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 - 11.07.2023 BVMed informiert über erforderliche Maßnahmen zum Hinweisgeber-Schutzgesetz

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) klärt mit einem Informationsblatt über Handlungsbedarfe und Verfahrenspflichten auf, die sich für Medizinprodukte-Unternehmen aus dem neuen Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG) ergeben. „Medizinprodukte-Unternehmen, Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Versorger sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen aus dem Gesetz auseinandersetzen und entsprechende organisatorische Maßnahmen einleiten. Unser Infoblatt dient als Orientierungshilfe und Service“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll. Das Infoblatt kann unter www.bvmed.de/hinschg heruntergeladen werden.

PressemeldungBerlin, 11.07.2023, 60/23

Bild herunterladen Das Hinweisgeber-Schutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es ermöglicht hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person.

Teil der Pflichten aus dem HinSchG ist die Einrichtung einer Meldestelle ein: für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigte seit dem 2. Juli 2023 und für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigte ab dem 17. Dezember 2023. Kleinere Unternehmen unter 250 Beschäftigte können sich dabei für Meldestellen zusammenschließen. Nach der Gesetzesbegründung ist es zudem zulässig, innerhalb von Konzerngesellschaften eine zentrale Meldestelle einzurichten. Die Endverantwortung für die eingehenden Meldungen sollte dabei bei den betroffenen Konzerngesellschaften liegen.

Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beauftragten bei der Bearbeitung von Hinweisen unabhängig sind, die nötige Fachkunde haben und regelmäßig fortgebildet werden. Das gilt auch für Personen in Doppelfunktion, beispielsweise Compliance-Officer, informiert die BVMed-Publikation.

Bei Nichteinrichtung einer Meldestelle drohen Strafen bis zu 20.000 Euro sowie bis zu 50.000 Euro bei Nichtwahrung der Vertraulichkeit oder Behinderung der Hinweisbearbeitung.

Aus Verfahrenssicht ist für die Unternehmen wichtig, klare und leicht zugängliche Information über externe Meldeverfahren beispielsweise auf der Homepage zu haben und alle Konzepte umfangreich zu dokumentieren.

Download-Link zum HinSchG Infoblatt

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