationen geeignet sind, unterschiedliche Exsudataufnahmekapazitäten (mit/ohne Superabsorber, dick/dünn) oder Hafteigenschaften (mit/ohne Silikon) haben. Insofern gibt die Preisliste keinerlei Anhaltspunkte über die wirtschaftliche Verordnung von Verbandmitteln. So kann es sein, dass ein hier günstig dargestelltes Produkt im Vergleich in Bezug auf seine Anwendung etc. ungeeignet, unwirtschaftlich und kostenintensiver ist. Ähnlich verhält es sich beim Sprechstundenbedarf. So ist etwa auch bei Nahtmaterialien die Vergleichbarkeit innerhalb der Produktkategorien oftmals nicht gegeben, beispielsweise hinsichtlich Packungs-/Gebindegrößen oder Produkteigenschaften (Länge und Materialien der Fäden).