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Glossar und Wörterbuch
Integrierte Versorgung
Gesetzliche Grundlagen: §§ 140 a - d SGB V
Begriffsbestimmung (§ 140 a Abs. 1 SGB V)
Integrierte Versorgung ist:
1. „eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten“ (vertikale Vernetzung der Leistungserbringung)
2. oder „eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung der Versicherten“ (horizontale Vernetzung der Leistungserbringung),
3. eine Versorgung außerhalb des vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrages.
Anschubfinanzierung: Jede Krankenkasse hat in den Jahren 2004 bis 2008 jeweils Mittel bis zu 1 % von den an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Gesamtvergütungen sowie von den Rechnungen der Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Leistungen einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von geschlossenen Integrationsverträgen erforderlich sind.
Die Anschubfinanzierung lief im Jahr 2009 aus.
Seit 2011 können Medizinprodukte-Unternehmen Vertragspartner im Rahmen von Integrierten Versorgungsverträgen sein.
Stand: Januar 2011



