Cookie-Einstellungen

Zur fortlaufenden Verbesserung unserer Angebote nutzen wir den Webanalysedienst matomo.

Dazu werden Cookies auf Ihrem Endgerät gespeichert, was uns eine Analyse der Benutzung unserer Webseite durch Sie ermöglicht. Die so erhobenen Informationen werden pseudonymisiert, ausschließlich auf unserem Server gespeichert und nicht mit anderen von uns erhobenen Daten zusammengeführt - so kann eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über einen Klick auf "Cookies" im Seitenfuß widerrufen.

Weitere Informationen dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

 - 18.01.2018 Delegation ärztlicher Leistungen

ArtikelBerlin, 18.01.2018

Der BVMed informiert in seinem Newsletter „MedTech ambulant“ über die Delegation ärztlicher Leistungen. Neben den Rahmenbedingungen der Delegation stellt der Newsletter abrechnungsfähige Delegationsleistungen für Hausärzte vor, listet tatsächlich delegierbare Leistungen auf und gibt eine Übersicht zu den Gebührenordnungspositionen und der Vergütung.

Rahmenbedingungen der Delegation

In der kassenärztlichen Versorgung wird die Delegation durch § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermöglicht. Diese beinhaltet ärztlich angeordnete Hilfeleistungen, die Praxisassistenten in der hausärztlichen Praxis, in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des Vertragsarztes auf dessen Anordnung erbringen.

Aktuelle Rechtsgrundlage für die derzeitigen Delegationsmodelle ist die zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband geschlossene „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag (www.kbv.de/media/sp/24_Delegation.pdfExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.). In dieser Delegationsvereinbarung ist geregelt, welche fachlichen Anforderungen erfüllt werden müssen und welche ärztlichen Leistungen das nichtärztliche Personal erbringen darf. Diese Leistungen sind beispielhaft in einem Katalog in
Anlage 8 BMV-Ä aufgeführt (www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.phpExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.). Ausdrücklich wurde festgelegt, dass allein der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.

Die Praxis muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und das Personal entsprechend ausgebildet sein. Die Anforderungen an die Qualifikation werden konkret im § 7 der Delegationsvereinbarung beschrieben. Praxismitarbeiter, die bereits eine Ausbildung z. B zur VERAH, MoPra und MoNi absolviert haben, müssen zur Erfüllung der Anforderungen nur ergänzende Ausbildungsstunden oder -module belegen. Die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Delegationsleistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sind bereits ab Beginn der Ausbildung der Mitarbeiter berechnungsfähig. Die Leistungen sind nicht mengenbegrenzt. Zusätzlich wurden auch für den fachärztlichen Bereich Delegationsleistungen in den EBM aufgenommen. Eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist erforderlich.

Abrechnungsfähige Delegationsleistungen für Hausärzte

Seit Januar 2017 erhalten Hausärzte mehr Geld, wenn sie eine Praxisassistentin beschäftigen. Die berechnungsfähigen hausärztlichen Leistungen sind im Kapitel 38 des EBM aufgeführt.

Der Strukturzuschlag für Kosten wie höhere Gehälter oder zusätzliche Praxisausstattung sowie die Höchstgrenze der Fälle wurde angehoben (von 584 auf 700 Fälle). Da außerdem die Fallzahl als Förderkriterium gesenkt wurde – von durchschnittlich 860 Behandlungsfällen je Quartal auf 700 bzw. von durchschnittlich 160 Fällen je Quartal bei über 75-jährigen Patienten auf 120 Fälle – können mehr Praxen die Förderung in Anspruch nehmen. Dies gilt für alle Hausärzte mit voller Zulassung.

Weiterhin wurde die Vergütung der Hausbesuche durch nichtärztliche Praxisassistenten angehoben.

Ausweitung berechnungsfähiger Delegationsleistungen

Seit 1. Juli 2016 gibt es im EBM ein eigenes Kapitel 38 (Delegationsfähige Leistungen) mit insgesamt vier neuen Gebührenordnungspositionen, davon zwei Qualifikationszuschläge für nichtärztliche Praxisassistenten.

Seitdem erhalten auch Fachärzte Zuschläge auf Besuche, die von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in Pflegeheimen durchgeführt werden. Somit ist eine Ausdehnung der Förderung qualifizierter nichtärztlicher Praxisassistenten vom hausärztlichen auf den fachärztlichen Bereich erfolgt.

Auch Haus- und Kinderärzte können diese Zuschläge abrechnen. Damit können kleinere Hausarztpraxen, die bislang aufgrund ihrer Fallzahlen keine Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen nichtärztlicher Praxisassistenten erhalten konnten, die Qualifikationszuschläge berechnen.

Tatsächlich delegierbare Leistungen

Im Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen – Anhang zur Anlage 24 des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) sind aktuell zehn Leistungen genannt:

  • Administrative Tätigkeiten
  • Anamnesevorbereitung
  • Aufklärungsvorbereitung
  • Technische Durchführung von Untersuchungen
  • Früherkennung
  • Hausbesuche
  • Injektion/Infusion
  • Labordiagnostik
  • Unterstützende Maßnahmen zur
  • Diagnostik/Überwachung
  • Wundversorgung/Verbandwechsel

Gebührenordnungspositionen und Vergütung (EBM Stand 1/2018)

38100
Aufsuchen eines Patienten durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter
76 Punkte/8,10 Euro

38105
Aufsuchen eines weiteren Patienten durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter (in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit GOP 38100)
39 Punkte/4,16 Euro

38200
Zuschlag zu GOP 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten (Pflegeheim/Be-
schützende Einrichtung)
90 Punkte/9,59 Euro

38202
Zuschlag zu GOP 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten (Häuslichkeit)
90 Punkte/9,59 Euro

38205
Zuschlag zu GOP 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten (Pflegeheim/Beschützende Einrichtung)
83 Punkte/8,84 Euro

38207
Zuschlag zu GOP 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten (Häuslichkeit)
83 Punkte/8,84 Euro

Quelle: "MedTech ambulant 01/18 des BVMed, 18. Januar 2018

Ihr Kontakt zu uns

Service

News abonnieren

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter, E-Mail-Alerts zu unseren Themen oder Pressemeldungen.

Jetzt abonnieren

Das könnte Sie auch interessieren

  • Gesundheitswirtschaft
    WifOR-Chef Ostwald: „Gesundheits-Investitionen sind Motor für wirtschaftliches Wachstum“

    Investitionen in den Gesundheitssektor stärken nicht nur die öffentliche Gesundheit, sondern treiben auch Innovationen voran, schaffen Arbeitsplätze und fördern nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Darauf wies WifOR-Geschäftsführer Prof. Dr. Dennis A. Ostwald auf der BVMed-Mitgliederversammlung am 24. April 2025 in Berlin hin.

    Pressemeldung25.04.2025

    Mehr lesen
  • Branche
    Mark Jalaß: „MedTech ist Teil der Lösung“

    Nachdem die Medizintechnik-Branche im neuen Koalitionsvertrag explizit als Leitwirtschaft anerkannt ist, erwartet der BVMed-Vorstandsvorsitzende Mark Jalaß eine bessere Einbindung der MedTech-Belange in die Gesundheits-, Wirtschafts- und Forschungspolitik. Medizintechnik müsse in allen Versorgungsbereichen und Reformvorhaben mitgedacht werden - als Teil der Lösung.

    Pressemeldung24.04.2025

    Mehr lesen
  • Homecare
    Homecare-Management-Kongress 2025 der BVMed-Akademie: Ambulante Versorgung stärken – aber wie?

    Wie kann die ambulante Gesundheitsversorgung künftig gestaltet werden? Und wie kann die Qualität der Hilfsmittelversorgung gesichert werden? Diese Fragen rund um eine stärkere Ambulantisierung der medizinisch-pflegerischen Versorgung stehen im Mittelpunkt des 11. Homecare-Management-Kongresses der BVMed-Akademie am 23. und 24. September 2025 in Berlin.

    Pressemeldung17.04.2025

    Mehr lesen

Kommende Veranstaltungen

  • Onlineseminar
    Digital-Webinar | Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

    Ob Nutzung von Gesundheitsdaten, Umgang mit IT-Sicherheit oder Entwichkung von digitalen Medizinprodukten: In den vergangenen zwei Jahren sind sowohl auf der nationalen als auch europäischen Ebene eine Vielzahl an Gesetzen in Kraft getreten, die die Themenfelder Digitalisierung und Datennutzung maßgeblich betreffen. Die Komplexitität nimmt dabei stetig zu und greift auch in bestehende Regulatorik, wie die Medicial Device Regulation (MDR), ein.

    Seminardigital
    25.04.2025 09:00 - 10:00 Uhr
    organizer: BVMed
    Schwerpunkt: Digitalisierung

    Zur Veranstaltung: Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
  • Einführungsseminar
    Erfolgreiches Marketing von MedTech-Unternehmen

    Als Mitarbeiter:in im Marketing oder Produktmanagement haben Sie eine Schlüsselrolle für den Erfolg Ihres Unternehmens. Die richtige Strategie entwickeln, Produktvorteile erkennen und im Zusammenspiel mit Agenturen an Entscheidungsträger und Kundschaft kommunizieren – dies sind Fähigkeiten, die professionelle Produkt- oder Marketing-Manager:innen kontinuierlich ausbauen. Das Seminar...

    Seminaron-site
    Berlin, 05.06.2025 09:00 - 16:30 Uhr
    organizer: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Kommunikation

    Zur Veranstaltung: Erfolgreich im Marketing von MedTech-Unternehmen
  • Online-Seminar
    MDR Online-Seminar | Forschungs- und Entwicklungszulage

    Seminardigital
    05.06.2025 10:00 - 11:15 Uhr
    organizer: BVMed
    Schwerpunkt: Regulatorisches

    Zur Veranstaltung: Forschungs- und Entwicklungszulage

Ihre Vorteile als BVMed-Mitglied

  • Organisation

    In über 80 Gremien mit anderen BVMed-Mitgliedern und Expert:innen in Dialog treten und die Rahmenbedingungen für die Branche mitgestalten.

  • Information

    Vom breiten Serviceangebot unter anderem bestehend aus Veranstaltungen, Mustervorlagen, Newslettern und persönlichen Gesprächen profitieren.

  • Vertretung

    Eine stärkere Stimme für die Interessen der Branche gegenüber politischen Repräsentant:innen und weiteren gesundheitspolitischen Akteur:innen erhalten.

  • Netzwerk

    An Austauschformaten mit anderen an der Versorgung beteiligten Akteur:innen, darunter Krankenkassen, Ärzteschaft oder Pflege teilnehmen.

Die Akademie

Von Compliance über Nachhaltigkeit bis hin zu Kommunikation. Unsere Akademie bietet der MedTech-Community eine Vielfalt an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung an. Entdecken Sie unsere Seminare, Workshops und Kongresse.

Zu den Veranstaltungen