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 - Ambulante Versorgung BVMed: "Implantierbare Ereignis-Rekorder müssen auch im ambulanten Bereich bundesweit erstattet werden" Bewertungsausschuss Ärzte

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, setzt sich für die zügige Aufnahme implantierbarer Ereignis-Rekorder in den ambulanten Leistungskatalog (Einheitlicher Bewertungsmaßstab – EBM) sowie in den Katalog "Ambulantes Operieren im Krankenhaus" (AOP) ein. Von dem Ereignis-Rekorder profitieren vor allem Patienten mit einem Schlaganfall, dessen Ursache ungeklärt ist, sowie Patienten, die plötzlich und wiederkehrend in Ohnmacht fallen (Synkope). Der BVMed hatte Ende Juni 2017 die Aufnahme in den EBM beim Bewertungsausschuss Ärzte beantragt. Der Bewertungsausschuss teilte dem BVMed jetzt mit, dass er die Aufnahme prüfen werde. Weitere Informationen zum Thema können unter www.bvmed.de/ereignisrekorder abgerufen werden.

PressemeldungBerlin, 07.03.2018, 15/18

Der BVMed sieht beim Einsatz der etablierten Herzmonitor-Technologie "ein aktuelles Defizit in der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter Patienten", sagte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Hintergrund ist, dass die Erstattung von Ereignis-Rekorder-Implantationen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes zunehmend von den Krankenkassen abgelehnt wird, wenn ansonsten kein medizinischer Grund für eine vollstationäre Behandlung besteht. Die Begründung lautet, dass ein solcher Eingriff auch ambulant möglich sei. Eine ambulante Implantation wird jedoch noch nicht vergütet, da eine EBM-Ziffer fehlt. "Dies führt zu der Situation, dass Patienten die empfohlene Behandlung versagt bleibt", so der BVMed.

Wenn vermutete Herzrhythmusstörungen in längeren Zeitabständen auftreten, kann nur ein implantierbarer Ereignis-Rekorder den Herzrhythmus, je nach Gerät zwischen zwei und vier Jahren, fortlaufend überwachen. Im Ereignisfall werden die Daten automatisch aufgezeichnet und können binnen 24 Stunden telemedizinisch übermittelt werden, um für eine zeitnahe klinische Auswertung zur Verfügung zu stehen. So kann schnellstmöglich eine sichere Diagnose gestellt und die richtige Therapie für den Patienten eingeleitet werden.

Seit Jahren ist die Methode im stationären Sektor etabliert, um Herzrhythmusstörungen bei Patienten zu diagnostizieren, wo die Standarddiagnostik zum Beispiel durch ein 24-Stunden-Langzeit-EKG ergebnislos bleibt. Seit dem Jahr 2017 wird die Erstattung im Rahmen der stationären Versorgung zunehmend abgelehnt, weil die ambulante Versorgung mit einem Herzmonitor, durch die Weiterentwicklung der Medizintechnik, inzwischen möglich ist und auch bei bestimmten medizinischen Konstellationen gefordert wird.

"Wir sind jetzt an einem Punkt angelangt, dass Patienten durch die fehlende EBM-Ziffer nicht versorgt werden und die Ärzte ihrem bedarfsgerechten Versorgungsauftrag durch das Fehlen einer gesicherten Vergütung nicht mehr nachkommen können", so die BVMed-Experten der Mitgliedsunternehmen, die die führende Kraft hinter der Entwicklung des implantierbaren Herzmonitors sind. "Die Aufnahme in den EBM- und den AOP-Katalog muss daher nun zügig umgesetzt werden, um bundesweit die ambulante Versorgung mit einem implantierbaren Herzmonitor zu ermöglichen."

Vereinzelte Krankenkassen haben in Ermangelung einer kollektivvertraglich ambulant vergüteten Versorgung Alternativlösungen für ihre Versicherten geschaffen, beispielsweise die DAK oder die AOK Baden-Württemberg. Diese selektiven Versorgungsangebote bestätigen zwar die Anerkennung der Methode und die Notwendigkeit der Regelung zur ambulanten Versorgung, allerdings entstehen dadurch bundesweit uneinheitliche Insellösungen, die letztlich nur von ausgewählten gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden können.

Mehr Informationen unter www.bvmed.de/ereignisrekorder.

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