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Hilfsmittel
Leistungserbringer im verkürzten Versorgungsweg sehen die Neuregelung des § 128 SGB V als Chance
08.12.2008 - 93/08
Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zur Neueinführung des §128 SGB V ausdrücklich klargestellt, dass der von den Krankenkassen anerkannte und durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte „verkürzte Versorgungsweg“ nicht in Frage gestellt werden soll. Allerdings stellt der Gesetzgeber eine neue bürokratische Hürde auf: Die Leistungsanbieter im verkürzten Versorgungsweg müssen mit allen Krankenkassen neue Verträge abschließen. Die Honorare, die die Ärzte für ihre Mitwirkung bei der Hörgeräteversorgung erhalten, dürfen nicht mehr über die Leistungserbringer gezahlt werden, sondern künftig direkt von den Krankenkassen an die Ärzte. Entsprechende Verträge müssen vor dem 1. April 2009 abgeschlossen werden.
Nach Einschätzung des BVMed-Fachbereichs werden die Krankenkassen nur mit anerkannten Anbietern im verkürzten Versorgungsweg entsprechende Verträge abschließen und andere Formen der Zusammenarbeit, die nach Einschätzung des Gesetzgebers als "fragwürdige Formen der Zusammenarbeit" gelten, unterbinden.
Da gerade in der Versorgung mit Hörgeräten im verkürzten Versorgungsweg den Patienten hochwertige und gleichzeitig kostengünstige Lösungen angeboten werden können, werden die Krankenkassen sich nach Einschätzung der Industrieexperten dem verkürzten Versorgungsweg im Interesse der Versicherten nicht verschließen − trotz des damit verbundenen bürokratischen Aufwandes. Gemeinsame Herausforderung ist es nun, partnerschaftlich Lösungswege für die Abrechnungen zu entwickeln, die den Verwaltungs- und Kostenaufwand im vertretbaren Rahmen halten. Die Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg ermöglicht es den Krankenkassen vor dem Hintergrund des einheitlichen Beitragssatzes ab 2009 zudem, sich patientenfreundlich zu zeigen, so ein weiteres Argument des BVMed-Fachbereichs.



